Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

00.003.578

00.003.578

Rubrum

Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.003.578 Stelle: Bezirksgericht Rheinfelden Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 10.12.2019

Verfügung vom 4. Dezember 2019 Klägerin: dieInkasso AG, Baarerstrasse 99, 6300 Zug, vertreten durch lic. iur. Franz Peter Boutellier, Rechtsanwalt, 5080 Laufenburg Beklagte 1: Los Cuates GmbH in Liquidation, c/o José Antonio Diaz Garcia, z.Zt. unbekannten Aufenthalts, letzte bekannte Adresse: Klingelbergstrasse 17, 4056 Basel gesetzlich vertreten durch Konkursamt Basel-Stadt, Bäumleingasse 5, Postfach, 4001 Basel Beklagter 2: José Antonio Diaz Garcia, z.Zt. unbekannten Aufenthalts, letzte bekannte Adresse: Klingelbergstrasse 17, 4056 Basel

Gegenstand

Vereinfachtes Verfahren betreffend Forderung

Gestützt auf die Eröffnung des Konkurses über die Beklagte 1, Los Cuates GmbH, am 28. November 2019 sowie in Anwendung von Art. 207 SchKG wird verfügt:

1. Das Verfahren wird bis 10 Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung beziehungsweise bei Anordnung des summarischen Konkursverfahrens bis 20 Tage nach Auflegung des Kollokationsplanes sistiert.

2. (……)

Rechtsmittelbelehrung zu Ziff. 1 (Art. 319 ff. ZPO) Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden.

Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO).

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Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO).

Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO). Ein entsprechender Antrag wäre mit der Beschwerde zu stellen.

Bezirksgericht Rheinfelden Präsidium 1 des Zivilgerichts

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