Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Entscheid vom 12. August 2026 / SZ.2026.160

Rubrum

Publ.-Nr: 00.101.243

Stelle: Bezirksgericht Baden

Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse

Veröffentlicht: 17.08.2026

Entscheid vom 12. August 2026 / SZ.2026.160

Besetzung Gerichtspräsident Daniel Peyer Gerichtsschreiber i.V. Dominik Florek Betroffener Jozef Nikollbibaj, geboren am 2. Februar 1981, von Kosovo, letzter bekannter Wohnort: Tramstrasse 40, 5034 Suhr, derzeitiger Wohnort unbekannt

Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Nachzahlung URP

Dispositiv

1. Jozef Nikollbibaj wird verpflichtet, die vorgemerkten Prozesskosten von Fr. 15'353.80 nachzuzahlen.

2. Die Zahlung hat an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Aarau, zu er-folgen, von welcher Stelle ein entsprechender Einzahlungsschein zugestellt wird.

3. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.

Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO)

Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Baden mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen.

Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO).

Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben, wenn der Entscheid nach Zustellung der schriftlichen Begründung angefochten wird (Art. 315 Abs. 4 ZPO bzw. Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO).

Bezirksgericht Baden Präsidium 1 des Zivilgerichts