00.100.207
Rubrum
Publ.-Nr: 00.100.207
Stelle: Bezirksgericht Rheinfelden
Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse
Veröffentlicht: 29.07.2026
Entscheid vom 29. April 2026
Kläger Frédéric Armand Raoul Spring, c/o Chahinaz Magnin, 35 Chemin de la Milière, 1234 Vessy
Beklagte dieInkasso AG, Baarerstrasse 99, 6300 Zug vertreten durch lic. iur. Cornel Wehrli, Rechtsanwalt, Kaistenbergstrasse 4, Postfach 161, 5070 Frick
Gegenstand Ordentliches Zivilverfahren betreffend Revision Entscheid Bezirksgericht Rheinfelden vom 19. August 2015 (OZ.2014.15) [. . .]
Dispositiv
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Entscheidgebühr von Fr. 900.– wird dem Kläger auferlegt und mit seinem Vorschuss von Fr. 500.– verrechnet. Er hat der Gerichtskasse Rheinfelden noch Fr. 400.– zu bezahlen.
3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 2'781.80 zu bezahlen.
Zustellung an:
- den Kläger (Publikation) [. . .]
Rechtsmittelbelehrung
Rechtsmittelbelehrung (Art. 332 i.V.m. Art. 319 ff. ZPO)
Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden.
Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO).
Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO).
Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO). Ein entsprechender Antrag wäre mit der Beschwerde zu stellen.
Bezirksgericht Rheinfelden Präsidium II des Zivilgerichts