Verfügung vom 19. August 2026 / SG.2026.563
Rubrum
Publ.-Nr: 00.101.661
Stelle: Bezirksgericht Baden
Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse
Veröffentlicht: 24.08.2026
Verfügung vom 19. August 2026 / SG.2026.563
Gesuchstellerin Helsana Versicherungen AG, Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf vertreten durch Helsana Versicherungen AG, Inkasso, Postfach, 8081 Zürich Helsana
Gesuchsgegner Dimitar Georgiev Kanavrov, geboren am 28. Juni 1989, von Bulgarien, Zürcherstrasse 73, 5432 Neuenhof Wohnort unbekannt
Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung
Dispositiv
1. Das Konkursbegehren vom 23. Juli 2026 (Postaufgabe am 31. Juni 2026) samt Beilagen wird dem Gesuchsgegner mittels amtlicher Publikation zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme innert 10 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung zugestellt.
Rechtsbegehren: Infolge Unzustellbarkeit eines Zahlungsbefehls soll das Konkursverfahren über den Gesuchsgegner ohne vorgängige Betreibung über die Gesamtforderung von Fr. 23'159.65 eröffnet werden.
2. Anstelle der schriftlichen Stellungnahme kann der Gesuchsgegner innert 10 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung die mündliche Ladung vor den Konkursrichter und eine Einvernahme seinerseits i.S.v. Art. 190 Abs. 2 SchKG verlangen.
Diesfalls würde nur der Gesuchsgegner zur allfälligen Einvernahme vorgeladen, während die Gesuchstellerin lediglich über den Verhandlungstermin orientiert und ihr die Teilnahme freistehen würde.
3. Nach Eingang der Stellungnahme resp. nach unbenutztem Ablauf der vorgenannten Fristen wird der Endentscheid aus den Akten getroffen.
Diese Verfügung wird dem unbekannt abwesenden Gesuchsgegner hiermit öffentlich zugestellt.
Hinweise Inhalt der Stellungnahme In der Stellungnahme ist ein klarer Antrag zu stellen und zu begründen. Es ist darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der Gesuchstellerin im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden. Zu den behaupteten Tatsachen sind die Beweismittel anzugeben. Verfügbare Urkunden sind beizulegen. Die Stellungnahme ist zu datieren und zu unterzeichnen. Wird der Gesuchsgegner vertreten, ist eine Vollmacht einzureichen.
Lauf der Frist für die Stellungnahme Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Betreibungsferien gelten nicht. Die Frist kann nur ausnahmsweise verlängert werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO).
Form der Stellungnahme Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art. 131 ZPO).
Bezirksgericht Baden Präsidium 1 des Zivilgerichts