00.097.563
00.097.563
Rubrum
Publ.-Nr: 00.097.563
Stelle: Bezirksgericht Muri
Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse
Veröffentlicht: 12.06.2026
Verfügung vom 7. April 2026
Gesuchsteller: Erich Thalmann, Chliacherweg 3, 5623 Boswil vertreten durch erich thalmann consulting ag, Marktstrasse 14, 5630 Muri AG
Gesuchsgegner 1: Miroslav Kamenov Borisov, Reusstal 2, 5522 Tägerig
Gesuchsgegnerin 2: Svetlana Alexandrova Borisova, Dorfstrasse 6, 5624 Bünzen
Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Mietausweisung
Dispositiv
1. Die Parteien werden über die Einreichung des Gesuchs beim Bezirksgericht Muri am 2. April 2026 informiert.
2. Der Gesuchsteller hat innert 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung einen Kostenvorschuss von Fr. 500.00 zu bezahlen.
3. Das Gesuch vom 2. April 2026 wird den Gesuchsgegnern 1 + 2 samt Beilagen zugestellt. Die Gesuchsgegner werden aufgefordert, eine Stellungnahme einzureichen. Es wird ihnen dafür eine Frist von 10 Tagen gesetzt Bleibt die Stellungnahme innert angesetzter Frist aus, wird der Endentscheid getroffen.
Bitte beigefügtes Informationsblatt beachten!
Zustellung an:
den Gesuchsteller (Vertreterin)
den Gesuchsgegner 1
- die Gesuchsgegnerin 2
Rechtsmittelbelehrung
Rechtsmittelbelehrung (Art. 103 i.V.m. Art. 319 ff. ZPO)
Die Kostenbestimmung dieses Entscheides kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden.
Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO).
Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO). Ein entsprechender Antrag wäre mit der Beschwerde zu stellen.
Bezirksgericht Muri Präsidium I des Zivilgerichts