SST.2025.206
Rubrum
Obergericht Strafgericht, 1. Kammer
SST.2025.206 (ST.2024.59; StA.2020.3024)
Urteil vom 4. Juni 2026
Besetzung
Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Albert
Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg
Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1984, von Kosovo, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Artan Sadiku, […]
Gegenstand
Gewerbsmässiger Diebstahl usw.
Das Obergericht entnimmt den Akten
1.
Am 2. April 2024 erhob die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau Anklage gegen den Beschuldigten wegen gewerbsmässigen, teilweise bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, gewerbsmässiger Geldwäscherei sowie wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das Waffengesetz. Die Staatsanwaltschaft beantragte, der Beschuldigte sei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Jahren zu verurteilen, wobei die ausgestandene Haft sowie die Ersatzmassnahmen an die Freiheitsstrafe anzurechnen seien. Darüber hinaus sei der Beschuldigte für die Dauer von zwölf Jahren des Landes zu verweisen und die Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) einzutragen. Schliesslich sei der Beschuldigte zu einer Ersatzforderung zugunsten des Staats in Höhe von Fr. 200'000.00 zu verurteilen und es seien diverse beschlagnahmte Gegenstände zu verwerten und zur Deckung der Ersatzforderung bzw. der Verfahrenskosten zu verwenden.
2.
Die vorinstanzliche Hauptverhandlung mit Befragung des Beschuldigten fand am 27. März 2025 statt. Gleichentags stellte das Bezirksgericht Lenzburg das Verfahren in Bezug auf den Vorwurf des Hausfriedensbruchs in zwei Fällen ein und sprach den Beschuldigten in zwei Fällen vom Vorwurf des Diebstahls frei. Im Übrigen erkannte es den Beschuldigten für schuldig im Sinne der Anklage und verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren unter Anrechnung der bisher ausgestandenen Untersuchungshaft. Darüber hinaus verwies das Bezirksgericht den Beschuldigten für die Dauer von zehn Jahren des Landes unter Ausschreibung im SIS. Im Übrigen ordnete das Bezirksgericht die Rückgabe diverser beschlagnahmter Gegenstände an den Beschuldigten, die Verwertung eines Akku-Schraubers und die Verwendung des Erlöses zugunsten der Verfahrenskosten des Beschuldigten, die Rückgabe eines Akku-Winkelschleifers an den Berechtigten und die öffentliche Ausschreibung diverser weiterer beschlagnahmter Gegenstände an. Schliesslich wurde der Beschuldigte zur Zahlung von Fr. 100'000.00 an die Gerichtskasse Lenzburg sowie von Fr. 2'421.15 an die C._____ AG verpflichtet, während die übrigen Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen wurden.
3.
Mit Berufungserklärung vom 18. August 2025 beantragte der Beschuldigte, es seien die Dispositiv-Ziffern 4, 5, 6, 7, 8.2-8.4, 9, 10, 11.1, 12, 13 und
14.1.
des vorinstanzlichen Urteils vollumfänglich aufzuheben und der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen.
3.1.
Mit Anschlussberufung vom 11. September 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sei zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren zu verurteilen und für die Dauer von zwölf Jahren des Landes zu verweisen. Ausserdem sei er zu einer Ersatzforderung zugunsten des Staates in Höhe von Fr. 200'000.00 zu verurteilen.
3.2.
Die Berufungsverhandlung mit Befragung von D._____ als Zeugen sowie Einvernahme des Beschuldigten fand am 4. Juni 2026 statt.
Das Obergericht zieht in Erwägung
1.
Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren einen vollumfänglichen Freispruch von Schuld und Strafe, während sich die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft auf das Strafmass, die Dauer der Landesverweisung sowie die Ersatzforderung bezieht. Nicht angefochten und deshalb nicht mehr zu überprüfen ist die erstinstanzliche Verfahrenseinstellung in Bezug auf den Vorwurf des Hausfriedensbruchs gestützt auf die Straftatendossiers 33 und 34 sowie der erstinstanzliche Freispruch vom Vorwurf des Diebstahls gestützt auf die Straftatendossiers 1 und 9; ebenfalls unangefochten geblieben und damit nicht zu überprüfen sind die Zivilforderungen, soweit diese auf den Zivilweg verwiesen wurden, sowie die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren (Art. 404 Abs. 1 StPO).
2.
2.1
Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, im Zeitraum vom 5. Januar 2020 bis zum 14. Juli 2020 in insgesamt 42 Fällen jeweils gegen den Willen der berechtigten Personen in teilweise noch im Bau befindliche Liegenschaften in den Kantonen Aargau, Luzern, Solothurn, Nidwalden, Bern und Zug eingedrungen zu sein und diese nach Baumaschinen, Werkzeugen, Fahrrädern oder sonstigen Wertgegenständen durchsucht zu haben. Dazu sei der Beschuldigte zumeist mit seinem VW Touran mit dem Kennzeichen aaa zu den betreffenden Örtlichkeiten gefahren, habe sich zu diesen durch die (Tief-)Garagen, allgemeine Kellerräumlichkeiten oder anderswie Zugang verschafft, die Liegenschaften durchsucht, wobei er teilweise mit einem zumeist nicht näher bekannten Gegenstand, mit Körpergewalt oder auf andere, unbekannte Art und Weise weitere Kellerräumlichkeiten, Baustellenmagazine und dergleichen aufgewuchtet habe. Der Beschuldigte habe mehrfach Sachschäden angerichtet und Deliktsgut im Gesamtwert von mindestens Fr. 274'264.08 entwendet. Die so entwendeten Gegenstände habe der Beschuldigte jeweils über zwei Unternehmen meist zuhanden seines Cousins in den Kosovo überführen lassen und dabei gewusst bzw. zumindest in Kauf genommen, dass er dadurch das Auffinden, Einziehen oder die Rückgabe der Gegenstände an die Berechtigten vereiteln würde.
2.2
Die Vorinstanz erachtete die jeweils im Detail zur Anklage erhobenen Tatvorwürfe – mit Ausnahme derer der Straftatendossiers 1 und 9 – als erstellt und sprach den Beschuldigten gestützt darauf des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der gewerbsmässigen Geldwäscherei schuldig.
Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren einen Freispruch von sämtlichen Tatvorwürfen (vgl. Berufungserklärung). Er macht zunächst geltend, die Beweise aus der Observation sowie der technischen Überwachung seien unverwertbar (vgl. Berufungsbegründung Rz. 6 ff.).
2.3
Der Beschuldigte wurde vom 17. März 2020 bis zum 14. Juli 2020 polizeilich observiert (vgl. UA act. 854 ff.). Angeordnet wurde diese Observation am 17. März 2020 durch die Kantonspolizei des Kantons Aargau und wurde am 16. April 2020 durch die Staatsanwaltschaft genehmigt bzw. bis am 16. Juli 2020 verlängert (UA act. 869). Die Anordnung einer Observation setzt gemäss Art. 282 StPO voraus, dass aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass Verbrechen oder Vergehen begangen worden sind und dass die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden. Beide Voraussetzungen waren mit Bezug auf den Beschuldigten im Anordnungszeitpunkt erfüllt.
Der hinreichende Tatverdacht für die Anordnung der Observation ergab sich im konkreten Fall daraus, dass der Beschuldigte und sein Sohn von E._____, einem Mitarbeiter der F._____ (Zweigniederlassung der G._____ AG), in einem Laden als mutmasslicher Täter eines zuvor auf einer Baustelle verübten Einbruchs erkannt worden sind. Der Verdacht, dass der Beschuldigte und sein Sohn am 14. Januar 2020 den fraglichen Einbruch ins Baustellenmagazin der F._____ auf der Baustelle in Boniswil begangen haben könnten, wird zudem durch das Überwachungsvideo erhärtet. Beides, sowohl die Aussage von E._____ als auch das Bildmaterial, auf dem im Übrigen auch nach Aussage des Beschuldigten er und sein Sohn zu sehen sind (vgl. UA act. 2441 und 2463), begründet den dringenden Tatverdacht, dass der Beschuldigte einen Einbruchdiebstahl und damit ein Verbrechen begangen haben könnte. Die Anordnung der Observation erweist sich sodann entgegen dem Dafürhalten des Beschuldigten als verhältnismässig. Einerseits beschränkt sich die Observation auf öffentlich zugängliche Orte, was die Eingriffsintensität der Massnahme für den Betroffenen geringer ausfallen lässt. Andererseits war die Aufklärung des in Frage stehenden
Tatverdachts kaum anders möglich, zumal das DNA-Profil des Beschuldigten nicht erfasst war und – abgesehen von der Videoüberwachung – keine Zeugen vorhanden waren, die den Beschuldigten beim Einbruch in flagranti beobachtet hätten.
Vom 4. Mai 2020 bis zum 14. Juli 2020 war zusätzlich das Fahrzeug des Beschuldigten (VW Touran mit dem Kennzeichen aaa) durchgehend mit einem GPS-Tracker versehen und seine Mobiltelefonnummer (+ddd) wurde vom 13. Mai 2020 bis zum 13. Juli 2020 in Echtzeit überwacht, die Gespräche aufgezeichnet und übersetzt (UA act. 945 ff. und 1987). Ausserdem wurden die Randdaten des Mobiltelefons des Beschuldigten rückwirkend für den Zeitraum vom 27. Oktober 2019 bis zum 27. April 2020 erhoben. Die Voraussetzungen für die entsprechenden Massnahmen wurden vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau geprüft und deren Anordnung und Durchführung mit Entscheid vom 7. Mai 2020 bzw. Verfügung vom 30. April 2020 genehmigt (UA act. 907 ff.; 972 ff.). Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Zulässigkeit rechtskräftig genehmigter Überwachungsmassnahmen später vom Sachgericht grundsätzlich nicht erneut überprüft werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_1044/2023 vom 29. April 2025 E. 2.3 sowie Art. 281 Abs. 4 StPO).
Zusammengefasst sind sowohl die aus der Observation als auch aus der technischen Überwachung gewonnenen Beweise verwertbar.
2.4
In materieller Hinsicht wendet sich der Beschuldigte gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung und bestreitet seine Täterschaft hinsichtlich der im Einzelnen angeklagten Einbruchdiebstähle (vgl. Berufungsbegründung Rz. 8 ff.).
2.4.1
Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO; «in dubio pro reo»). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Der Grundsatz «in dubio pro reo» ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen, wobei nur das Übergehen offensichtlich erheblicher Zweifel eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» zu begründen vermag (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2).
Als Beweislastregel bedeutet der vorgenannte Grundsatz, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen. Der Grundsatz ist verletzt, wenn das Gericht einen Beschuldigten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen bzw. er habe bestimmte Entlastungsbeweise nicht beigebracht. Aufgrund des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung kann das Gericht jedoch aus der Weigerung des Beschuldigten, nähere Angaben zum Sachverhalt zu machen, seine Schlüsse ziehen, sofern eine Erklärung des Beschuldigten angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden durfte und dieser sich nicht zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht beruft (Urteil des Bundesgerichts 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_781/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 8.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1395/2019 vom 3. Juli 2020 E. 1.3).
2.4.2
Mit der Vorinstanz bestehen auch für das Obergericht bei vernünftiger Betrachtungsweise keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte die im Einzelnen angeklagten Einbruchsdiebstähle verübt hat.
