Entscheid vom 06.08.2026 SG.2026.141
Rubrum
Publ.-Nr: 00.101.255
Stelle: Bezirksgericht Kulm
Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse
Veröffentlicht: 17.08.2026
Entscheid vom 06.08.2026 SG.2026.141
Besetzung: Gerichtspräsident Märki
Gesuchstellerin: Mutuel Assurance Maladie SA, Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny
Gesuchsgegner: Norbert Lengyel, geboren am 23. Mai 1994, von Ungarn, Inhaber Lengyel JDM23- Motorsport, Alte Strasse 49, 5734 Reinach AG
Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Konkurs (Interne Nr.: 58243104)
Erwägungen
Die Gesuchstellerin stellte mit Eingabe vom 25. Juni 2026 beim Präsidium des Zivilgerichts Kulm den Antrag, es sei in der Betreibung 146946 des Betreibungsamtes Reinach (Zahlungsbefehl vom 10. November 2025) über den Gesuchsgegner der Konkurs zu eröffnen. Der Gesuchsgegner hat bis zu der auf 6. August 2026, 08:20 Uhr angesetzten Verhandlung keine Zahlung geleistet, und die Gesuchstellerin hat das Konkursbegehren auch nicht zurückgezogen. Nachdem der Gesuchgegner auch keine der in Art. 172 SchKG vorgesehenen Einreden geltend macht, ist der Konkurs über ihn zu eröffnen. Die Kosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. Nachdem für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen, haftet, wer das Konkursbegehren stellt (vgl. Art. 169 Abs. 1 SchKG), wobei zu den Kosten im Sinne dieser Bestimmung auch die Gebühren des Konkursgerichts zählen (BSK SchKG-NORDMANN, Art. 169 Rz. 7 und 27), wird der durch die Gesuchstellerin geleistete Kostenvorschuss verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht.
Dispositiv
1. Über Norbert Lengyel, Inhaber Lengyel JDM23-Motorsport, Alte Strasse 49, 5734 Reinach AG wird mit Wirkung ab 6. August 2026, 08:20 Uhr, der Konkurs eröffnet.
2. Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau beauftragt. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren.
3. Gegebenenfalls kann das summarische Verfahren zur Anwendung gebracht werden.
4. Die Gesuchstellerin haftet als Gläubigerin gemäss Art. 194 i.V.m. Art. 169 SchKG gegenüber dem Konkursamt Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen.
5. Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht.
Rechtsmittelbelehrung
Rechtsmittelbelehrung (Art. 174 SchKG i.V.m. Art. 319 ff. ZPO)
Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden.
Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). Es können neue Tatsachen geltend gemacht werden, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG).
Das Obergericht kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist oder der geschuldete Betrag beim Obergericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG).
Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abäderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO).
Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 56 Abs. 2 SchKG i.V.m. Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch auf-schieben (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO). Ein entsprechender Antrag wäre mit der Beschwerde zu stellen.
Bezirksgericht Kulm Präsidium des Zivilgerichts