00.100.071
Rubrum
Publ.-Nr: 00.100.071
Stelle: Bezirksgericht Kulm
Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse
Veröffentlicht: 24.07.2026
Entscheid vom 23. Juli 2026 (SR.2025.158)
Gesuchsteller: Kanton Aargau, vertreten durch Oberstaatsanwaltschaft Team Rechnungswesen, Amtskasse, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau 1
Gesuchsgegner: Martin Graf, Wohnort unbekannt
Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Rechtsöffnung
Dispositiv
1. Dem Gesuchsteller wird in der Betreibung Nr. 20261238 des Betreibungsamtes Menziken (Zahlungsbefehl vom 23. März 2026) für den Be-trag von Fr. 40.00 (Busse) und Fr. 226.20 nebst Zins zu 5% seit 13. November 2025 (Verfahrenskosten) definitive Rechtsöffnung erteilt.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 80.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt.
3. Der Gesuchsteller ist berechtigt, die Kosten des Zahlungsbefehls in der hängigen Betreibung einzuziehen.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO)
Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidium des Bezirksgerichts Kulm mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begrün-dung verlangen.
Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO).
Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben, wenn der Entscheid nach Zustellung der schriftlichen Be-gründung angefochten wird (Art. 315 Abs. 4 ZPO bzw. Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO).
Bezirksgericht Kulm Präsidium 2 des Zivilgerichts