Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

00.099.703

Rubrum

Publ.-Nr: 00.099.703

Stelle: Bezirksgericht Lenzburg

Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse

Veröffentlicht: 21.07.2026

Entscheid vom 16. Juli 2026 Betroffener Peric Viktor, geboren am 8. September 2009, von Serbien, Lenzhardstrasse 53, 5102 Rupperswil Mutter Vasic Aleksandra, geboren am 18. April 1989, von Serbien, Lenzhardstrasse 53, 5102 Rupperswil Vater Peric Aleksandar, geboren am 24. März 1986, von Serbien, Wohnort unbekannt Beistand Egloff Hans, Gemeindeverband SDRL, JEFB, Bahnhofstrasse 6, 5600 Lenzburg

Gegenstand Änderung einer Massnahme

Dispositiv

1. Die für den Betroffenen bestehende Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird beibehalten und der Aufgabenbereich angepasst.

2. Die Beistandschaft umfasst neu folgende, vollständig aufgeführte Aufgabenbereiche:

Die Mutter in ihrer Sorge um den Betroffenen mit Rat und Tat zu unterstützen (bisher);

in Zusammenarbeit mit dem Betroffenen, der Mutter und involvierten Fachpersonen zeitnah eine geeignete psychologische, psychiatrische und/oder psychotherapeutische Abklärung und Behandlung des Betroffenen zu organisieren und zu begleiten sowie allfällige Finanzierungsfragen zu klären (bisher);

den Betroffenen in seiner persönlichen, gesundheitlichen und schulischen Entwicklung zu begleiten (bisher);

mit sämtlichen Fachpersonen inkl. Schule in regelmässigem Austausch zu stehen (bisher).

3. Der Beistand Hans Egloff, Gemeindeverband SDRL, JEFB, Bahnhofstrasse 6, 5600 Lenzburg wird beibehalten.

4. Den Beistand wird aufgetragen, Schlussbericht (Volljährigkeit) für die Periode vom 1. Mai 2026 bis 8. September 2027 zu erstatten und diesen dem Familiengericht bis spätestens 8. Dezember 2027 unaufgefordert (im Doppel) einzureichen.

5. Die der Mutter mit Entscheid des Familiengerichts Lenzburg vom 11. Mai 2022 erteilte Weisung gemäss Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB wird aufgehoben.

6. Der Beistand hat die alte Ernennungsurkunde innert 20 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an das Familiengericht zu retournieren.

7. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

8. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO) Innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs kann bei der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangt werden. Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides, sofern das Familiengericht oder das Obergericht der Beschwerde nicht die aufschiebende Wirkung entzieht (Art. 450c ZGB).

Bezirksgericht Lenzburg Familiengericht