Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

00.028.560

00.028.560

Rubrum

Publ.-Nr: 00.028.560

Stelle: Bezirksgericht Zurzach

Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse

Veröffentlicht: 24.11.2022

Entscheid vom 21. November 2022 (OF.2022.36)

Klägerin: Simret Guesh, geb. 19. September 1978, von Eritrea, Furlängeweg 192, 5325 Leibstadt

Beklagter: Eyoba Tsegezeab, von Eritrea, unbekannten Aufenthalts

Gegenstand: Ordentliches Verfahren betreffend Ehescheidung

Dispositiv

1. In Gutheissung des Begehrens der Klägerin wird die am 23. Januar 2004 geschlossene Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden.

2. Der gemeinsame Sohn Asier Eyoba, geb. am 14. April 2006, wird unter die alleinige elterliche Sorge der Klägerin gestellt.

3. Es wird festgestellt, dass sich die Parteien gegenseitig keine Beiträge an den nachehelichen Unterhalt gemäss Art. 125 ZGB schulden.

4. Auf eine Teilung der beruflichen Vorsorge wird gestützt auf Art. 124b ZGB verzichtet.

5. Die Parteien sind beim aktuellen Besitzesstand güterrechtlich auseinandergesetzt.

6. Die Entscheidgebühr von CHF 300.00 wird den Parteien je zur Hälfte mit CHF 150.00 auferlegt.

7. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Zustellung an: den Beklagten (mittels Publikation im Amtsblatt)

Bezirksgericht Zurzach Präsidium des Familiengerichts Zurzach