2.4.2.1
Der Beschuldigte hat im angeklagten Tatzeitraum zahlreiche Schachteln und Fahrräder in den Kosovo geschickt. Das ergibt sich aus den Aussagen von D._____ sowie den zahlreichen, bei der H._____ edierten 56 Transportquittungen (vgl. UA act. 1799 ff.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3 f.). Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten sind diese Aussagen vollumfänglich verwertbar, zumal D._____ an der Berufungsverhandlung erneut als Zeuge befragt wurde und der Beschuldigte somit Gelegenheit hatte, diesen zu befragen. Damit ist dem Konfrontationsanspruch des Beschuldigten – entgegen seinem Dafürhalten – Genüge getan (vgl. BGE 148 I 295 E. 2.1; BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2 und 1.6.7.2). Abwegig ist in diesem Zusammenhang das Vorbringen der Verteidigung, die Einvernahme von D._____ vor Obergericht sei nicht ausreichend gewesen, weil keine «Ping-Pong-Einvernahme» – also eine Einvernahme, bei welcher der Beschuldigte bzw. die Verteidigung unmittelbar nach jeder einzelnen Frage bzw. Antwort die Möglichkeit für Ergänzungs- oder Gegenfragen erhält – durchgeführt worden sei. Bei gerichtlichen Einvernahmen führt nach den Vorgaben von Art. 341 StPO die Verfahrensleitung oder ein von ihr bestimmtes Gericht die Einvernahme durch (Abs. 1) und die anderen Mitglieder des Gerichts und die Parteien können sodann Ergänzungsfragen stellen lassen oder mit der Ermächtigung der Verfahrensleitung selber stellen (Abs. 2). Damit wurde das Recht des Beschuldigten, dem als Zeuge einvernommenen D._____ in kontradiktorischer Weise Fragen zu stellen, gewahrt.
Auch ist entgegen dem Beschuldigten nicht zu beanstanden, dass das mit Verfügung vom 18. Mai 2021 eingestellte Strafverfahren gegen D._____ betreffend den Vorwurf der mehrfachen Hehlerei nicht mit dem Strafverfahren gegen den Beschuldigten gemeinsam geführt worden ist. D._____ wurde Hehlerei und damit gerade nicht vorgeworfen, sich an den Straftaten des Beschuldigten als Mittäter oder Teilnehmer (d.h. Anstifter oder Gehilfe) beteiligt zu haben (vgl. Art. 29 Abs. 1 StPO). Eine Verfahrensvereinigung wäre zwar möglich gewesen, allerdings nicht zwingend und schien unter dem Gesichtspunkt des Beschleunigungsgebots, den es auch gegenüber D._____ zu berücksichtigen gab, nicht geboten (vgl. Art. 30 StPO).
Den Aussagen von D._____ zufolge habe der Beschuldigte im Tatzeitraum regelmässig, zeitweise wöchentlich, Waren sowie zwischen 100 bis 150 Fahrräder in seine Umschlaghalle nach Z._____ gebracht, um diese zuhanden von I._____ oder J._____ nach Gjilan oder Rogacice im Kosovo verbringen zu lassen (vgl. zu den Aussagen von D._____ UA act. 2348, Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3 f., sowie die Quittungen in: 1799 ff.). Gemäss Rückmeldung der kosovarischen Polizei auf die Erkenntnisanfrage (vgl. Verbreitung vom 15. September 2020 UA act. 2120 ff.) handelt es sich bei diesen beiden Personen um den Cousin bzw. Onkel des Beschuldigten, wobei der Beschuldigte und I._____ im Kosovo mindestens eine Liegenschaft gemeinsam besitzen (UA act. 2125 f.). Laut Aussage von D._____ habe der Beschuldigte ihm gegenüber erklärt, dass er die in den Schachteln befindlichen Baumaschinen und Werkzeuge und die Fahrräder in Brockenhäusern oder über Marktplattformen wie Facebook oder K._____ gekauft habe (UA act. 2349). Der Beschuldigte bestreitet denn auch nicht grundsätzlich, die besagten Waren in den Kosovo versandt zu haben, jedoch, dass es sich um Diebesgut aus den angeklagten Einbruchdiebstählen handle (vgl. Berufungsbegründung Rz. 8 ff.). Über den Grund, weshalb er all diese Gegenstände in den Kosovo verbringen liess, verweigerte er die Aussage (vgl. GA act. 3917; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 10).
Der Beschuldigte wurde sodann zwischen dem 30. März 2020 und dem 14. Juli 2020 von der Polizei observiert. Die Ermittler konnten dabei ein klares Verhaltensmuster des Beschuldigten erkennen. Sie konnten beobachten, wie der Beschuldigte – oftmals in Begleitung einer seiner Söhne – mit seinem Personenwagen VW Touran an einem Tag diverse Ortschaften anfuhr und dabei gezielt Tiefgaragen von im Bau befindlichen Überbauungen oder von Mehrfamilienhäusern aufsuchte. Dabei wartete er jeweils, bis ein Fahrzeug die Tiefgarage verliess, um mit seinem Personenwagen hineinzufahren, bevor das Tor sich wieder schloss. Auf dieses Muster bzw. nach dem Grund für dieses Vorgehens gefragt, wollte der Beschuldigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sowie an der Berufungsverhandlung keine Aussagen machen (vgl. GA act. 3917; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 10).
Gestützt auf das Vorstehende ist erstellt, dass der Beschuldigte im Tatzeitraum beinahe wöchentlich Baumaschinen, Werkzeuge und Ähnliches sowie Fahrräder zu Verwandten in den Kosovo verbringen liess, ohne dass er den Grund dafür oder die Herkunft der Gegenstände genauer erläutern, geschweige denn ansatzweise belegen könnte. Der Beschuldigte hat keine einzige Quittung oder andere Belege dafür eingereicht. Auch dass er die Gegenstände von früheren Arbeitgebern erworben habe, erscheint unglaubhaft, zumal der Beschuldigte im Jahr 2020 – entgegen seinen Aussagen an der Berufungsverhandlung (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 10) – seit 2018 aufgrund eines Arbeitsunfalls krankgeschrieben und deshalb nicht arbeitstätig war (vgl. dazu seine Aussagen an der delegierten Einvernahme durch die Kantonspolizei am 6. August 2020, UA act. 100 sowie die Steuererklärung des Ehepaars Kryeziu 2020, wonach der Beschuldigte im Jahr 2020 Sozialversicherungsleistungen in Höhe von Fr. 23'719.00 bezogen hat (UA act. 178.4). Gleichzeitig ist gestützt auf die Observationsergebnisse erstellt, dass der Beschuldigte regelmässig an verschiedenen Ortschaften Tiefgaragen von Mehrfamilienhäusern sowie von in Bau befindlichen Liegenschaften aufgesucht hat. Auch diesbezüglich bleibt er jede Erklärung für sein Vorgehen schuldig. Dieses Ausbleiben einer naheliegenden Erklärung darf vor dem Hintergrund der belastenden Beweise als zusätzliches Indiz gewertet werden, dass sich seine Bestreitungen in Schutzbehauptungen erschöpfen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_781/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 8.3).
2.4.2.2
Die vorstehenden Indizien lassen auf einen generellen modus operandi schliessen, dem sich sämtliche der angeklagten Einbruchsdiebstähle zuordnen lassen. Abgesehen davon ist die Täterschaft des Beschuldigten jedoch auch aufgrund weiterer, einzelfallbezogener Beweiselemente erstellt, so dass bei vernünftiger Betrachtungsweise keine Zweifel an den vorliegend noch strittigen Anklagesachverhalten bestehen.
Wie bereits im Zusammenhang mit den formellen Rügen des Beschuldigten erwähnt, wurde das Fahrzeug des Beschuldigten (VW Touran mit dem Kennzeichen aaa) vom 4. Mai 2020 bis zu seiner Verhaftung am 14. Juli 2020 mit einem GPS-Tracker überwacht (UA act. 889 ff. und UA act. 1275). Hinsichtlich sämtlicher Delikte, die der Beschuldigte innerhalb dieses Zeitraums begangen haben soll (Straftatendossiers 32-43), ist aufgrund der Auswertung der GPS-Daten unzweifelhaft erstellt, dass sich der Beschuldigte im jeweils angeklagten Zeitraum für mindestens zehn Minuten an den jeweiligen Tatorten aufgehalten hat (UA act. 3449 f., 3479, 3505, 3522, 3551/3564 f., 3587/3593, 3628/3637, 3657/3663, 3677, 3683/3690, 3711/3724), was ohne Weiteres ausreicht, um die ihm vorgeworfenen Tathandlungen zu begehen. Mit den jeweiligen Ergebnissen der GPS-Auswertung konfrontiert, hat der Beschuldigte anlässlich seiner delegierten
Einvernahmen entweder von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht oder ausgeführt, er habe einen früheren Arbeitskollegen namens L._____, von dem er allerdings nicht einmal wusste, wo er wohnt, getroffen (UA act. 3453, 3476, 3498, 3526, 3555, 3591, 3609, 3632, 3661, 3673, 3686, 3730). Es handelt sich dabei um eine offensichtliche Schutzbehauptung des Beschuldigten. Es erscheint schlicht lebensfremd, dass der Beschuldigte mehrmals teilweise mehrstündige Autofahrten zu verschiedenen Baustellen unternommen haben will, nur um einen ihm flüchtig bekannten «Max» zu sprechen. Ausserdem konnte der Beschuldigte keinerlei weitere Angaben zur Person des besagten Max oder zum Grund des Treffens machen (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 11).
Was die übrigen Straftatendossiers betrifft, so lässt sich aus der rückwirkenden Überwachung der Netzzugangsdienste sowie der Telefonie- und Multimediadienste betreffend die Mobiltelefonnummer des Beschuldigten (vgl. UA act. 994 ff.) ableiten, dass der Beschuldigte sich zu den jeweils angeklagten Tatzeiten – mit Ausnahme von Straftatendossier 4 – in der Nähe der jeweiligen Tatorte aufgehalten hat. Zu diversen Tatorten ist sodann Videomaterial vorhanden, das den Beschuldigten oder sein Fahrzeug (inkl. Kennzeichen) beim Betreten oder Verlassen des Tatortes zeigt (vgl. Straftatendossier 4, UA act. 2438 ff.; Straftatendossier 7 UA act. 2626; Straftatendossier 10 UA act. 274). Beim Einbruchdiebstahl in den Neubau an der QQ-Strasse in Stein (Straftatendossier 5) wurde der Beschuldigte sodann vom Bauleiter sowie einem Sicherheitsmann vor Ort angetroffen, wobei der Beschuldigte – nach dem Grund seiner Anwesenheit gefragt – zunächst angegeben habe, eine «Regie» abholen zu wollen, ohne jedoch sagen zu können, um was es sich genau handle und für wen er arbeite, um anschliessend zu behaupten, er habe sich in der Baustelle geirrt (UA act. 2549 ff.). Der Beschuldigte war – wie bereits ausgeführt (vgl. oben) – im gesamten Tatzeitraum nirgends angestellt, sodass es sich bei diesen Aussagen gegenüber dem Bauleiter um einen dreisten Vertuschungsversuch handelte.
Schliesslich ergibt sich die Täterschaft des Beschuldigten in Bezug auf verschiedene Straftatendossiers auch daraus, dass das jeweilige Deliktsgut entweder beim Beschuldigten zuhause oder in dem am 27. April 2020 beim Zoll in Chiasso angehaltenen Sattelzug, der auf dem Weg in den Kosovo war, sichergestellt werden konnte, wobei die Baumaschinen bzw. zehn Fahrräder mit I._____ bzw. J._____ als Empfänger beschriftet waren (vgl. die Baumaschinen gemäss Straftatendossiers 11, 28 und 31, Fahrräder gemäss Straftatendossiers 19, 22-27 und 44, UA act. 1721 ff., 3406 ff. und 117.2). Betreffend die gestohlene mobile Warmluftheizung in Straftatendossier 4 ist sodann eine Quittung der H._____ vorhanden, wonach der Beschuldigte eine Heizung mit Rohr in den Kosovo verbringen liess (UA act. 2285).
Für die Details der einzelnen Straftatendossiers kann ergänzend auf die zutreffenden sowie ausführlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.1; Art. 82 Abs. 4 StPO). Gesamthaft betrachtet bestehen für das Obergericht angesichts des observierten modus operandi, den gesammelten Standortdaten, dem Aussageverhalten des Beschuldigten sowie dem sichergestellten Deliktsgut keinerlei Zweifel daran, dass der Beschuldigte die Einbruchdiebstähle gemäss den im Berufungsverfahren noch strittigen Anklageziffern 2-8 sowie 10-44 begangen hat.
