Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

00.020.073

00.020.073

Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.020.073 Stelle: Bezirksgericht Zurzach Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 13.12.2021

Verfügung vom 9. Dezember 2021 (VZ.2021.18) Klägerin 1: Francesca Spina, Dürrestrasse 12, 5314 Kleindöttingen Kläger 2: Gabriel Dean Sorrentino, Dürrestrasse 12, 5314 Kleindöttingen beide vertreten durch MLaw Fabienne Edelmann, Rechtsanwältin, Bahnhofstrasse 1, 5330 Bad Zurzach Beklagte: i2r estates AG, derzeit ohne Domizil Gegenstand: Vereinfachtes Verfahren betreffend Mängelbehebung, Mietzinsherabsetzung und - hinterlegung, Ersatz der Kosten der Ersatzvornahme

Der Beklagten wird zur Einreichung der Klageantwort eine Nachfrist von 10 Tagen gesetzt. Diese Frist kann nicht erstreckt werden.

Bleibt die Antwort innert dieser Frist aus, trifft das Gericht den Endentscheid (Art. 223 Abs. 2 Zivilprozessordnung).

In der Klageantwort ist ein klarer Antrag zu stellen und zu begründen. Es ist darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden. Zu den behaupteten Tatsachen sind die Beweismittel anzugeben. Verfügbare Urkunden sind beizulegen. Die Klageantwort ist zu datieren und zu unterzeichnen.

Zustellung an: die Beklagte (öffentliche Zustellung via Amtsblatt des Kantons Aargau)

Der Gerichtspräsident

Bezirksgericht Zurzach Präsidium 1 des Zivilgerichts

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