Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

00.100.147

Rubrum

Publ.-Nr: 00.100.147

Stelle: Bezirksgericht Zofingen

Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse

Veröffentlicht: 29.07.2026

Entscheid vom 20. Juli 2026

Gesuchstellerin: Cembra Money Bank, Bändliweg 20, Postfach, 8048 Zürich

Gesuchsgegner: Rui Manuel Pereira da Silva, Aeschwuhrstrasse 10, 4665 Oftringen

Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen nach Art. 257 ZPO (Herausgabe Fahrzeug)

Dispositiv

1. Dem Gesuchsgegner wird unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB befohlen, der Gesuchstellerin unverzüglich das Fahrzeug Mercedes-Benz A 45 AMG 4m, Stammnr.: 557.976.024, Farbe grau metal-lisiert, herauszugeben. Art. 292 StGB Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft."

2. Die Gesuchstellerin wird ermächtigt, bei der Regionalpolizei Zofingen die Vollstreckung des Befehls gemäss Dispositivziffer 1 zu verlangen. Die Kosten für die Vollstreckung sind von der Gesuchstellerin vorzuschies-sen, sind ihr aber von vom Gesuchsgegner zu ersetzen.

3. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Rechtsmittelbelehrung

Rechtsmittelbelehrung (Art. 308 ff. ZPO) Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Berufung angefochten werden. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine unrichtige Fest-stellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 311 Abs. 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO).

Die Berufungsfrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid wird mit dem unbenutzten Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar. Wird eine Berufung erhoben, so hemmt dies die Vollstreckbarkeit des Entscheides im Umfang der Anträge, ausser der Entscheid beinhaltet vor¬sorg¬liche Massnahmen, Anweisungen an die Schuldner oder die Sicherstellung des Unter-halts (Art. 315 Abs. 1 und 2 ZPO); Ausnahmen davon richten sich nach Art. 315 Abs. 4 und 5 ZPO.

Bezirksgericht Zofingen Präsidium 3 des Zivilgerichts