00.086.085
Rubrum
Publ.-Nr: 00.086.085
Stelle: Bezirksgericht Kulm
Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse
Veröffentlicht: 05.12.2025
Entscheid vom 3. Dezember 2025 (SB.2025.3)
Gesuchsteller: Bernhard Marti, c/o Habegger Biedermann Rechtsanwälte, Wiesenstrasse 1, 4901 Langenthal
Schuldner: Fritz Haldimann, ohne festen Wohnsitz Zustelladresse: c/o Doris Brunner, Sternackerstrasse 22, 5200 Brugg AG
Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Arrestgesuch
Dispositiv
1. Auf das Arrestgesuch vom 26. November 2025 wird nicht eingetreten.
2. Die Entscheidgebühr von Fr. 200.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt und mit seinem Vorschuss verrechnet. Die Gerichtskasse Kulm wird angewie-sen, dem Gesuchsteller Fr. 200.00 zurückzuerstatten.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Rechtsmittelbelehrung
Rechtsmittelbelehrung (Art. 278 Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 319 ff. ZPO)
Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden.
Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). Es können neue Tatsachen geltend gemacht werden. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO).
Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Ein-gaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO).
Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 56 Abs. 2 SchKG i.V.m. Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch auf-schieben (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO). Ein entsprechender Antrag wäre mit der Beschwerde zu stellen.
Bezirksgericht Kulm Präsidium 1 des Zivilgerichts