Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

SST.2026.108

Rubrum

Obergericht Strafgericht, 1. Kammer

SST.2026.108 (STA.2016.3779)

Beschluss vom 10. Juni 2026

Besetzung

Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin i.V. Zwick

Gesuchsteller A._____, […]

Gesuchs- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Baden

Gegenstand

Revisionsgesuch gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden STA.2016.3779 vom 23. September 2019

Das Obergericht entnimmt den Akten

1.

Die Staatsanwaltschaft Baden sprach den Gesuchsteller mit Strafbefehl vom 23. September 2019 wegen mehrfachen Pfändungsbetrugs gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB, mehrfachen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung gemäss Art. 96 Abs. 2 SVG, mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 2 SVG und Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 30.00 und zu einer Busse von Fr. 100.00, ersatzweise vier Tage Freiheitsstrafe.

Der Strafbefehl ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

2.

Der Gesuchsteller gelangte am 4. Mai 2026 mit einem Revisionsgesuch an die Staatsanwaltschaft Baden, die das Revisionsgesuch in der Folge an das Obergericht weitergeleitet hat. Der Gesuchsteller beantragt, der Strafbefehl sei vollständig aufzuheben, sämtliche gegen ihn erhobene Vorwürfe seien einzustellen, alle Strafregistereinträge seien zu löschen und sämtliche Kosten seien durch den Staat zu übernehmen.

Das Obergericht zieht in Erwägung

1.

Die Zuständigkeit für die Beurteilung von Revisionsgesuchen liegt beim Berufungsgericht (Art. 21 Abs. 1 lit. b StPO; Art. 411 Abs. 1 StPO).

2.

Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision kann ein rechtskräftiges Strafurteil angefochten werden, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO). Revisionsrechtlich gelten Tatsachen und Beweismittel als neu, wenn das Gericht oder die Strafbehörde zum Zeitpunkt der Urteilsfällung keine Kenntnis von ihnen hatte, sie dem Gericht oder der Strafbehörde mithin nicht in irgendeiner Form zur Beurteilung vorlagen (Urteile des Bundesgerichts 6B_593/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.2.1;6B_442/2021 vom 30. September 2021 E. 3.1).

Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers richtet sich gegen den rechtskräftigen Strafbefehl vom 23. September 2019. Das Strafbefehlsverfahren hat die Eigenart, dass es die beschuldigte Person zwingt, zum erlassenen Strafbefehl Stellung zu nehmen, indem sie diesen entweder in Rechtskraft erwachsen lässt, wenn sie einverstanden ist oder Einsprache erhebt, wenn sie eine Verurteilung nicht annimmt, beispielsweise weil sie sich auf Tatsachen beruft, welche übergangen wurden und welche sie als wichtig erachtet. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung würde dieses System missachtet, wenn die beschuldigte Person, nachdem sie die Einsprachefrist unbenützt verstreichen liess, nach Belieben die Revision des Strafbefehls wegen Tatsachen, die sie bereits in einem ordentlichen Verfahren hätte vorbringen können, verlangen könnte. Dies liefe auf eine Duldung des widersprüchlichen Verhaltens der beschuldigten Person und eine Aushebelung der Einsprachefrist hinaus. Demnach muss ein Revisionsgesuch als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden, wenn die verurteilte Person darin Tatsachen geltend macht, die ihr von Anfang an bekannt waren und die sie in einem auf Einsprache hin eingeleiteten ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, sofern ihr Verschweigen nicht aus schützenswerten Gründen erfolgt ist (BGE 145 IV 197 E. 1.1; BGE 130 IV 72 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_863/2022 vom 4. Oktober 2022 E. 1.1). Das Rechtsmittel der Revision steht nicht zur Verfügung, um rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen, frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben oder Tatsachen vorzubringen, die im ursprünglichen Verfahren aufgrund von Nachlässigkeiten nicht vorgebracht worden sind (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_186/2023 vom 17. April 2023 E. 1.2.4 mit Hinweisen).

3.