2.5
2.5.1
Der Beschuldigte hat die rechtliche Subsumption der erstellten Sachverhalte unter die Tatbestände des Diebstahls, des Hausfriedensbruchs sowie der Sachbeschädigung im Berufungsverfahren nicht beanstandet, sondern lediglich die ihnen zugrundeliegenden Anklagesachverhalte bestritten (vgl. Berufungsbegründung Rz. 19 ff.). Deshalb kann diesbezüglich grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5.2-5.4; Art. 82 Abs. 4 StPO). Präzisierend ist lediglich anzuführen, dass der privilegierte Tatbestand des geringfügigen Vermögensdelikts gemäss Art. 172ter StGB auf Sachbeschädigungen, die im Kontext eines gewerbsmässigen Diebstahls verübt werden, keine Anwendung findet (vgl. BGE 123 IV 113 E. 3g).
2.5.2
In Bezug auf den Tatbestand der Geldwäscherei macht der Beschuldigte geltend, nicht tatbestandsmässig gehandelt zu haben, weil das Verbringen von Diebesgut in den Kosovo keine Verschleierungshandlung darstelle (vgl. Berufungsbegründung Rz. 22 ff.).
Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, macht sich der Geldwäscherei strafbar (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Dem Geldwäscher muss mithin mindestens in der üblicherweise geforderten «Parallelwertung in der Laiensphäre» bewusst sein, dass die Vermögenswerte aus einer schwerwiegenden Vortat stammen, die erhebliche Sanktionen nach sich zieht (BGE 149 IV 248 E. 6.3 mit Hinweisen).
Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist erstellt, dass der Beschuldigte zahlreiche gestohlene Fahrräder sowie verschiedene Baumaschinen über die Einzelunternehmung H._____ in den Kosovo hat verbringen lassen (vgl. oben). Da die Gegenstände somit aus einem Diebstahl und damit einem Verbrechen herrühren (vgl. Art. 139 Ziff. 1 StGB), ist das
Vortaterfordernis diesbezüglich ohne Weiteres erfüllt. Entgegen dem Dafürhalten des Beschuldigten stellt das Verbringen von Diebesgut nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ausserdem eine typische Verschleierungshandlung dar, die geeignet ist, die Ermittlung, Auffindung und Einziehung von Vermögenswerten zu erschweren oder zu vereiteln (vgl. Urteil 6B_27/2020 vom 20. April 2020 E. 2.4.2;7B_240/2022 vom 1. Februar 2024 E. 3.4). Davon ist auch im konkreten Fall auszugehen, ist aufgrund der Gesamtumstände doch davon auszugehen, dass der Beschuldigte seine Beute gerade deshalb ins Ausland verfrachtet hat, um deren Auffindung in der Schweiz zu verunmöglichen und sie den Berechtigten zu entziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_209/2010 vom 2. Dezember 2012 E. 6.3.1 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6S.702/2000 vom 14. August 2002 E. 2.1, publiziert in Pra: 2003 Nr. 76 S. 401 mit Hinweisen).
Im Übrigen wusste der Beschuldigte als unmittelbarer Vortäter der Diebstähle, aus dem die Gegenstände stammten, von deren deliktischer Herkunft. Er hat deren Auffindung somit willen- und wissentlich vereitelt, weshalb auch der subjektive Tatbestand der Geldwäscherei erfüllt ist und der Beschuldigte entsprechend schuldig zu sprechen ist.
2.5.3
Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen gewerbsmässigen Diebstahls und gewerbsmässiger Geldwäscherei schuldig gesprochen. Der Beschuldigte bestreitet, gewerbsmässig gehandelt zu haben (vgl. Berufungsbegründung Rz. 16 ff.).
Der Täter handelt gewerbsmässig im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB [in der im Tatzeitpunkt und bis 30. Juni 2023 geltenden Fassung] und Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt. Diese abstrakte Umschreibung hat Richtlinienfunktion. Die Einnahmequelle braucht nicht den hauptsächlichen oder regelmässigen Erwerb zu bilden. Eine nebenberufliche deliktische Tätigkeit kann als Voraussetzung für Gewerbsmässigkeit genügen, weil auch in diesem Fall die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben sein kann. Wesentlich ist jedoch, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben und es muss aus den gesamten Umständen geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl unter den entsprechenden Tatbestand fallender Handlungen bereit gewesen (BGE 147 IV 176 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
Der Beschuldigte hat in über 40 Fällen über eine Deliktsperiode von sechseinhalb Monaten Diebesgut im Wert von über Fr. 270'000.00 erbeutet. Im besagten Zeitraum war der Beschuldigte arbeitslos und erhielt Sozialversicherungsleistungen in Höhe von monatlich ca. Fr. 2'000.00 (vgl. UA act. 178.4). Selbst unter Einbezug des Erwerbseinkommens seiner Ehefrau überstieg der aus den Diebstählen durchschnittlich erbeutete Betrag – auf einen Monat heruntergerechnet – das monatliche Familieneinkommen um ein Vielfaches. Dabei ist entgegen den Vorbringen des Beschuldigten unerheblich, ob nachgewiesen ist, dass der Beschuldigte das Diebesgut verkauft hat oder nicht (vgl. Berufungsbegründung Rz. 17). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Element der auf Erlangung eines «Erwerbseinkommens» gerichteten Absicht nicht dahingehend zu verstehen, als dass gewerbsmässig nur handeln würde, wer unmittelbar Geld erbeutet oder Diebesgut mit der Absicht behändigt, die Beute zu Geld zu machen. Ein Erwerbseinkommen im Sinne dieser Praxis kann vielmehr im Erwirken irgendwelcher Vermögensvorteile bestehen. Dabei ist ohne Belang, ob der Täter das Diebesgut unmittelbar zur Deckung seiner Lebenshaltungskosten, zur Bezahlung von Vergnügen, zum Zweck gewinnbringender Anlage oder zur Hortung verwendet. Die Absichten, mit denen der Täter handelt, sind mithin unerheblich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1263/2023 vom 28. August 2025 E. 1.3.2). Fest steht, dass der Beschuldigte die fraglichen Gegenstände an sich nahm, und sich damit die Kosten für deren (legale) Anschaffung ersparte. Wie er das betreffende Diebesgut letztlich gebrauchte (resp. was er damit im Kosovo anzustellen gedachte) – ob er es verschenkt, verkauft, benutzt oder lediglich gehortet hat – ist folglich unwesentlich. Gewerbsmässigkeit ist schliesslich auch mit Blick auf den vom Beschuldigten betriebenen Aufwand anzunehmen: Die Observation des Beschuldigten hat ergeben, dass dieser jeweils mehrstündliche Autofahrten unternommen hat, um die Tatorte vorab auszukundschaften, um später dorthin zurückzukehren und das Diebesgut an sich zu nehmen. Anschliessend verpackte er die Baumaschinen in Kisten und die Velos in Bettanzügen und verbrachte sie nach Z._____ zur H._____, um
sie kostenpflichtig in den Kosovo zu versenden, wo Verwandte sie entgegengenommen haben. Der damit verbundene Aufwand war somit beträchtlich. Ausserdem kann aus der Vielzahl der Diebstähle geschlossen werden, dass die deliktische Tätigkeit nur aufgrund der Festnahme des Beschuldigten ihr Ende gefunden hat und stets auf die Erbeutung eines möglichst hohen Deliktsbetrags ausgerichtet war.
Zusammengefasst hat der Beschuldigte zweifellos gewerbsmässig im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB und Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB gehandelt. Was die qualifizierte Geldwäscherei betrifft, hat er zudem die massgebliche Schwelle für die Annahme eines grossen Umsatzes von Fr. 100'000.00 (vgl. BGE 147 IV 176 E. 2.2.1) deutlich überschritten (siehe dazu oben).
3.
3.1
Die Vorinstanz hat den Beschuldigten wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig gesprochen. Ihm wurde in der Anklage (Straftatendossier 45) vorgeworfen, zwei Klappmesser, davon eines mit Federunterstützung und einer Gesamtlänge von 20 cm und einer Klingenlänge von 9 cm im Kosovo gekauft, in die Schweiz eingeführt und fortan in einem Ablagefach links vom Lenkrad in seinem Personenwagen mit sich geführt zu haben.
3.2
Der zur Anklage erhobene Sachverhalt ist in tatsächlicher Hinsicht im Berufungsverfahren unbestritten geblieben. Gleiches gilt für die vorinstanzliche Würdigung, dass es sich aufgrund der Gesamtlänge, der Klingenlänge sowie des einhändig bedienbaren Auslösemechanismus um Waffen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. c WG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 WV handle, deren Überführung in die Schweiz und Besitz für den Beschuldigten als Staatsangehöriger des Kosovo verboten ist (vgl. Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. c WG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 WV sowie das vorinstanzliche Urteil E. 5.6.2). Der Beschuldigte macht indessen geltend, er habe um die Strafbarkeit eines Verhaltens nicht gewusst und sei deshalb einem unvermeidbaren Verbotsirrtum gemäss Art. 21 StGB erlegen (vgl. Berufungsbegründung Rz. 25).
3.3
Art. 33 Abs. 1 WG stellt vorsätzliche Widerhandlung gegen das Waffengesetz unter Strafe. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter mit der Tatbestandsverwirklichung rechnet, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit weiteren Hinweisen).
Gemäss Art. 21 Satz 1 StGB handelt nicht schuldhaft, wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, er mithin irrtümlich und aus zureichenden Gründen annimmt, sein Tun sei erlaubt. Ein Verbotsirrtum ist ausgeschlossen, wenn der Täter aufgrund seiner laienhaften Einschätzung weiss, dass sein Verhalten der Rechtsordnung widerspricht, bzw. wenn er das unbestimmte Empfinden hat, etwas Unrechtes zu tun. Nicht erforderlich ist, dass der Täter die exakte rechtliche Qualifikation seines Verhaltens und die in der verletzten Strafbestimmung vorgesehene Sanktion kannte (Urteil des Bundesgerichts 6B_311/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 3.4.1).
Der Beschuldigte gibt an, die beiden Messer im Kosovo erworben und für die Arbeit bzw. für die Jagd verwendet zu haben. Es kann ihm jedoch nicht geglaubt werden, dass er nicht daran gedacht hat, dass die von ihm gekauften Messer in der Schweiz als verbotene Waffen angesehen werden könnten. Bereits die äussere Beschaffenheit der beiden Messer hätten Anlass zur Vorsicht sowie zu weiteren Abklärungen gegeben, machen diese doch einen gefährlichen Eindruck und der einhändig bedienbare Öffnungsmechanismus des Messers war offensichtlich. Diese Merkmale hätten den Beschuldigten zumindest veranlassen müssen, die Konformität der Messer mit der Schweizer Rechtsordnung abzuklären, wobei bereits eine oberflächliche Internetrecherche zutage gebracht hätte, dass die Einfuhr solcher Messer rechtlich problematisch sein kann (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 6B_1091/2022 vom 13. November 2023 E. 3.2.2). Der Beschuldigte kann sich auch nicht darauf berufen, der Erwerb solcher Messer werde im Kosovo liberaler gehandhabt. Wer Gegenstände in die Schweiz verbringt, hat sich über die hier geltenden Verbotsnormen zu informieren. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte seit beinahe 28 Jahren in der Schweiz lebt. Mithin hätte der Beschuldigte unter den vorliegenden Umständen auch bei einer laienhaften Einschätzung wissen können, dass sein Verhalten der Waffengesetzgebung der Schweiz widerspricht. An der Strafbarkeit seines Verhaltens ändert sich somit nichts.
4.
4.1
Der Beschuldigte hat sich des gewerbsmässigen Diebstahls, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Sachbeschädigung, der gewerbsmässigen Geldwäscherei sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gemacht und ist dafür angemessen zu bestrafen.
Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Anschlussberufung eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren, während sich der Beschuldigte zur Strafzumessung einzig als Konsequenz der beantragten Freisprüche geäussert hat.
4.2
Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Darauf kann verwiesen werden.
4.3
Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit und Angemessenheit einer bestimmten Sanktion, ihre
Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1).
Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft. So wurde er mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 15. Juli 2014 wegen Diebstahls zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 800.00 verurteilt. Darüber hinaus delinquierte er auch während des vorliegenden Strafverfahrens, insbesondere trotz drohender Freiheitsstrafe und Landesverweisung weiter. So wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 8. November 2024 wegen verschiedener Strassenverkehrsdelikte, darunter das Führen eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand sowie eine Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 1'300.00 verurteilt. Mit Strafbefehl des Untersuchungsamts Altstätten vom 20. Februar 2025 wurde der Beschuldigte sodann wegen Fahrens ohne Berechtigung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt. Diese Verurteilungen belegen, dass selbst eine drohende Freiheitsstrafe und Landesverweisung den Beschuldigten nicht derartig zu beeindrucken vermochten, als dass er von weiteren Straftaten Abstand genommen hätte. Vor diesem Hintergrund ist von einer eigentlichen Unzweckmässigkeit einer weiteren Geldstrafe auszugehen, weshalb aus Gründen der Spezialprävention für sämtliche der vorliegend zu beurteilenden Straftaten eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist.
4.4
4.4.1
Die Einsatzstrafe ist für die qua Strafrahmen schwerste Straftat und somit für den gewerbsmässigen Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB [in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung] festzusetzen.
Wer einen gewerbsmässigen Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB [in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung] begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder – hier nicht zweckmässiger – Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft. Ausgangspunkt zur Bestimmung des Verschuldens innerhalb des qualifizierten Strafrahmens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand des (qualifizierten) Diebstahls schützt das Vermögen (Urteil des Bundesgerichts 6B_786/2014 vom 10. April 2015 E. 1.5.3).
Der Beschuldigte hat während eines Zeitraums von sechseinhalb Monaten (5. Januar 2020 bis 14. Juli 2020) zahlreiche (Einbruchs-)Diebstähle begangen und dabei Deliktsgut im Wert von rund Fr. 270'000.00 erbeutet. Dabei handelt es sich um einen erheblichen Deliktsbetrag. Die Deliktssumme wurde zwar bereits bei der Begründung der Gewerbsmässigkeit berücksichtigt, jedoch darf im Rahmen der Verschuldensbewertung berücksichtigt werden, in welchem Ausmass ein qualifiziertes Merkmal, d.h. konkret die Gewerbsmässigkeit, gegeben ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_56/2017 vom 19. April 2017 E. 2.1). Die Deliktssumme übersteigt vorliegend die Schwelle für die Annahme eines grossen Umsatzes von Fr. 100'000.00 – wie dies z.B. bei den Tatbeständen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG oder der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB nebst der Gewerbsmässigkeit für die Annahme eines qualifizierten Falles notwendig ist (vgl. BGE 147 IV 176 E. 2.2.1; BGE 129 IV 188; Urteil des Bundesgerichts 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011 E. 6.2) – um mehr als das Anderthalbfache. Mithin geht die Höhe des Deliktsbetrags deutlich über das hinaus, was es diesbezüglich für die blosse Erfüllung des qualifizierten Tatbestands braucht. Entsprechend schwer wiegt vorliegend der Taterfolg.
Ein Diebstahl blieb im Versuchsstadium stecken, sodass dabei kein Diebesgut erbeutet wurde (Straftatendossier 5). Das versuchte Verbrechen oder Vergehen ist zwar grundsätzlich mit milderer Strafe bedroht als das vollendete (vgl. Art. 22 Abs. 1 StGB). Dieser Grundsatz erleidet indessen gewisse Einschränkungen, wo der Täter vollendete und versuchte gleichartige Delikte begangen und dabei gewerbsmässig gehandelt hat. In diesem Fall liegt ein Kollektivverbrechen vor, das sowohl alle gewerbsmässigen wie auch einzelne nicht gewerbsmässige Handlungen und sowohl die vollendeten wie auch die versuchten Taten umfasst. Der Versuch geht hier im vollendeten gewerbsmässigen Kollektivdelikt auf (BGE 123 IV 113 E. 2d). Es ist deshalb hinsichtlich des beim Versuch angestrebten Taterfolgs im Rahmen der Gewerbsmässigkeit bei der Strafzumessung zu vernachlässigen, dass es bei einem Versuch geblieben ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_24/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 5.2).
Insoweit die Diebstähle dazu geführt haben, dass das Sicherheitsempfinden der betroffenen Geschädigten beeinträchtigt worden ist, so ist dies primär eine Folge der Hausfriedensbrüche und damit nicht bei der Beurteilung der Diebstähle zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.3). Dasselbe gilt auch für die begangenen Sachbeschädigungen, welche durch die in diesem Zusammenhang auszusprechenden Strafen abgegolten werden. Beim Diebstahl dürfen sie deshalb nicht nochmals berücksichtigt werden.
Was die Art und Weise der Tatbegehung und damit die Verwerflichkeit des Handelns betrifft, so wählte der Beschuldigte als Einbruchsobjekte planmässig und gezielt Baustellen, Tiefgaragen und Einstellplätze aus, um daraus teure Baumaschinen und Velos zu stehlen. Bei einem Deliktsbetrag von rund Fr. 270'000.00 während eines Zeitraums von sechseinhalb Monaten ist zudem von einer hohen Intensität der deliktischen Tätigkeit auszugehen. Die deliktische Tätigkeit des Beschuldigten wurde denn auch erst durch seine Verhaftung am 14. Juli 2020 gestoppt. Damit ist er nicht unwesentlich über die blosse Erfüllung des qualifizierten Tatbestands, der ein gewerbsmässiges Handeln voraussetzt, hinausgegangen, was sich entsprechend verschuldenserhöhen auswirkt.
Dass der Beschuldigte – so macht es zumindest den Anschein – aus rein monetären Gründen gehandelt hat, ist jedem Vermögensdelikt immanent und vorliegend zudem durch das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherung erfasst. Dieser Umstand darf deshalb bei der Tatkomponente nicht nochmals verschuldenserhöhend berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Verschuldenserhöhend ist hingegen das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit zu berücksichtigen, über das der Beschuldigte im Tatzeitpunkt verfügt hat. Der Beschuldigte war zwar im Zeitpunkt der Tatbegehung arbeitslos. Nichtsdestotrotz ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte bzw. seine Familie in finanzieller Bedrängnis gewesen wäre, verfügte sie doch mit den Sozialversicherungsleistungen des Beschuldigten und dem Einkommen seiner Ehefrau über ein Familieneinkommen von jährlich über Fr. 80'000.00 (act. 178.4). Eine vom Beschuldigten subjektiv als aussichtslos empfundene Drucksituation ist nicht ersichtlich. Vielmehr hat er den aus seiner Sicht vermeintlich leichtesten Weg gewählt, um an Geld zu kommen. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, das für ihn fremde Eigentum zu respektieren, desto schwerer wiegt unter Verschuldensgesichtspunkten die Entscheidung dagegen (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).
Insgesamt ist in Bezug auf den gewerbsmässigen Diebstahl von einem mittelschweren bis schweren Verschulden und einer dafür in Relation zum Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe angemessenen Freiheitsstrafe von 54 Monaten bzw. 4 ½ Jahren auszugehen.
4.4.2
Die Einsatzstrafe ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB für die weiteren Straftaten angemessen zu erhöhen.
In Bezug auf die Hausfriedensbrüche ergibt sich Folgendes:
Durch Art. 186 StGB wird das Hausrecht bzw. die Unverletzlichkeit der vom Hausfriedensbruch geschützten Örtlichkeiten geschützt. Der Beschuldigte ist zur Begehung der vorstehenden Diebstähle in insgesamt 39 Fällen gegen den Willen des entsprechenden Hausrechtsinhabers in fremde Liegenschaften, Tiefgaragen und umzäunte Baustellen eingedrungen, indem er die Abschrankung missachtete und in Neubauten gelangte (Dossier 2-8, 10-11, 13, 14, 15, 16, 28-32, 35-36 sowie 39-43), oder sich Zugang zu einer Liegenschaft verschaffte und in die Kellerräumlichkeiten gelangte (Dossier 12, 17-27, 37 und 44). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht, wie es beim sogenannten Einschleich- bzw. Einbruchdiebstahl in bewohnte Privatliegenschaften charakteristisch ist, in einen Wohnraum eingedrungen ist. Namentlich beim Eindringen auf ein Firmengelände wird das Sicherheitsempfinden der geschädigten Personen vergleichsweise in deutlich geringerem Ausmasse beeinträchtigt. Hingegen kann hinsichtlich des Eindringens in die Kellerräumlichkeiten von Privatpersonen nicht mehr von einer bloss leichten Rechtsgutverletzung ausgegangen werden.
Die Art und Weise des Vorgehens ist jeweils nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was sich allerdings neutral auswirkt. Nicht beim Hausfriedensbruch, sondern bei der Strafzumessung für die Sachbeschädigungen ist der dabei entstandene Sachschaden zu berücksichtigen. Der Umstand allein, dass der Hausfriedensbruch mit der Absicht der Diebstahlsbegehung begangen worden ist, ist ausser Acht zu lassen, da dies gegen das Doppelverwertungsverbot verstossen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_105/2015 vom 13. Januar 2016, E. 1.4.1). Verschuldenserhöhend wirkt sich jedoch das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit aus, über welches er auch hinsichtlich der Hausfriedensbrüche verfügt hat (siehe Ausführungen zum gewerbsmässigen Diebstahl).
Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Hausfriedensbrüchen und Handlungsweisen hinsichtlich der einzelnen Hausfriedensbrüche jeweils von einem vergleichsweise noch (knapp) leichten Verschulden und dafür – bei isolierter Betrachtung – angemessenen Einzelstrafen von je einem halben bis zu einem ganzen Monat auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die jeweiligen Hausfriedensbrüche nicht das primäre Ziel des Beschuldigten waren, sondern eine notwendige Begleiterscheinung der Diebstähle. Die Hausfriedensbrüche stehen somit in einem engen zeitlichen, örtlichen und sachlichen Zusammenhang zum gewerbsmässigen Diebstahl, weshalb der Gesamtschuldbeitrag dementsprechend weniger schwer wiegt. Andererseits ist zu beachten, dass verschiedene Rechtsgüter betroffen sind, und für die Betroffenen der in erster Linie auf den Hausfriedensbruch zurückzuführende Verlust des Sicherheitsgefühls ebenso gravierend wie der dabei begangene Diebstahl sein kann. Nach dem Gesagten rechtfertigt sich für die zahlreichen Hausfriedensbrüche die Freiheitsstrafe um insgesamt 15 Monate angemessen auf 69 Monate zu erhöhen.
4.4.3
In Bezug auf die Sachbeschädigungen ergibt sich Folgendes:
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht zwischen einer im Rahmen eines Einbruchdiebstahls verübten Sachbeschädigung und dem Tatbestand des (gewerbsmässigen) Diebstahls echte Realkonkurrenz, zumal zwei selbständige Handlungen vorliegen, die unterschiedliche
Rechtsgüter verletzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_282/2018 vom 24. August 2018 E. 2.7;6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.4.2).
