00.045.302
Rubrum
Publ.-Nr: 00.045.302
Stelle: Bezirksgericht Muri
Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse
Veröffentlicht: 27.11.2023
Verfügung vom 23. November 2023 (OZ.2023.3)
Kläger: Noël Raphael Müller, Weinmatten 9, 5632 Buttwil, vertreten durch Pascal Sieger, Klein Rechtsanwälte AG, Rechtsanwalt LL.M, Beethovenstrasse 7, Postfach, 8027 Zürich
Beklagte: Chrysalis Ltd., Millenium House, 1st Floor, Victoria Road, GB- Douglas IM2 4RW, Isle of Man
Gegenstand: Ordentliches Zivilverfahren betreffend Forderung
Dispositiv
Die Beklagte wird aufgefordert, eine Klageantwort einzureichen. Es wird ihr dafür eine Frist von 20 Tagen gesetzt.
Zustellung an: den Kläger (Vertreter) die Beklagte durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau
Hinweise zum Fristenlauf und zur Form von Eingaben
Inhalt der Klageantwort In der Klageantwort ist ein klarer Antrag zu stellen und zu begründen. Es ist darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden. Zu den behaupteten Tatsachen sind die Beweismittel anzugeben. Verfügbare Urkunden sind beizulegen. Die Klageantwort ist zu datieren und zu unterzeichnen. Wird die beklagte Partei vertreten, ist eine Vollmacht einzureichen (Art. 221 und Art. 222 Zivilprozessordnung).
Lauf der Frist für die Klageantwort Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom
siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO).
Die Frist kann nur aus zureichenden Gründen erstreckt werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO).
Form der Klageantwort Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art. 131 ZPO).
Bezirksgericht Muri Präsidium des Zivilgerichts