00.096.325
00.096.325
Rubrum
Publ.-Nr: 00.096.325
Stelle: Bezirksgericht Rheinfelden
Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse
Veröffentlicht: 26.05.2026
Entscheid vom 13. Mai 2026
Besetzung: Gerichtspräsident M. Meier, Gerichtsschreiber A. Lucchesi
Schuldner: Maximilian Friedrich, Wohnort unbekannt
Gegenstand: Beschwerdeverfahren betreffend Beschwerde gegen Betreibungsamt (22411582)
Sachverhalt
1. Mit Entscheid vom 16. Januar 2026 des Präsidiums des Zivilgerichts, Bezirksgericht Rheinfelden wurde eine Kopie der Konkursandrohung des Betreibungsamtes Region Mumpf vom 16. Juli 2025 (Betreibungs-Nr. 22411582) dem Gerichtspräsidium Rheinfelden als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter zum Entscheid über die Gültigkeit der Konkursandrohung überwiesen.
2. Mit Verfügung des Präsidiums des Zivilgerichts Rheinfelden als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter vom 20. Januar 2026 wurde das Betreibungsamt Region Mumpf zur Erstattung eines Amtsberichts und der Einreichung der Betreibungsakten innert 10 Tagen aufgefordert.
3. Mit Schreiben vom 22. Januar 2026 erstattete das Betreibungsamt Region Mumpf innert Frist den Amtsbericht und reichte die Betreibungsakten ein.
Erwägungen
1.
1.1. Verstossen Verfügungen gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind, so sind sie nichtig. Die Nichtigkeit
der Verfügung wird meistens mit Beschwerde von einer betroffenen Partei geltend gemacht. Zuständig ist die kantonale Aufsichtsbehörde. Die Beschwerde wegen Nichtigkeit kann jederzeit geführt werden, d.h. die Beschwerdefrist gemäss Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 [SchKG, SR 281.1] muss nicht eingehalten werden (Stähelin/Bauer/Lorandi, Basler Kommentar zum Bundegesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel, 3. Auflage [nachfolgend zitiert: BSK SchKG-Bearbeiter], BSK SchKG-Cometta/ Möckli, Art. 22, N 15 f.). Nebst der Beschwerde ist eine Überweisung des Konkursgerichts, welches von sich aus findet, dass im vorangegangenen Verfahren eine nichtige Verfügung erlassen wurde, an die Aufsichtsbehörde möglich (Art. 173 Abs. 2 SchKG). Unabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist, stellen die Aufsichtsbehörden von Amtes wegen die Nichtigkeit der Verfügung fest (Art. 22 Abs. 1 SchKG).
1.2. Gemäss Art. 22 SchKG können nur eigentliche Verfügungen – und nicht namentlich blosse Meinungsäusserungen, Auskünfte oder Ankündigungen – als nichtig erklärt werden. Die Nichtigkeit und somit die absolute Unwirksamkeit ist nur ausnahmsweise anzunehmen (BSK SchKG-Cometta/Möckli Art. 22, N 6 und 8). Nach der Evidenztheorie wird eine Verfügung als nichtig erklärt, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit dadurch nicht ernsthaft gefährdet wird. Es ist eine Abwägung zwischen dem Interesse an der Rechtssicherheit und dem Interesse an der richtigen Rechtsanwendung erforderlich. Die Nichtigkeit wirkt ex tunc. Typische Nichtigkeitsgründe sind schwerwiegende Verfahrensfehler oder die qualifizierte Unzuständigkeit der verfügenden Behörde (BSK SchKG-Cometta/Möckli, Art. 22, N 8 f.). Ein weiterer Nichtigkeitsgrund stellt die von einer nicht betreibungsfähigen Einheit oder Person veranlasste Betreibungshandlung, zum Beispiel einer nicht existierenden juristischen Person, dar (BGE 114 III
2. Das Gerichtspräsidium Rheinfelden als Konkursgericht überwies der Aufsichtsbehörde eine Konkursandrohung des Betreibungsamtes Region Mumpf vom 16. Juli 2025 zum Entscheid über die Gültigkeit (Art. 173 Abs. 2 SchKG). Mit der entsprechenden Konkursandrohung liegt eine Verfügung vor, deren allfällige Nichtigkeit durch die Aufsichtsbehörden festzustellen ist (Art. 22 Abs. 1 SchKG). Nach § 14 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 22. Februar 2005 [EG SchKG, SAR 231.200] waltet die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter ihres Kreises.