Der Beschuldigte hat in insgesamt 18 Fällen Kellertüren, Vorhängeschlösser oder ähnliche Schliessvorrichtungen gewaltsam aufgebrochen, um so Baumaschinen oder Velos stehlen zu können. Dabei entstand ein Sachschaden zwischen rund Fr. 600.00 im schwerwiegendsten Fall (vgl. Straftatendossier 2) und ca. Fr. 12.00 im geringfügigsten Fall (vgl. Straftatendossier 12). Bei diesen Sachschäden handelt es sich – in Relation zu allen denkbaren, vom Tatbestand der Sachbeschädigung erfassten Schadensbeträgen – um vergleichsweise geringe Schäden, die sich zum Teil im Bagatellbereich befinden. Das gilt namentlich für jene Sachbeschädigungen, in denen sich der Schaden auf weniger als Fr. 300.00 belaufen hat und der Grenzwert für die Annahme eines geringfügigen Vermögensdelikts im Sinne von Art. 172ter StGB somit noch nicht überschritten wäre. Dass vorliegend Art. 172ter StGB keine Anwendung findet (siehe dazu oben), ändert nichts daran, dass diesbezüglich von einem jeweils noch geringen Taterfolg auszugehen ist. Andererseits sind jene Sachbeschädigungen, in denen der Schaden mehr als Fr. 300.00 betragen hat, nicht zu bagatellisieren.
Die Art und Weise des Vorgehens ist bei den einzelnen Sachbeschädigungen nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was sich jedoch neutral auswirkt. Hingegen hat der Beschuldigte wiederum über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt, was sich verschuldenserhöhend auswirkt.
Insgesamt ist – in erster Linie abhängig von der Schadenssumme – von einem jeweils noch sehr leichten bis leichten Tatverschulden und dafür angemessenen Einzelstrafen zwischen wenigen Tagen und einem Monat Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die Sachbeschädigungen nicht primäres Ziel des Beschuldigten waren, sondern eine notwendige Begleiterscheinung der Diebstähle. Die Sachbeschädigungen standen somit allesamt in einem engen situativen und zeitlichen Zusammenhang mit den gewerbsmässigen Diebstählen, auch wenn grundsätzlich verschiedene Rechtsgüter betroffen waren. Entsprechend geringer fällt bei der Bildung der Gesamtstrafe der Gesamtschuldbeitrag aus. Angemessen erscheint eine Erhöhung der Freiheitsstrafe um insgesamt vier Monate auf 73 Monate.
4.4.4
In Bezug auf die gewerbsmässige Geldwäscherei ergibt sich Folgendes:
Der Tatbestand der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB schützt die staatlichen Einziehungsansprüche und – in Fällen, in denen die Vermögenswerte aus Straftaten gegen Individualinteressen herrühren – die
Vermögensinteressen der durch die Vortat geschädigten Personen (GRAF, in: Annotierter Kommentar StGB, 2. Aufl. 2025, N. 1 zu Art. 305bis StGB).
Der Beschuldigte hat die Einziehung von Diebesgut im Wert von über Fr. 250'000.00 vereitelt, indem er es über die Einzelfirma H._____ zuhanden von Verwandten in den Kosovo überführen liess. Was er letztlich damit genau vorhatte, bleibt weitgehend im Dunkeln. Unabhängig davon hat er jedoch durch sein Vorgehen nicht nur die Auffindung und Einziehung der Gegenstände vereitelt, sondern auch die Vermögensinteressen der aus den jeweiligen Vortaten geschädigten Personen verletzt. Für die Einordnung der Höhe des Deliktsbetrags kann auf die vorstehenden Ausführungen im Zusammenhang mit dem gewerbsmässigen Diebstahl verwiesen werden (vgl. oben). Unter Berücksichtigung des grossen Spektrums möglicher Deliktssummen innerhalb des qualifizierten Strafrahmens von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe ist von einem vergleichsweise mittelschweren Taterfolg auszugehen.
In Bezug auf das Tatvorgehen ist festzuhalten, dass das Handeln des Beschuldigten nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen ist. Unklar ist auch, ob eine Vereitelung der Einziehung der eigentliche Grund für die Verbringung der Gegenstände in den Kosovo war oder er diese lediglich in Kauf genommen und damit eventualvorsätzlich gehandelt hat, was sich leicht zu seinen Gunsten auswirkt, da eventualvorsätzliches Handeln weniger schwer als direktvorsätzliches Handeln wiegt. Dass der Beschuldigte auch hinsichtlich der qualifizierten Geldwäscherei mit der Absicht der eigenen Bereicherung gehandelt hat, ist nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Allerdings wirkt sich auch hier das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte im Tatzeitpunkt verfügt hat, verschuldenserhöhend aus (vgl. hierzu oben).
Insgesamt ist für die gewerbsmässige Geldwäscherei von einem mittelschweren Tatverschulden und einer dafür angemessenen Einzelstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Unter Einbezug der Tatsache, dass die gewaschenen Vermögenswerte ausnahmslos aus den selbst begangenen Einbruchsdiebstählen herrührten, mithin ein so enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang dazu besteht, dass ein Teil der Lehre in dieser Konstellation eine straflose Selbstbegünstigung bzw. die Geldwäscherei als mitbestrafte Nachtat betrachtet (vgl. GRAF, in: StGB Annotierter Kommentar, 2. Aufl. 2025, N. 4 zu Art. 305bis StGB; PIETH, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 70 zu Art. 305bis StGB), ist der Gesamtschuldbeitrag als entsprechend geringer zu veranschlagen. Angemessen erscheint, die Einzelstrafe von 24 Monaten im Rahmen der Asperation mit 14 Monaten zu berücksichtigen, wodurch sich die Gesamtfreiheitsstrafe auf 87 Monate erhöht.
4.4.5
In Bezug auf die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz ergibt sich schliesslich Folgendes:
Das Besitzen einer Waffe ohne Bewilligung wurde vom Gesetzgeber als Vergehenstatbestand und nicht etwa Übertretungstatbestand ausgestaltet. Dieser gesetzgeberischen Wertung liegt die Annahme zugrunde, dass es im Interesse der Allgemeinheit liegt, die Anzahl Waffen in der Schweiz möglichst gering zu halten. Denn je grösser die Verfügbarkeit von Waffen ist, desto grösser ist die von ihnen ausgehende Gefahr, wenn Waffen in falsche Hände gelangen. Vor diesem Hintergrund ist bei Art. 33 Abs. 1 lit. a WG von einer für die Sicherheit der Allgemeinheit wichtigen Bestimmung auszugehen. Es ist allerdings zu beachten, dass Art. 33 Abs. 1 lit. a WG einerseits keine Unterscheidung zwischen der Art von Waffen (beispielsweise Stichwaffe, Schusswaffe, Schlagwaffe, Elektroschocker) trifft und andererseits nebst dem Besitz das Tragen, den Erwerb, die Einfuhr in die Schweiz, das Anbieten, Übertragen, Vermitteln, Herstellen, Abändern und Umbauen unter dieselbe Strafnorm subsumiert. Entsprechend unterschiedlich erscheint die Schwere des mit der Widerhandlung einhergehenden Verschuldens.
Der Beschuldigte hat gegen das Waffengesetz verstossen, indem er im Kosovo zwei Klappmesser erworben und ohne Berechtigung in die Schweiz eingeführt und in seinem Auto aufbewahrt hat. Beide Messer wurden anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellt. Auf Nachfrage für den Grund des Besitzes dieser Messer gab der Beschuldigte an, er habe sie zum Arbeiten bzw. für die Jagd verwendet (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 11). Es erscheint jedoch nicht schlüssig, inwiefern er dazu in der Schweiz verbotene Messer benötigt hätte. Unabhängig von den Gründen seines Handelns hat der Beschuldigte die beiden Messer unerlaubt aus dem Kosovo eingeführt, besessen und sie in seinem Auto auch an öffentlichen Orten mitgeführt. Damit hat er zumindest eventualvorsätzlich eine Waffe erworben und besessen, obwohl ihm dies mangels Bewilligung und zudem als Staatsbürger von Kosovo generell untersagt war. Es wäre für ihn ein leichtes gewesen, auf die Einfuhr und den Besitz der beiden gefährlichen Klappmesser zu verzichten. Er hat über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt, was sich verschuldenserhöhend auswirkt. In Relation zum Strafrahmen von – hier nicht zweckmässiger – Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe und unter Berücksichtigung der innerhalb dieses Strafrahmens denkbaren Widerhandlungen ist von einem leichten Tatverschulden und einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von je einem Monat auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass kein Zusammenhang zwischen der Widerhandlung gegen das Waffengesetz und den Vermögensdelikten besteht. Insgesamt rechtfertigt sich eine angemessene Erhöhung der Freiheitsstrafe um einen Monat auf 88 Monate.
4.5
Hinsichtlich der Täterkomponenten ergibt sich Folgendes:
Der Beschuldigte wurde mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 15. Juli 2014 wegen Diebstahls zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 800.00 verurteilt und ist damit einschlägig vorbestraft. Diese Vorstrafe ist straferhöhend zu berücksichtigen, hat der Beschuldigte doch nicht die nötigen Lehren daraus gezogen (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Es ist allerdings zu beachten, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht werden darf. Mithin darf die Vorstrafe nicht wie ein eigenständiges Delikt gewürdigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen), weshalb nur eine leichte Straferhöhung infrage kommt. Negativ ins Gewicht fällt sodann, dass der Beschuldigte noch während des vorliegenden Strafverfahrens erneut straffällig geworden ist, wurde er doch mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 8. November 2024 wegen diverser Strassenverkehrsdelikte sowie einer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 1'300.00 sowie mit Strafbefehl des Untersuchungsamts Altstätten vom 20. Februar 2025 wiederum wegen eines Strassenverkehrsdelikts und einer Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt (vgl. eingeholter Strafregisterauszug).
Im Übrigen lassen sich aus dem Nachtatverhalten des Beschuldigten keine für die Strafzumessung relevanten Umstände ableiten. Er hat sämtliche Tatvorwürfe bis zuletzt bestritten. Dies kann sich zwar nicht zu seinen Lasten auswirken, da sich ein Beschuldigter nicht selbst belasten muss und namentlich das Recht hat, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO). Damit steht aber auch fest, dass eine Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an geständigen, nachhaltig einsichtigen und aufrichtig reuigen Täter möglich ist, vorliegend ausscheidet.
Aus den persönlichen und beruflichen Verhältnissen des Beschuldigten (siehe dazu im Einzelnen unten bei der Landesverweisung) lassen sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren ableiten. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist zu verneinen, liegen doch keine aussergewöhnlichen Umstände vor (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen).
Insgesamt überwiegen die negativen Faktoren, weshalb die Täterkomponente im Umfang von zwei Monaten straferhöhend zu berücksichtigen ist, so dass sich die dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessene Freiheitsstrafe auf 90 Monate beläuft.
4.6
Das Bundesgericht hat die Grundsätze des Beschleunigungsgebots wiederholt dargelegt (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_922/2025 vom 5. März 2026 E. 2.3 sowie 6B_1399/2021 vom 7. Dezember 2022 E. 4.2; BGE 143 IV 373). Dasselbe gilt für den Strafmilderungsgrund infolge langen Zeitablaufs im Sinne von Art. 48 lit. e StGB (BGE 140 IV 145: Zusammenfassung der Rechtsprechung). Darauf kann verwiesen werden.
Die ersten Untersuchungshandlungen decken sich mit dem noch andauernden Deliktszeitraum von Januar 2020 bis Juli 2020. Das Untersuchungsverfahren hat bis zur Anklageerhebung am 2. April 2024 mehr als vier Jahre in Anspruch genommen. Dieser Umstand allein lässt zwar noch nicht per se auf eine überlange Verfahrensdauer schliessen, zumal eine solche stets vor dem Hintergrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist. Aufgrund der Vielzahl an einzelnen Tatvorwürfen und Geschädigten in mehreren Kantonen gestaltete sich das vorliegende Verfahren durchaus als aufwändig. Hinzu kommt die Schwere des dem Beschuldigten gestützt darauf zur Last gelegten Tatvorwurfs und die beantragte Sanktion von sieben Jahren Freiheitsstrafe. Nichtsdestotrotz ist vorliegend von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots auszugehen, da im Zeitraum nach der Schlusseinvernahme vom 18. November 2021 bis im Februar 2024 kaum Untersuchungshandlungen stattfanden, ohne dass für diesen Stillstand des Verfahrens nachvollziehbare Gründe ersichtlich sind. Angesichts der Schwere der gegen den Beschuldigten erhobenen Tatvorwürfe sowie den damit verbundenen weitreichenden Sanktionen, insbesondere der drohenden Landesverweisung, ist von einer nicht mehr leichten Verletzung des Beschleunigungsgebots auszugehen, welcher mit einer Strafreduktion von sechs Monaten Rechnung zu tragen und im Dispositiv festzuhalten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_689/2025 vom 30. April 2026 E. 5.3.4).
