Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

00.100.529

Rubrum

Publ.-Nr: 00.100.529

Stelle: Bezirksgericht Muri

Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse

Veröffentlicht: 04.08.2026

Entscheid vom 30. Juli 2026

Besetzung Gerichtspräsidentin S. Baumgartner Gerichtsschreiber Y. Bühler Rechtspraktikant S. Weidmann

Klägerin: Sandrine Siebentritt, Höferwiesen 63, DE-88267 Vogt vertreten durch Ellina Kanewski, Pauer & Kanewski Advokatur, Rechtsanwältin, Falknerstrasse 12, 4001 Basel

Beklagter: Tim Richard Teise, - unbekannter Aufenthaltsort,

Gegenstand: Vereinfachtes Verfahren betreffend Forderung (Anerkennungsklage)

Sachverhalt

[...]

Dispositiv

1.

1.1. Der Beklagte wird verpflichtet der Klägerin EUR 8'079.13 nebst Zins zu 8.37 % seit 29. November 2024 zu bezahlen.

1.2. Der Beklagte wird verpflichtet der Klägerin EUR 1'500.00 nebst Zins zu 8.62 % seit dem 17. Mai 2024 zu bezahlen.

1.3. Der Beklagte wird verpflichtet der Klägerin EUR 417.89 zu bezahlen.

1.4. In der gegen den Beklagten angestrengten Betreibung Nr. 20242070 des Betreibungsamtes Appenzeller Vorderland (Zahlungsbefehl vom 17. Mai 2024 wird für den Betrag von Fr. 7'917.55 zuzüglich 8.37 % Zins seit 29. November 2024, Fr. 1'470.33 zuzüglich 8.62 % Zins seit 17. Mai 2024 sowie Fr. 409.62 der Rechtsvorschlag beseitigt.

Die Kosten des Zahlungsbefehls werden durch das Betreibungsamt als Betreibungskosten vom Schuldner vorab erhoben.

1.5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Kosten des Schlichtungsverfahrens in der Höhe von Fr. 300.00 zu bezahlen.

3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für deren anwaltliche Vertretung eine Parteientschädigung von Fr. 2'700.10 (inkl. Auslagen, exkl. MWSt.) zu bezahlen.

4. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'850.00 wird dem Beklagten auferlegt und ist von diesem an die Gerichtskasse Muri zu bezahlen.

Wenn der Entscheid nicht begründet werden muss, reduziert sich die Entscheidgebühr um 25 % auf Fr. 1'387.50.

Die Gerichtskasse Muri wird angewiesen, der Klägerin den von ihr geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 925.00 zurückzuerstatten.

Zustellung an:

  • die Klägerin (Vertreterin)

  • den Beklagten (durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau)

und nach Rechtskraft im Dispositiv an: - die Gerichtskasse Muri

Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO)

Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Muri mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen.

Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO).

Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO).

Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben, wenn der Entscheid nach Zustellung der schriftlichen Begründung angefochten wird (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO).

Bezirksgericht Muri Präsidium II des Zivilgerichts