3.1

Der Gesuchsteller bringt in Bezug auf den mehrfachen Pfändungsbetrug im Wesentlichen vor, dass er keinen Einfluss auf Bankdaten und Geschäftsunterlagen des Einzelunternehmens C._____ (später: D._____) und keinen Zugriff auf die Geschäftskonten oder Geldmittel gehabt habe. Die alleinige wirtschaftliche Verantwortung habe bei B._____ gelegen. In Bezug auf das mehrfache Fahren ohne Haftpflichtversicherung rügt er, dass das betreffende Fahrzeug auf das Einzelunternehmen C._____ eingelöst gewesen und folglich die Geschäftsinhaberin B._____ dafür verantwortlich sei, dass das Fahrzeug haftpflichtversichert sei. Er als Fahrer habe keine Information darüber gehabt, dass für dieses Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt keine Haftpflichtversicherung bestanden habe. Daher könne ihm dieser Vorwurf nicht zugerechnet werden. Hinsichtlich der Verkehrsregelverletzung infolge Verwendung eines Mobiltelefons während der Fahrt bringt er im Wesentlichen vor, dass fraglich sei, wie eine Polizeipatrouille ihn während der Fahrt gesehen haben wolle. Dies würde bedeuten, dass der Fahrer der Polizeipatrouille während der Beobachtung selbst nicht auf den Verkehr konzentriert gewesen sei und somit sein Fahrzeug nicht vollständig beherrscht habe. Dieser Vorwurf basiere somit auf einer zweifelhaften Wahrnehmung und sei nicht ausreichend belegt.

Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe seien unbegründet und rechtlich nicht haltbar (vgl. Revisionsgesuch).

3.2

Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers erweist sich als rechtsmissbräuchlich.

Soweit der Gesuchsteller vorbringt, er habe keinen Einfluss auf die Bankdaten und Geschäftsunterlagen sowie keinen Zugriff auf die Geschäftskonten des Einzelunternehmens C._____ gehabt, er sei nicht verantwortlich für die Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs gewesen und der Vorwurf der Verwendung eines Mobiltelefons während der Fahrt sei nicht ausreichend belegt, betrifft dies Umstände, die ihm von Anfang an bekannt waren. Der Gesuchsteller hätte seine Beanstandungen ohne Weiteres im ordentlichen Verfahren geltend machen können und müssen. Schützenswerte Gründe für einen entsprechenden Verzicht sind nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen erscheint das Revisionsgesuch als Mittel, um den ordentlichen Rechtsweg zu umgehen. Hätte der Gesuchsteller rechtzeitig Einsprache erhoben, so wäre der Strafbefehl dahingefallen und hätte das zuständige Gericht nach Abnahme und Würdigung der Beweise darüber entschieden, ob der Gesuchsteller die Tatbestände erfüllt hat. Was der Gesuchsteller aber in einem auf Einsprache hin eingeleiteten ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, kann er nicht im Revisionsverfahren nachholen. Das Revisionsverfahren ist kein Ersatz für ein ordentliches Einsprache- oder Rechtsmittelverfahren.

Der Gesuchsteller macht unabhängig davon keine neuen Tatsachen oder Beweismittel geltend, die der Staatsanwaltschaft nicht bekannt gewesen sein sollen oder die er im Zeitpunkt, als der Strafbefehl ergangen ist, nicht gekannt habe oder die schon damals geltend zu machen für ihn unmöglich gewesen seien oder keine Veranlassung bestanden habe. Er behauptet auch sonst keinen Revisionsgrund. Er beschränkt sich darauf, seine bereits in den Einvernahmen getätigten Aussagen zu wiederholen (vgl. Einvernahmen vom 2. Juni 2018 und vom 16. November 2018 durch das eidgenössische Grenzwachtkorps; staatsanwaltliche Einvernahme vom 18. September 2019) und die Sachverhaltsfeststellung zu kritisieren, wobei seine Behauptungen weder mit Beweismitteln untermauert noch aktengestützt sind. Eine solche unsubstanzierte Kritik genügt den Begründungsanforderungen von Art. 411 Abs. 1 StPO nicht. Neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 Abs. 1 StPO liegen nicht vor.

Nach dem Gesagten erweist sich das Revisionsgesuch als offensichtlich unzulässig und unbegründet, weshalb darauf in Anwendung von Art. 412 Abs. 2 StPO nicht einzutreten ist.

4.

Ausgangsgemäss hat der Gesuchsteller die Kosten des Revisionsverfahrens von Fr. 800.00 zu tragen und hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung (vgl. Art. 428 Abs. 1 und Abs. 5 StPO; Art. 429 Abs. 1 StPO; GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3.

Aufl. Zürich 2020, N. 17 zu Art. 428 StPO; DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 29 zu Art. 428 StPO; § 18 GebührD).

Dispositiv

Das Obergericht erkennt:

1.

Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers wird nicht eingetreten.

2.

Die Kosten des Revisionsverfahrens von Fr. 800.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.

Der Gesuchsteller hat seine Parteikosten selbst zu tragen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend.

Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.:

Six Zwick

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch penal svizzer, Art. 163 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2026; der Erlass wurde am 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Lescha davart il traffic sin via, Art. 90, Art. 95 und Art. 96 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2025; der Erlass wurde am 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.