Nicht infrage kommt hingegen eine (zusätzliche) Strafminderung gestützt auf Art. 48 lit. e StGB, fehlt es diesbezüglich doch aufgrund der erneuten Delinquenz des Beschuldigten (siehe dazu oben) bereits an der Voraussetzung, dass sich der Täter seit der Tatbegehung wohlverhalten hat. Im Übrigen erscheint das Strafbedürfnis auch nicht deutlich vermindert.
4.7
Der Beschuldigte ist zusammenfassend unter Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots zu einer seinem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessenen Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren zu verurteilen.
4.8
Die ausgestandene Untersuchungshaft von insgesamt 107 Tagen (14. Juli 2020 bis 28. Oktober 2020) ist dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB).
4.9
Bei einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren kommt von Gesetzes wegen nur der unbedingte Strafvollzug in Betracht (vgl. Art. 42 f. StGB).
5.
5.1
Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die Dauer von zehn Jahren des Landes verwiesen und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 8). Während der Beschuldigte mit Berufung beantragt, von der Anordnung einer Landesverweisung sei infolge eines schweren persönlichen Härtefalls sowie aufgrund überwiegender privater Interessen abzusehen (vgl. Berufungsbegründung Rz. 26 ff.), beantragt die Staatsanwaltschaft mit Anschlussberufung, diese sei für zwölf statt lediglich zehn Jahre auszusprechen (vgl. Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft S. 1).
5.2
Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK wiederholt dargelegt (BGE 146 IV 311; BGE 146 IV 172; BGE 146 IV 105; BGE 146 II 1; BGE 145 IV 455; BGE 145 IV 364; BGE 145 IV 161; BGE 144 IV 332; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 6.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_527/2024 vom 20. Februar 2025 E. 6 ff.). Darauf kann verwiesen werden.
5.3
Der Beschuldigte ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er hat sich unter anderem wegen gewerbsmässigen Diebstahls schuldig gemacht, wobei er die Diebstähle jeweils in Verbindung mit Hausfriedensbrüchen begangen hat. Damit liegen gleich mehrere Katalogtaten für eine obligatorische Landesverweisung vor (Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB). Der Beschuldigte ist damit grundsätzlich für die Dauer von fünf bis 15 Jahren aus der Schweiz zu verweisen.
Von der Anordnung der Landesverweisung kann ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB).
5.4
5.4.1
Der im Urteilszeitpunkt 41-jährige Beschuldigte ist im Kosovo geboren und hat dort die Schulen bis zur 8. Klasse besucht. Er reiste am 26. August 1998 im Alter von 13 Jahren in die Schweiz ein, wo er in QX._____ die neunte Klasse absolvierte. Eine Berufsausbildung hat er im Anschluss an die obligatorische Schulzeit nie gemacht, stattdessen war er in unterschiedlichen Funktionen als ungelernter Arbeiter im Baugewerbe tätig (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5). Im Jahr 2004 heiratete der Beschuldigte seine ebenfalls aus dem Kosovo stammende Ehefrau. Aus der Ehe sind die heute 19 und 17 Jahre alten Söhne M._____ und N._____ hervorgegangen. Gemeinsam lebt die Familie zusammen mit den Eltern des Beschuldigten in QY._____. Abgesehen davon leben auch die Geschwister des Beschuldigten – zwei Schwestern und ein Bruder – in der Schweiz (UA act. 1287). Der Beschuldigte lebt seit seiner Einreise beinahe 28 Jahre ununterbrochen in der Schweiz. Er ist deshalb nach der Rechtsprechung des EGMR als «long-term immigrant» anzusehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.6.1 mit Verweis auf das Urteil des EGMR Nr. 52232/20 i.S. P.J. und R.J. gegen die Schweiz vom 17. September 2024, § 28), was es bei seinen persönlichen Interessen zu berücksichtigen gilt.
Die Muttersprache des Beschuldigten ist Albanisch. Er kann sich zwar auf Deutsch einigermassen verständigen, spricht die Sprache allerdings nur gebrochen. Seine sprachlichen Fähigkeiten bleiben jedenfalls deutlich hinter dem zurück, was man angesichts der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz erwarten dürfte.
Der Beschuldigte und seine Familie leben – gemeinsam mit den Eltern des Beschuldigten – in QY._____. Während der ältere seiner beiden Söhne, M._____, seine Lehre als Plattenleger bereits abgeschlossen hat, befindet sich der jüngere Sohn N._____ derzeit noch in der Ausbildung zum Heizungsmonteur (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6). Es ist diesbezüglich von einer intakten Familie auszugehen. Als unterdurchschnittlich erweist sich jedoch die gesellschaftliche Integration des Beschuldigten, was sich bereits in seinen dürftigen Sprachkenntnissen manifestiert. Auch sonst ist – abgesehen von der Familie des Beschuldigten – nichts über das Beziehungsnetz des Beschuldigten in der Schweiz bekannt. Es scheint vielmehr, als würde der Beschuldigte primär unter Seinesgleichen bleiben, weshalb nicht erkennbar ist, dass der Beschuldigte in sozialer und gesellschaftlicher Hinsicht in der Schweiz besonders verwurzelt wäre.
Die berufliche und wirtschaftliche Integration des Beschuldigten erweist sich als durchschnittlich. Er verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung. Nach dem Besuch des 9. Schuljahres in QZ._____ hat er in verschiedenen Funktionen, etwa als Lüftungsmonteur, Eisenleger und Gerüstbauer auf Baustellen gearbeitet. Aktuell ist er eigenen Aussagen zufolge als Gerüstbauer bei der P._____ AG tätig und erwirtschaftet monatlich Fr. 7'000.00 (inkl. 13. Monatslohn). In der Zwischenzeit war der Beschuldigte – wie etwa während der Corona-Pandemie, als der Beschuldigte die Einbruchdiebstähle verübt hat – wiederholt längere Phasen arbeitslos. Teilweise waren diese Phasen auf Unfälle zurückzuführen, infolge derer der Beschuldigte Sozialversicherungsleistungen beansprucht hat. Der Beschuldigte verfügt eigenen Aussagen zufolge über kein Vermögen. Die Schulden, die er gemäss vorinstanzlicher Befragung noch bei seiner Schwester hatte, hat er eigenen Aussagen zufolge abbezahlt (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7). Auch im Betreibungsregisterauszug des Beschuldigten sind keine Betreibungen registriert.
Gegen eine gelungene Integration spricht die Kriminalhistorie des Beschuldigten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.6.2, wonach zur Beurteilung der Integration im weiteren Sinne das Sozialverhalten des Beschwerdeführers insgesamt und damit auch eine frühere relevante Delinquenz zu berücksichtigen ist). Abgesehen von den vorliegend zu beurteilenden Straftaten, für welche er zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt wird, und die im aktuellen Strafregisterauszug des Beschuldigten verzeichneten Straftaten (vgl. oben) ist aus den Akten des Migrationsamts ersichtlich, dass der Beschuldigte bereits als junger Erwachsener straffällig in Erscheinung getreten ist. So wurde er mit Strafbefehl des Untersuchungsrichteramts IV Berner Oberland vom 11. August 2003 wegen diverser Strassenverkehrsdelikte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Tagen und einer Busse von Fr. 1'000.00 verurteilt. Der bedingte Vollzug dieser Freiheitsstrafe wurde widerrufen, als der Beschuldigte nur ein Jahr später mit Urteil des Kreisgerichts XIII Obersimmental-Saanen vom 10. Februar 2004 wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt wurde. Sodann wurde er mit Strafbefehl des Untersuchungsrichteramts IV Berner Oberland vom 29. März 2004 wiederum wegen Diebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Tagen verurteilt (UA act. 719 f.). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 7. Februar 2012 wurde der Beschuldigte wegen diverser Strassenverkehrsdelikte zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 800.00 verurteilt (UA act. 676). Darauf folgte ein weiterer Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 5. März 2019 wiederum wegen Strassenverkehrsdelikten, wobei der Beschuldigte zu einer Busse in Höhe von Fr. 300.00 verurteilt wurde (UA act. 614 ff.). Schliesslich wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 19. Januar 2015 wegen Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 450.00 verurteilt (UA act. 653 ff.). Ausserdem findet sich in den Akten ein Bericht der Kantonspolizei des Kantons Aargau, wonach der Beschuldigte seine Ehefrau mit der Faust gegen den Kopf geschlagen habe,
woraufhin diese in einen Zug geflüchtet sei. Zwar ist es mangels Strafantrags nie zu einem Strafverfahren gekommen, indessen hat der Beschuldigte den entsprechenden Vorwurf anlässlich seiner polizeilichen Befragung anerkannt (UA act. 684).
Die zahlreichen Verurteilungen in der Vergangenheit zeigen, dass der Beschuldigte bereits im jungen Erwachsenenalter wiederholt mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist und deshalb sogar bereits kurze Haftstrafen verbüssen musste. Zwar handelte es sich in den meisten Fällen nicht um schwere Delikte und gab es immer wieder Phasen, in denen der Beschuldigte sich über mehrere Jahre nichts hat zu Schulden kommen lassen. Nichtsdestotrotz zeigt die hohe Anzahl an wiederholt gleichartigen Verurteilungen und insbesondere das vorliegende Urteil, dass der Beschuldigte der hiesigen Rechts- und Werteordnung gleichgültig gegenübersteht und letztlich als unbelehrbarer Wiederholungstäter erscheint. Weder die mehrmonatige Untersuchungshaft noch die drohende Landesverweisung vermochten den Beschuldigten von der Begehung weiterer Delikte abzuschrecken, wurde er doch noch während des vorliegenden Strafverfahrens erneut straffällig. Der Beschuldigte hat im vorliegenden Strafverfahren sämtliche Tatvorwürfe bis zuletzt bestritten. Weder ist er nachhaltig einsichtig noch aufrichtig reuig. Vor diesem Hintergrund ist von einer hohen Rückfallgefahr auszugehen.
5.4.2
Die Sozialisierungschancen im Heimatland des Beschuldigten erweisen sich ohne Weiteres als intakt. Er verfügt über einen guten und jedenfalls ausreichenden Bezug zu seinem Heimatland, wo er geboren wurde und die Schulen bis zur 8. Klasse besucht hat. Mit der Sprache und Kultur ist er bestens vertraut. Nach eigenen Angaben hat er sich mit seiner Familie auch regelmässig für Ferienbesuche in seinem Heimatland aufgehalten. Er und seine ebenfalls aus dem Kosovo stammende Ehefrau besitzen im Kosovo Grundstücke und haben auch noch Verwandte, welche bei der Reintegration behilflich sein können (vgl. UA act. 2125 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6 f.). Eine Unterstützung von Verwandten vermag in einer Anfangsphase einen Neubeginn im Heimatland wohl zu erleichtern, notwendig ist dies aber mit Blick auf sein Alter nicht. Er ist aufgrund seines familiären Umfeldes, in dem er aufgewachsen ist, mit der Kultur und den Gepflogenheiten des Landes wohl besser vertraut als mit jenen der Schweiz. Beruflich dürfte sich die Integration im Kosovo nicht wesentlich schwerer gestalten als in der Schweiz, zumal er seine als Lüftungsmonteur oder Gerüstbauer erlernten Fähigkeiten auch dort einsetzen kann. Dass die Wirtschaftslage in seinem Heimatland allenfalls schwieriger als in der Schweiz sein könnte, vermag die strafrechtliche Landesverweisung nicht zu verhindern (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.2). Schliesslich erweist sich der Gesundheitszustand des Beschuldigten als hinreichend, auch wenn er in der Vergangenheit mehrere Unfälle erlitten hat und deshalb arbeitsunfähig war. Es sind jedenfalls keine
Gründe dafür ersichtlich, dass den gesundheitlichen Problemen im Kosovo nicht ausreichend Rechnung getragen werden könnte, falls überhaupt notwendig. Zusammengefasst erscheint dem Beschuldigten eine soziale und berufliche Integration im Kosovo bei entsprechender Anstrengung als durchaus möglich.
