Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

00.099.095

Rubrum

Publ.-Nr: 00.099.095

Stelle: Bezirksgericht Aarau

Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse

Veröffentlicht: 08.07.2026

Verfügung vom 24. Juni 2026

Gesuchsteller 1 Paul Knoblauch, Wasserfluhweg 8, 5000 Aarau

Gesuchstellerin 2 Regula Knoblauch, Wasserfluhweg 8, 5000 Aarau beide vertreten durch Hans Hunziker Verwaltung AG, Sagiweg 218, 5054 Moosleerau

Gesuchsgegner João Paulo Belo da Silva, Lerchenweg 16, 5036 Oberentfelden

Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Veräusserung Die Gesuchsteller stellen folgende Rechtsbegehren: 1. Die Vermieterschaft ersucht die Freigabe der in der Wohnung und dem Keller verbliebenen persönlichen Gegenständen und Sachen – gemäss Fotodokumentation – zur Veräusserung. 2. Die Vermieterschaft ersucht die Freigabe des Autos Marke Audi A4 S-Line ohne Zulassung auf dem Parkplatz Nr. 4 – gemäss Fotodokumentation – zur Verwertung durch Veräusserung.

Dispositiv

Zustellung des Gesuchs vom 11. Juni 2026 an den Gesuchsgegner zur Stellungnahme innert 10 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung.

Bleibt die Stellungnahme innert der angesetzten Frist aus, wird das Verfahren ohne sie weitergeführt (Art. 147 Abs. 2 ZPO).

Bitte beigefügte Hinweise beachten!

Hinweise zum Fristenlauf und zur Form von Eingaben

Inhalt der Stellungnahme

In der Stellungnahme ist ein klarer Antrag zu stellen und zu begründen. Es ist darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der Gesuchsteller im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden. Zu den behaupteten Tatsachen sind die Beweismittel anzugeben. Verfügbare Urkunden sind beizulegen. Die Stellungnahme ist zu datieren und zu unterzeichnen. Wird der Gesuchgegner vertreten, ist eine Vollmacht einzureichen.

Lauf der Frist für die Stellungnahme

Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Die Frist kann nur ausnahmsweise verlängert werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO).

Form der Stellungnahme

Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art. 131 ZPO).

Bezirksgericht Aarau Präsidium I des Zivilgerichts