3.
3.1. Das Präsidiums des Zivilgerichts als Konkursgericht führt an, es erscheine zweifelhaft, ob die Konkursandrohung gültig sei bzw. vom örtlich zuständigen Betreibungsamt ausgesprochen worden sei. Die entsprechende Konkursandrohung sei an den Geschäftssitz des
Einzelunternehmens des Schuldners adressiert gewesen, während sein Wohnsitz indessen unbekannt gewesen sei.
3.2. Mit Amtsbericht vom 22. Januar 2026 führte das Betreibungsamt Region Mumpf aus, dass die Gläubigerin den Schuldner mit der Adresse: c/o Geschäftssitz der Firma Klang Tec, Schaffhauserstrasse 37, 4332 Stein erfasst habe und als Kommentar die Betreibung nach Art. 50 SchKG erwähnt sei. Der Schuldner sei am bisherigen Wohnort in Meisterschwanden nicht mehr anzutreffen gewesen. Die Ausstellung der Konkursandrohung sei erfolgt, da der Schuldner als Inhaber der Einzelfirma Klang Tec Audioengineering Maximilian Friedrich im Handelsregister des Kantons Aargau erfasst gewesen sei. Da der Schuldner weder auf die E-Mails reagiert habe und die Zustellung vor Ort ebenfalls nicht möglich gewesen sei, habe man die Konkursandrohung am 12. September 2025 publiziert. Der Zahlungsbefehl in der Betreibung 22411582 habe dem Schuldner am 28. Januar 2025 noch persönlich zugestellt werden können.
4.
4.1. Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben. Die im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen und Gesellschaften sind an ihrem Sitze, nicht eingetragene juristische Personen am Hauptsitze ihrer Verwaltung zu betreiben (Art. 46 Abs. 1 und 2 SchKG). Der Schuldner, der ein Einzelunternehmen besitzt, ist auch für Schulden aus dem Betrieb des Einzelunternehmens an seinem Wohnsitz zu betreiben, und zwar auch dann, wenn seine Firma anderswo im Handelsregister eingetragen ist (BSK SchKG-Schmid, Art. 46, N 61 m. H.). Bei einem Schuldner mit festem Wohnsitz im Ausland ist die Betreibung in der Schweiz grundsätzlich ausgeschlossen; vorbehalten bleiben die besonderen Betreibungsorte gemäss Art. 50-54 SchKG (Urteil des Bundesgerichts 5A_284/2020 vom 23. Dezember 2020 E. 2.1).
4.2. Der Wohnsitz des Schuldners ist im vorliegenden Fall unbekannt. Der letzte Wohnsitz befand sich bis zum Wegzugsdatum am 31. Juli 2022 in Meisterschwanden, Kanton Aargau. Der Schuldner, welche die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, verfügte über eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz nach EU/EFTA-Abkommen (B) bis zum 31. Juli 2021. Folglich ist trotz des unbekannten Wegzugsortes davon auszugehen, dass sich der Wohnsitz des Schuldners nicht mehr in der Schweiz befindet. Es ist zu prüfen, ob der Betreibungsort des im Ausland wohnenden Schuldners nach Art. 50 Abs. 1 SchKG zur Anwendung kommt.
4.3. Nach Art. 50 Abs. 1 SchKG können im Ausland wohnende Schuldner, welche in der Schweiz eine Geschäftsniederlassung besitzen, für die auf Rechnung der letztern eingegangenen Verbindlichkeiten am Sitz derselben betrieben werden. Was unter einer Geschäftsniederlassung zu verstehen ist, bestimmt sich trotz internationalem Sachverhalt allein nach dem Schweizer Recht (BSK SchKG-Schmid, Art. 50 N 5).
