Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

00.098.965

Rubrum

Publ.-Nr: 00.098.965

Stelle: Bezirksgericht Muri

Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse

Veröffentlicht: 06.07.2026

Verfügung vom 2. Juli 2026

Gesuchsteller: Sandro Trachsler, Wohnort unbekannt,

Gesuchsgegnerin: Solida Versicherungen AG, Saumackerstrasse 35, 8048 Zürich

Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Feststellung neuen Vermögens

Dispositiv

Dem Gesuchsteller Sandro Trachsler wird zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 200.00 eine Nachfrist von 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt.

Diese Frist kann nicht erstreckt werden. Wird der Kostenvorschuss innert dieser Frist nicht bezahlt, tritt das Gericht auf das Gesuch um Bewilligung des Rechtsvorschlages mangels neuen Vermögens nicht ein (Art. 101 Abs. 3 Zivilprozessordnung). Dies hätte zur Folge, dass der Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens nicht bewilligt wird.

Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 56 Abs. 2 SchKG i.V.m. Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Bezirksgericht Muri Präsidium II des Zivilgerichts