Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

00.101.737

Rubrum

Publ.-Nr: 00.101.737

Stelle: Bezirksgericht Zofingen

Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse

Veröffentlicht: 25.08.2026

Entscheid vom 20. August 2026

Gesuchsteller: Kanton Aargau, handelnd durch Gerichte Kanton Aargau, Zentrale Inkassostelle der Gerichte, 5001 Aarau

Gesuchsgegner: Holger Ueltzhöffer, Drosselweg 42, 4528 Zuchwil

Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Nachzahlungsverfahren

Dispositiv

1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, die ihm im Rahmen der unentgeltli-chen Rechtspflege in den Verfahren SF.2016.40 (Entscheid vom 20. Dezember 2016) und OF.2018.63 (Entscheid vom 13. Mai 2019) vor-geschossenen Verfahrens- und Anwaltskosten in der Höhe von insge-samt Fr. 9'889.60 der Staatskasse nachzuzahlen.

2. Für den vorliegenden Entscheid werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO)

Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispo¬sitivs beim Prä-sidenten des Bezirksgerichts Zofingen mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung ver¬lan¬gen. Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid wird mit dem Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar. Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides.

Bezirksgericht Zofingen Präsidium 3 des Zivilgerichts