Vorausgesetzt ist eine private geschäftliche Leistungseinheit ("Zweigbetrieb"), die in der Schweiz Sachgüter oder Dienstleistungen für Dritte gegen Entgelt produziert und deren Inhaber im Ausland domiziliert ist. Eine solche "geschäftliche Leistungseinheit" liegt etwa dann vor, wenn die Geschäfte in der Schweiz durch einen ständigen Vertreter geführt werden. Vorausgesetzt sind eine eigene Betriebsleitung und eine gewisse ökonomische Selbständigkeit. Vorausgesetzt ist weiter eine Kundgabe des Zweigbetriebs an das mit ihm verkehrende Publikum, etwa durch Eintragung im Handelsregister, Unterhalten von Geschäftsräumen, Anstellung von Personal, Publikation in öffentlichen Blättern oder durch Anbringen einer Firmentafel am Geschäftslokal (BSK SchKG I-Schmid, Art. 50 N 9, m. H.).
Der besondere Betreibungsort von Art. 50 Abs. 1 SchKG kann nur für die auf Rechnung der Geschäftsniederlassung eingegangenen Verbindlichkeiten in Anspruch genommen werden. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt der Betreibungsort auch für ausservertragliche Schulden und Steuerforderungen im Zusammenhang mit der Geschäftsniederlassung (BGE 47 III 14 E. 2).
4.4. Das Einzelunternehmen des Schuldners ist im Handelsregister eingetragen. Der Sitz befindet sich in Stein AG mit der Domiziladresse "Schaffhauserstrasse 37, 4332 Stein AG". Das Einzelunternehmen bezweckt das Anbieten von Dienstleistungen im Bereich Tontechnik (vgl. www.zefix.ch). Aufgrund dieser Angaben ist davon auszugehen, dass eine Geschäftsniederlassung i.S.v. Art. 50 Abs. 1 SchKG vorliegt. Der Forderungsgrund betrifft gemäss Konkursandrohung vom 16. Juli 2025 die ordentlichen Steuern aus dem Jahr 2022. Mit der entsprechenden Steuerforderung liegt eine Verbindlichkeit nach Art. 50 Abs. 1 SchKG vor.
4.5. Vorliegend erfolgte die Ausstellung der Konkursandrohung vom 16. Juli 2025 durch das Betreibungsamt Region Mumpf. Dessen örtliche Zuständigkeit lässt sich nicht durch den ordentlichen Betreibungsort gemäss Art. 46 Abs. 1 SchKG begründen, es liegt aber ein besonderer Betreibungsort nach Art. 50 Abs. 1 SchKG vor. Weil das Einzelunternehmen des Schuldners den Sitz in Stein AG hat, ist das Betreibungsamt Region Mumpf örtlich zuständig. Ein offensichtlicher oder zumindest leicht erkennbarer Mangel infolge Unzuständigkeit des Betreibungsamtes liegt damit nicht vor. Es ist die Gültigkeit der Konkursandrohung des Betreibungsamts Region Mumpf vom 16. Juli 2025 festzustellen.
5. Sofern keine bös- oder mutwillige Prozessführung erfolgt, ist das Beschwerdeverfahren kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Eine Parteientschädigung darf nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 23. September 1996 [GebV SchKG, SR 281.35]). Vorliegend werden keine Kosten erhoben und keine Parteikosten entschädigt. Der Beschluss der Aufsichtsbehörde wird dem Konkursgerichte mitgeteilt (Art. 173 Abs. 3 SchKG).
Dispositiv
1. Es wird die Gültigkeit der Konkursandrohung des Betreibungsamtes Region Mumpf vom 16. Juli 2025 (Betreibungs-Nr. 22411582) festgestellt.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zustellung an: - den Schuldner (Publikation)
Rechtsmittelbelehrung
Rechtsmittelbelehrung (Art. 18 SchKG)
Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist schriftlich im Doppel einzureichen und hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten. Der Beschwerde ist der angefochtene Entscheid beizulegen.
Die Beschwerdefrist kann in der Regel nicht erstreckt werden (Art. 33 Abs. 2 SchKG). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 3 ZPO).
Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht. Das Obergericht kann jedoch die aufschiebende Wirkung erteilen (Art. 36 SchKG). Ein entsprechender Antrag wäre mit der Beschwerde zu stellen.
Bezirksgericht Rheinfelden Präsidium I des Zivilgerichts