5.4.3
In Bezug auf die Auswirkungen der Landesverweisung auf das Leben des Beschuldigten sind unter dem Titel von Art. 8 Abs. 2 EMRK auch das Recht auf Familienleben und damit die Interessen seiner Ehefrau und der gemeinsamen Kinder zu berücksichtigen. Zweifelsohne wären diese von einer Landesverweisung des Beschuldigten direkt betroffen. Dieser Umstand ist jedoch insofern zu relativieren, als dass der Sohn M._____ bereits volljährig ist und der Sohn N._____ innert Kürze volljährig wird. Da der Beschuldigte nunmehr eine mehrjährige Freiheitsstrafe zu verbüssen hat, ist ohnehin davon auszugehen, dass die Kinder des Beschuldigten bis zu seiner Entlassung auf eigenen Beinen stehen und eine gewisse Entfremdung unvermeidbar sein wird. Zu bedenken ist auch, dass die beiden Söhne den Beschuldigten mehrfach bei seinen Auskundschaftungen bzw. Einbruchdiebstählen begleitet haben. N._____ wurde deshalb sogar mit Entscheid der Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau vom 2. August 2021 wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung schuldig gesprochen. Was die Ehefrau des Beschuldigten anbelangt, ist sie mit der Sprache und den Gepflogenheiten ihrer Heimat nach wie vor vertraut. Es wäre daher durchaus denkbar, dass sie ihrem Ehemann im Anschluss an die Verbüssung seiner Freiheitsstrafe in den Kosovo folgen könnte, was ihr auch ohne Weiteres zugemutet werden kann. Im Übrigen könnte bei einem Verbleib der Ehefrau und der Kinder in der Schweiz die Beziehung zur Familie während der Dauer der Landesverweisung über moderne Telekommunikationsmittel oder Besuche im Heimatland aufrechterhalten werden.
5.4.4
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte aufgrund seiner mehr als 30-jährigen Aufenthaltsdauer nach der Rechtsprechung des EGMR als «long-term immigrant» gilt. Sein Lebensmittelpunkt und seine Kernfamilie befinden sich in der Schweiz, auch wenn abgesehen davon seine soziale Verwurzelung nicht besonders ausgeprägt erscheint, was sich auch an seinen sprachlichen Kenntnissen zeigt. Angesichts der langen Aufenthaltsdauer des Beschuldigten in der Schweiz, der Tatsache, dass er hier seinen Lebensmittelpunkt hat und insbesondere seiner nahen und echten gelebten familiären Beziehung zu seiner Ehefrau und den noch zuhause lebenden Söhnen ist von einem hohen privaten Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz auszugehen, auch wenn eine berufliche, soziale und kulturelle Eingliederung im Kosovo für ihn durchaus zu bewältigen wäre. Es ist von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen.
5.4.5
Unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses an einer Wegweisung des Beschuldigten aus der Schweiz ist die nicht unbeachtliche sowie weit zurückreichende Kriminalhistorie des Beschuldigten zu berücksichtigen (vgl. dazu oben). Daraus ergibt sich, dass der Beschuldigte bereits früh und wiederholt mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist und ihn offenbar auch die Verbüssung kurzer Haftstrafen nicht von weiterer Delinquenz abzuhalten vermochte, was ihn als unbelehrbarer Wiederholungstäter erscheinen lässt. Entscheidend ist jedoch letztlich, dass der Beschuldigte sich im vorliegenden Verfahren wegen gewerbsmässiger Kriminalität in einem Ausmass zu verantworten hat, dass er zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt wird. Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden «Zweijahresregel» bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr, wie vorliegend, ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Ausweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin und gemeinsamen Kindern (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.5 mit Hinweisen). Solche ausserordentlichen Umstände sind vorliegend weder substanziert dargetan, noch ersichtlich. Vielmehr stammt auch die Ehefrau des Beschuldigten aus dem Kosovo und sind die Kinder des Beschuldigten, welche zudem zum Teil in die kriminellen Machenschaften des Beschuldigten involviert waren (siehe oben), im Zeitpunkt, in dem er die Schweiz zu verlassen hat, längst volljährig. Der langjährige Aufenthalt des Beschuldigten vermag für sich alleine keinen ausserordentlichen Umstand zu begründen, zumal seine Integration in der Schweiz keinesfalls mustergültig ist (siehe dazu oben). Auch wenn das private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz insbesondere aufgrund seiner Beziehung zu seiner Ehefrau und seinen Söhnen durchaus erheblich erscheint, überwiegt dieses das sehr hohe öffentliche Interesse an einer Wegweisung bei einer Gesamtwürdigung nicht, zumal die Sozialisierungschancen im Kosovo durchaus intakt sind.
5.4.6
In Würdigung der gesamten Umstände ist das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls zwar zu bejahen. Die sehr hohen öffentlichen Interessen an der Landesverweisung überwiegen jedoch die hohen privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz. Es ist somit eine Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 StGB auszusprechen. Diese erweist sich nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK als verhältnismässig und gerechtfertigt.
Angesichts der sehr erheblichen und planmässigen Delinquenz und der damit einhergehenden hohen kriminellen Energie, der einschlägigen und wiederholten Vorstrafen, der ausgeprägten Rückfallgefahr sowie der deutlich ungünstigen Legalprognose erscheint nicht die Mindestdauer, sondern eine deutlich darüber liegende Dauer der Landesverweisung angezeigt. Unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips erweist sich eine Landesverweisung von 12 Jahren als angemessen.
5.5
Ordnet das Gericht eine Landesverweisung an, so hat es bei Drittstaatsangehörigen auch zwingend darüber zu befinden, ob die Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben ist (BGE 146 IV 172 E. 3.2.5). Verhältnismässig ist eine Ausschreibung im SIS immer dann, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gegeben ist (BGE 146 IV 172 E. 3.2.1).
Mit vorliegendem Urteil wird der Beschuldigte zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt und es wird eine obligatorische Landesverweisung angeordnet. Entsprechend ist davon auszugehen, dass er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Gründe, welche eine Ausschreibung im SIS als unverhältnismässig erscheinen liessen (vgl. Art. 21 Verordnung (EU) 2018/1861), sind keine ersichtlich (vgl. BGE 146 IV 172 E. 3.2). Somit ist die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen.
6.
6.1
Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zur Zahlung einer Ersatzforderung in Höhe von Fr. 100'000.00 verpflichtet (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 10). Der Beschuldigte hat mit Berufung die Aufhebung dieser Verpflichtung beantragt, während die Staatsanwaltschaft mit Anschlussberufung die Erhöhung der Ersatzforderung auf Fr. 200'000.00 verlangt.
6.2
Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Es kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB).
Einziehung und Ersatzforderung sind strafrechtliche Massnahmen; sie sind zwingend anzuordnen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 139 IV 209 E. 5.3 mit Hinweisen). Die Einziehung bezweckt den Ausgleich deliktischer Vorteile. Der Täter soll nicht im Genuss eines durch eine strafbare Handlung erlangten Vermögensvorteils bleiben. Damit dienen die
Einziehungsbestimmungen der Verwirklichung des sozialethischen Gebots, nach welchem sich strafbares Verhalten nicht lohnen soll (BGE 144 IV 1 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Die gleichen Überlegungen gelten für Ersatzforderungen des Staates. Es soll verhindert werden, dass derjenige, der die Vermögenswerte bereits verbraucht bzw. sich ihrer entledigt hat, bessergestellt wird als jener, der noch über sie verfügt (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2 mit Hinweisen). Die Ersatzforderung entspricht daher in ihrer Höhe grundsätzlich den Vermögenswerten, die durch die strafbaren Handlungen erlangt worden sind und der Vermögenseinziehung unterlägen, wenn sie noch vorhanden wären. Dem Sachgericht steht bei der Anordnung einer Ersatzforderung ein grosser Ermessensspielraum zu, den es unter Beachtung aller wesentlichen Gesichtspunkte pflichtgemäss auszuüben hat (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_1167/2023 vom 30. Januar 2025 E. 1.3.1).
Von der in Art. 71 Abs. 2 StGB vorgesehenen Möglichkeit des ganzen oder teilweisen Absehens von einer Ersatzforderung ist nach der Rechtsprechung mit Zurückhaltung Gebrauch zu machen. Es müssen bestimmte Gründe vorliegen, die zuverlässig erkennen lassen, dass sich die ernsthafte Gefährdung der Resozialisierung nicht durch Zahlungserleichterungen beheben lässt und die Ermässigung der Ersatzforderung für eine erfolgreiche Wiedereingliederung des Täters unerlässlich ist (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_1167/2023 vom 30. Januar 2025 E. 1.3.1).
6.3
Der Beschuldigte hat sich in strafbarer Weise Baumaschinen und Velos in einem Gesamtwert von rund Fr. 270'000.00 angeeignet. Während ein Teil der gestohlenen Gegenstände auf dem in Chiasso angehaltenen Transporter oder beim Beschuldigten zuhause sichergestellt und an die Berechtigten zurückgegeben werden konnte, hat der Beschuldigte den Grossteil des Diebesguts in den Kosovo verbringen lassen, wo sein weiterer Verbleib unklar ist und deshalb nicht mehr eingezogen werden kann.
Mit Blick auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse und in Nachachtung des gemässigten Bruttoprinzips rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten eine Ersatzforderung in Höhe von Fr. 200'000.00 aufzuerlegen. Der heute 41-jährige Beschuldigte lebt – wie bereits ausgeführt – gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen beiden Söhnen zusammen. Während sowohl die Ehefrau als auch der ältere, bereits volljährige Sohn einer Erwerbstätigkeit nachgehen, befindet sich der jüngere, ebenfalls bald volljährige Sohn noch in der Ausbildung, weshalb der Beschuldigte ihm gegenüber noch unterstützungspflichtig ist. Der Beschuldigte ist eigenen Angaben zufolge wieder als Gerüstbauer tätig und erwirtschaftet damit monatlich Fr. 7'000.00 (brutto inkl. 13. Monatslohn). Die vorinstanzlich noch angegebenen Schulden habe er zwischenzeitlich zurückbezahlt, Betreibungen sind keine registriert. Über massgebliches Vermögen verfügt der Beschuldigte eigenen
Angaben zufolge nicht. Der Beschuldigte wird sich zwar nach seiner Entlassung aus dem Freiheitsentzug um eine neue Arbeitsstelle bemühen müssen, die er infolge der ausgesprochenen Landesverweisung wohl im Kosovo antreten wird. Mit Blick auf sein Alter und seine Erfahrung in der Baubranche ist davon auszugehen, dass es ihm auch ohne abgeschlossene Berufsausbildung möglich sein wird, eine Anstellung zu finden, selbst mit Blick auf die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem. Es ist zwar durchaus fraglich, ob der Beschuldigte die Ersatzforderung angesichts der bevorstehenden Freiheitsstrafe und der Landesverweisung vollständig wird abbezahlen können. Allerdings erscheint es nicht ausgeschlossen, dass der Beschuldigte später an neues Vermögen gelangt, indem er beispielsweise die Liegenschaften, die er gemeinsam mit seinem Cousin im Kosovo besitzt – was er jedoch bestreitet – verkauft (UA act. 2125 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8). Von einer voraussichtlichen Uneinbringlichkeit kann unter diesen Umständen – auch mit Blick auf das tiefere Lohnniveau im Kosovo im Vergleich zur Schweiz – keinesfalls die Rede sein. Gleichwohl ist nicht zu verkennen, dass die Auferlegung einer Ersatzforderung in Höhe von Fr. 200'000.00 eine erhebliche finanzielle Mehrbelastung des Beschuldigten darstellt. Nichtsdestotrotz geht damit – selbst unter Berücksichtigung der Ausgaben sowie des Umstands, dass es sich bei den gestohlenen Gegenständen um Gebrauchtware handelte (vgl. oben bei der Gewerbsmässigkeit; zum Bruttoprinzip vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_32/2025 vom 1. Oktober 2025 E. 7.3.2) – eine nicht unwesentliche Reduktion des eigentlichen Deliktsbetrags einher. Schliesslich bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass durch die Ersatzforderung seine Wiedereingliederung gefährdet wäre. Es ist auf eine Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 200'000.00 zu erkennen und die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt gutzuheissen.
