00.009.646
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Rubrum
Publ.-Nr: 00.009.646
Stelle: Bezirksgericht Laufenburg
Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse
Veröffentlicht: 25.09.2020
Entscheid vom 15. September 2020
Gesuchstellerin Einwohnergemeinde Laufenburg, Laufenplatz 145, 5080 Laufenburg vertreten durch Finanzverwaltung Laufenburg, Rathaus, Laufenplatz 145, 5080 Laufenburg
Gesuchsgegner Olimpiu-Ioan Florea, Marktgasse 169, 5080 Laufenburg
Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Mietausweisung gemäss Art. 257 ZPO (Rechtsschutz in klaren Fällen)
Dispositiv
1. Es wird festgestellt, dass das Mietverhältnis zwischen den Parteien über die 2-Zimmer-Wohnung (2. Stock) in der Liegenschaft Marktgasse 169 in Laufenburg seit dem 30. Juni 2020 aufgelöst ist.
2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, das Mietobjekt gemäss Ziff. 1 vollständig zu verlassen, zu räumen, die Schlüssel zurückzugeben und zwar spätestens innert 5 Tagen ab Erlass dieses Entscheides.
3. Kommt der Gesuchsgegner der Aufforderung gemäss Ziff. 2 hievor nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht nach, beauftragt das Gerichtspräsidium – auf schriftliches Gesuch der Gesuchstellerin – die Regionalpolizei Oberes Fricktal mit der Ausweisung des Gesuchsgegners aus dem Mietobjekt gemäss Ziff. 1. Allfällige Vollzugskosten hat der Gesuchsgegner zu tragen, wobei die Gesuchstellerin einen entsprechenden Kostenvorschuss zu leisten hat.
4.
(...) Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie werden mit dem Vorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 800.00 verrechnet, so dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin Fr. 800.00 direkt zu ersetzen hat.
5. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 200.00 zu bezahlen. Er hat seine eigenen Parteikosten selber zu tragen. (...)
Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO)
Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Laufenburg mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen.
Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid wird mit dem Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar. Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides. Laufenburg, 15. September 2020
Bezirksgericht Laufenburg Präsidium des Zivlgerichts