Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

00.097.409

00.097.409

Rubrum

Publ.-Nr: 00.097.409

Stelle: Bezirksgericht Muri

Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse

Veröffentlicht: 10.06.2026

Entscheid vom 4. März 2026

Besetzung: Gerichtspräsidentin S. Baumgartner Gemeinschuldner: Miroslav Kamenov Borisov, geboren am 16. März 1977, von Bulgarien, Reusstal 2, 5522 Tägerig

Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Konkurseröffnung nach ordentlicher Betreibung

Erwägungen

1. Über Miroslav Kamenov Borisov, geboren am 16. März 1977, Reusstal 2, 5522 Tägerig, wurde am 5. Januar 2026 der Konkurs eröffnet.

2. Das Konkursamt Aargau ersuchte das Gerichtspräsidium Muri mit Schreiben vom 2. März 2026, diesen Konkurs mangels Aktiven wieder einzustellen. Als Begründung wird ausgeführt, dass die Konkursmasse nicht über genügend Aktiven zur Deckung der Verfahrenskosten verfüge. Für die Durchführung des Konkurses im summarischen Verfahren würde ein Kostenvorschuss von Fr. 4'000.00 benötigt, Nachforderungsrecht vorbehalten.

3. Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens (Art. 230 Abs. 1 SchKG).

4. Für die Kosten des vorliegenden Verfahrens haftet primär die Konkursmasse und sekundär der Gläubiger, welcher das Konkursbegehren gestellt hat (siehe Lustenberger/Schenker, in: Basler Kommentar [BSK], 3. Aufl. 2021, N 14 und 14b zu Art. 230 SchKG). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 200.00 festzusetzen (Art. 52 lit. a und Art. 53 lit. b GebV SchKG).

Dispositiv

1. Das Konkursverfahren über Miroslav Kamenov Borisov, geboren am 16. März 1977, Reusstal 2, 5522 Tägerig, wird mangels Aktiven eingestellt und das Konkursamt wird angewiesen, nach Art. 230 Abs. 2 SchKG zu verfahren.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.00 festgesetzt, den Gesuchsgegnern auferlegt und vom Konkursamt Aargau bezogen.

Zustellung an:

  • das Konkursamt Aargau (zur Publikation)

  • dem Schuldner

  • das Regionale Betreibungsamt Waltenschwil

  • das Handelsregisteramt des Kantons Aargau

Rechtsmittelbelehrung

Rechtsmittelbelehrung (Art. 319 ff. ZPO)

Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden.

Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO).

Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 56 Abs. 2 SchKG i.V.m. Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO). Ein entsprechender Antrag wäre mit der Beschwerde zu stellen.

Bezirksgericht Muri Präsidium II des Zivilgerichts