7.
Die Vorinstanz hat die Schadenersatzforderungen der Privatkläger mit Ausnahme jener der C._____ AG auf den Zivilweg verwiesen, was im Berufungsverfahren unangefochten geblieben ist. Gegenüber der C._____ AG hat die Vorinstanz den Beschuldigten zur Zahlung von Fr. 2'421.15 verpflichtet (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 11.2). Die entsprechende Schadenersatzforderung wurde im vorinstanzlichen Verfahren substanziert behauptet sowie belegt (vgl. UA act. 3464.3 ff.). Der Beschuldigte hat die geltend gemachten Positionen nicht im Einzelnen beanstandet, sondern bringt lediglich vor, es sei unklar, ob diese auf Neuwerten oder Zeitwerten basieren würden (vgl. Plädoyer anlässlich der Berufungsverhandlung Rz. 31; GA act. 3947). Angesichts der Tatsache, dass die Privatklägerin ihre Schadenspositionen substanziert behauptet und beziffert hat, ist der Beschuldigte seinen prozessualen Obliegenheiten im von der Verhandlungsmaxime beherrschten Adhäsionsprozess (Urteile des Bundesgerichts 6B_90/2025 vom 10. September 2025 E. 2.2.1;6B_1189/2023,6B_1264/2023 vom 19. Januar 2026 E. 12.3.2) mit dieser pauschalen Bestreitung nicht nachgekommen (vgl. BGE 141 III 433 E. 2.6), sodass die Vorinstanz die Zivilklage zu Recht gutgeheissen hat.
8.
8.1
Die Berufung des Beschuldigten erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist vollumfänglich gutzuheissen. Entsprechend sind dem Beschuldigten die gesamten obergerichtlichen Verfahrenskosten, die auf Fr. 5'000.00 (vgl. § 15 ff. GebührD) festzusetzen sind, aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
8.2
Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte seine Parteikosten im Berufungsverfahren für seine freigewählte Verteidigung selbst zu tragen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).
8.3
Fällt das Obergericht als Berufungsgericht selbst einen neuen Entscheid, so befindet es darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte hat im erstinstanzlichen Verfahren die Verfahrenskosten zu tragen, wenn er verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird er nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihm die Verfahrenskosten grundsätzlich nur anteilsmässig aufzuerlegen. Er kann in diesem Fall aber auch vollumfänglich kostenpflichtig werden, wenn die ihm zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3 mit Hinweisen).
Der Beschuldigte ist erstinstanzlich zwar von den Vorwürfen des Diebstahls betreffend die Straftatendossiers 1 und 9 freigesprochen worden. Sodann wurde das Verfahren in Bezug auf die Straftatendossiers 33 und 34 mangels gültigen Strafantrags eingestellt. Beides ist im Berufungsverfahren unangefochten geblieben. Die entsprechenden Anklagevorwürfe stehen jedoch in einem engen und direkten Zusammenhang mit dem angeklagten gewerbsmässigen Diebstahl, wofür der Beschuldigte schuldig gesprochen wird. Mithin waren sämtliche Untersuchungshandlungen hinsichtlich aller Anklagepunkte notwendig, weshalb dem Beschuldigten die vorinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen sind.
8.4
Die dem vormaligen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Daniel Huser, für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene und bereits ausgerichtete Entschädigung in Höhe von Fr. 8'981.35 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019).
Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
9.
Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO).
Dispositiv
Das Obergericht erkennt:
1.
Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.
2.
[in Rechtskraft erwachsen]
2.1
Das Strafverfahren wird in Bezug auf den Vorwurf des Hausfriedensbruchs betreffend die Straftatendossiers 33 und 34 mangels gültigen Strafantrags eingestellt.
2.2
Der Beschuldigte wird vom Vorwurf des Diebstahls betreffend die Straftatendossiers 1 und 9 freigesprochen.
3.
Der Beschuldigte ist schuldig:
des gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB;
des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB;
der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB;
der gewerbsmässigen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB;
der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG.
4.
4.1
Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 3 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 40 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt.
4.2
Die ausgestandene Untersuchungshaft von 107 Tagen (14. Juli 2020 bis 28. Oktober 2020) wird dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
5.
Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB für die Dauer von 12 Jahren des Landes verwiesen.
Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.
6.
[in Rechtskraft erwachsen]
6.1
Folgende beschlagnahmten Gegenstände und Unterlagen werden dem Beschuldigten zurückgegeben:
1 Notizbuch, rot (Pos. 2)
3 SIM-Blister (1 VALA, 1 Swisscom, 1 Yallo), 1 SanDisk-Speicherkarte (Pos. 1)
1 Schreibblock, 1 Notizblock und 2 Agenden (Pos. 2)
1 Mobiltelefon Samsung Galaxy J5, ohne SIM-Card, inkl. leere Schachtel für Handy Samsung Galaxy S8 (Pos. 3)
Zahlungsunterlagen (Pos. 4)
1 Mobiltelefon Apple iPhone 10 inkl. roter Schutzhülle TIGER (Pos. 5)
1 Mobiltelefon Apple iPhone 11 inkl. schwarzer Schutzhülle und Ladekabel (Pos. 8)
Div. Zahlungsbestätigungen, Quittungen und Bankunterlagen (Pos. 13)
4 Quittungen, grün, H._____ und 2 Quittungen, gelb (Pos. 36)
Kartonschachtel beschriftet mit B._____
1 Jacke blau, Gr. 164, «Bigtramp» (Pos. 41)
Werden diese Gegenstände und Unterlagen nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft herausverlangt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen.
6.2
Folgende beschlagnahmten Waffen werden gestützt auf Art. 31 WG i.V.m. § 30 Abs. 1 der Polizeiverordnung (PolV) der Kantonspolizei Aargau, Fachstelle Sicherheitsdienste, Waffen und Sprengmittel (SIWAS), überwiesen:
1 Klappmesser «Columbia», schwarz/grau (Pos. 40)
1 Klappmesser, federunterstützt, «Brownin x42», brauner Holzgriff (Pos. 40)
Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen.
6.3
Der Akku-Winkelschleifer mit Akku BOSCH GWS 18V-10 SC, Nr. 911000623, inkl. Ladegerät (Pos. 23) wird der AB._____ AG, AC._____, herausgegeben.
Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen.
6.4
Die nachfolgenden beschlagnahmten Gegenstände werden nach Rechtskraft des Urteils öffentlich ausgeschrieben:
1 Werkzeugkoffer Einhell mit 1 Bohrmaschine: Nr. 001094, 1 Stichsäge: Nr. 000160 sowie 1 Winkelschleifer: Nr. 003056
1 Werkzeugkoffer BOSCH mit 1 Winkelschleifer Bosch, Nr. 707002603
1 Kehrmaschine Kärcher 970, Nr. 043760
1 Akku-Winkelschleifer HILTI AG 125-A22, Nr. 2107329
1 Winkelschleifer BOSCH GWS 7-115E, Nr. 812092539
1 Winkelschleifer BOSCH PWS 850-125, Nr. 36030A2730
2 Akku-Batterien HILTI B22/2.6, Nr.2271001 und Nr.705400426
Bohrhammer HILTI TE 7-C, Nr. 03-0280574-DN-11
1 LED-Osram-Taschenlampe (Pos. 9)
1 Schlüsselbund mit 1 Tresorschlüssel Nr. 6119050 und Lederanhänger, 1 Schlüsselbund mit 1 Bartschlüssel Nr. 67, 1 Bartschlüssel Nr. 5, 2 kleine Schlüssel Burgwächter und Feuerzeuganhänger Audi (Pos. 10)
1 Baustellenhelm, weiss (Pos. 34)
1 Multifunktionaler Schlüssel Knipex TwinKey (Pos. 37)
1 Schlüsselbund mit Fotoanhänger, 2 Karabinerhaken und 1 Patrone sowie 1 Kaba 8: Peterhans 4000, 1 Kaba 8: 5000, 1 Kaba 8: AS184398, 1 Kaba 8: Leihzylinder 400000, 1 Kaba 8: 5000, 1 kleiner Schlüssel: N1108, 1 kleiner Innenvierkantschlüssel und 4 kleine Schlüssel (Pos. 38)
1 Schlüssel ISEO: AMB009620, 1 Schlüssel SILCA: CE2, 1 Schlüssel Südmetall, 1 Schlüssel Kaba Star Patent: RA0033/502/19, 1 Schlüssel Kaba 20: HAWE/BS7636/1.4/2 und 1 Elektronischer Badge, orange (Pos. 38)
1 Hochdruckreiniger KÄRCHER K3.96, Rad defekt (Pos. 16)
1 Verpackungsständer mit transparenter Folie (Pos. 17)
1 Absauggerät FESTOOL Cleantec (Pos. 18)
1 Werkzeugkoffer Kraftwerk JuniorLine (Pos. 20)
1 Starthilfegerät Power-Booster MEROX 900 (Pos. 21)
1 Koffer mit Akku-Bohrmaschine HILTI SFC 14-A, inkl. Ladegerät und Ersatz-Akku (Pos. 22)
1 Wagenheber, rot (Pos. 24)
1 Stichsäge mit Akku BOSCH Professional GST 10,8 V-Li, Nr. 505000313, inkl. Ladegerät (Pos. 25)
1 Baustellen-Radiogerät BOSCH Professional GML 10.8 V-Li (Pos. 26)
1 Drehmomentschlüssel in OVP «Unitec 1/2" max. 210 Nm 17/19» (Pos. 27)
1 Kabelrolle MaxReel, 25 m (Pos. 28)
1 Akku-Bohrmaschine mit Akku WÜRTH BS 18-A EC, Nr. 988495380528009743 (Pos. 29)
1 Akku-Winkelschleifer mit Akku BOSCH Professional GWS 12V-76 (Pos. 30)
1 Baustellenlampe / Strahler «Nordride 4015-10W» (Pos. 31)
1 Multipower-Set AEG inkl. Transporttasche (Pos. 32)
1 Werkzeugkoffer WORKZONE (Pos. 33)
1 Kunststoffbox mit Deckel mit diversen Schrauben und Elektrozubehör (Pos. 35)
Laser-Messgerät inkl. Etui «Bosch Professional GLM 30» (Pos. 39)
Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen.
6.5
Der beschlagnahmte Akku-Schrauber mit Akku HILTI SFH 22-A, Nr. 7365667 wird verwertet und der Verwertungserlös zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen.
7.
Der Beschuldigte wird zur Bezahlung einer Ersatzforderung von Fr. 200'000.00 an den Kanton Aargau verpflichtet.
8.
8.1
Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ AG Fr. 2'421.15 nebst Zins zu 5 % seit dem 13. Mai 2020 zu bezahlen.
8.2
Die Zivilklagen der übrigen Privatkläger werden auf den Zivilweg verwiesen.
9.
9.1
Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt.
9.2
Der Beschuldigte hat seine Parteikosten für das Berufungsverfahren selbst zu tragen.
9.3
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 28'642.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 5'650.00) werden dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt.
9.4
Der Beschuldigte hat seine Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren selbst zu tragen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.
Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Six Albert