VBE.2026.21
Rubrum
Versicherungsgericht 1. Kammer
VBE.2026.21 / ag / GM Art. 97
Urteil vom 16. Juni 2026
Besetzung
Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin i.V. Gnägi Sukthankar
Beschwerde- A._____ führerin
Beschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern gegnerin
Gegenstand
Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 24. November 2025)
Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten
1.
Die 1989 geborene Beschwerdeführerin war aufgrund ihrer Anstellung als Büroassistentin obligatorisch bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie gemäss Schadenmeldung vom 17. Juni 2024 am 1. Juni 2024 bei ihrer Arbeit von einem herunterfallenden Büroschrank getroffen wurde und sich eine Verätzung des Schädels/Hirns bzw. eine Entzündung des Halses zuzog. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem fraglichen Ereignis und richtete in der Folge Versicherungsleistungen in Form von Taggeldern und der Übernahme der Kosten für Heilbehandlung aus. Nach beruflichen und medizinischen Abklärungen sowie Rücksprache mit ihrem versicherungsmedizinischen Dienst, stellte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. März 2025 ihre Leistungen mangels adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und den noch geklagten organisch nicht hinreichend erklärbaren Beschwerden per 31. Dezember 2024 ein. Auf die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Einsprache vom 26. September 2025 trat die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 24. November 2025 nicht ein.
2.
2.1.
Mit Eingabe vom 7. Januar 2026 (Posteingang) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 24. November 2025 und beantragte Folgendes:
"1. Die Wiederherstellung der Einsprachefrist gemäss Art. 41 ATSG
2.
Die Aufhebung des Einsprache Entscheids der SUVA vom 24.11.2025
3.
Die Rückweisung der Sache an die SUVA zur materiellen Prüfung
4.
Die Zustellung der vollständigen Verfahrensakten gemäss Art. 47 ATSG"
2.2.
Mit Vernehmlassung vom 6. März 2026 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung
1.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Einspracheentscheid vom 24. November 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 106) nicht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin eingetreten ist.
2.
2.1
Gemäss Art. 52 Abs 1 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 UVG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Es handelt sich dabei um eine gesetzliche Frist, die nach Art. 40 Abs. 1 ATSG nicht erstreckt werden kann.
2.2
Mit Verfügung vom 5. März 2025 (VB 84) stellte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen betreffend das Unfallereignis vom 1. Juni 2024 (vgl. Schadenmeldung [VB 1]) mangels adäquaten Kausalzusammenhangs der noch bestehenden Beschwerden mit dem Unfallereignis per 31. Dezember 2024 ein. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 26. September 2025 "Einsprache" und stellte ein Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist. Sie machte geltend, aufgrund ihrer schweren gesundheitlichen Beschwerden (anhaltende Kopfschmerzen, Migräne, wiederkehrende Paralyse "des rechten Gesichts") sowie der parallelen, komplexen Rechtsverfahren im Zusammenhang mit dem Unfall vom 26. Mai 2014 sei es ihr nicht möglich gewesen, die Frist von 30 Tagen einzuhalten. Die Versäumung sei ohne ihr Verschulden erfolgt. Gleichzeitig erhob sie formell Einsprache gegen die Verfügung vom 5. März 2025 und beantragte deren Aufhebung. Sie werde die ausführliche Begründung und medizinischen Unterlagen nachreichen, sobald ihr alle Akten vorlägen (VB 102 S. 1).
Die Verfügung vom 5. März 2025 (VB 84) wurde der Beschwerdeführerin per A-Post Plus am 7. März 2025 zugestellt (VB 103), so dass die 30-tägige Einsprachefrist gemäss Art. 52 Abs. 1 i.V.m. Art. 38 Abs. 3 Satz 1 ATSG am 7. April 2025 ablief. Die 30-tägige Einsprachefrist gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG (vgl. E. 1.1. hiervor) war zum Zeitpunkt der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 26. September 2025 (VB 102) damit unbestrittenermassen längst abgelaufen. Die Einsprache vom 26. September 2025 erfolgte somit verspätet.
Zu prüfen ist nachfolgend, ob die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gründe eine Wiederherstellung der Frist nach Art. 41 ATSG rechtfertigen.
3.
3.1
3.1.1
Nach Art. 41 ATSG wird eine Frist wieder hergestellt, wenn die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise davon abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
3.1.2
In formeller Hinsicht muss das Fristwiederherstellungsgesuch bei der zuständigen Behörde innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden (vgl. GEERSTEN PHILIPP, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 5. Aufl. 2024, N. 8 zu Art. 41 ATSG). In materieller Hinsicht ist nach der Rechtsprechung die Wiederherstellung der Frist nur bei klarer Schuldlosigkeit zu gewähren. Ein unverschuldeter Hinderungsgrund wird angenommen, wenn für das Versäumnis objektive oder subjektive Gründe im Sinne einer objektiven oder subjektiven Unmöglichkeit vorliegen und der Partei oder deren Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Eine objektive Unmöglichkeit zu handeln liegt vor, wenn die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung wegen eines von ihrem Willen unabhängigen Umstandes verhindert war, binnen Frist zu handeln. Als subjektiv unmöglich gilt die Fristwahrung, wenn das gebotene Verhalten zwar – objektiv betrachtet – möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, vom gebotenen Verhalten abgehalten wurde. Zu denken ist insbesondere an unverschuldete Irrtumsfälle (vgl. RANDACHER MADELEINE/WEBER RICHARD, in: Frésard- Fellay/Klett/Leuzinger, Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl. 2025., N. 8 zu Art. 41 ATSG).
3.2
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie leide seit Jahren an schweren posttraumatischen Kopfschmerzen und Migräne mit neurologischen Ausfällen, welche schubweise zu einer erheblichen Einschränkung der Handlungsfähigkeit führten. Sie sei im relevanten Zeitraum aufgrund starker Schmerzattacken, Erschöpfung und neurologischer Symptome objektiv nicht in der Lage gewesen, fristgerecht zu reagieren. Zudem seien bei der Beschwerdegegnerin gleichzeitig zwei komplexe Verfahren gelaufen mit unterschiedlichen Schaden-Nummern ("Unfall 2014" und "Unfall 2024"). Sie habe im "Verfahren 2014" fristgerecht reagiert und sei aufgrund der Vielzahl gleichzeitiger Schreiben, Fristen und Inhalte nicht in der Lage gewesen, die separate Frist im zweiten Verfahren korrekt zuzuordnen. Diese Konstellation stelle – insbesondere bei gesundheitlicher Belastung – einen entschuldbaren Hinderungsgrund dar. Bereits im Jahr 2015 sei es im Zusammenhang mit dem damaligen Unfall zu stark belastenden Erfahrungen mit der Beschwerdegegnerin gekommen, welche bis heute zu einer erheblichen psychischen Hemmschwelle im Umgang mit der Versicherung führen würden. Diese Belastung habe ihre Handlungsfähigkeit zusätzlich eingeschränkt (Beschwerde S. 2). Schliesslich würden von der Beschwerdegegnerin Rückfallmeldung, Einsprachefrist und medizinische Kausalitätsfragen vermischt, obwohl es sich um rechtlich getrennte Ebenen handle (Beschwerde S. 3).
3.3
3.3.1
Was die von der Beschwerdeführerin als Hinderungsgrund angeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie die starke gesundheitliche und organisatorische Beanspruchung durch die fortlaufenden medizinischen Abklärungen anbelangt (vgl. Beschwerde S. 2), ist Folgendes festzuhalten: Ein Krankheitszustand bildet nur dann ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis, wenn und solange er jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht oder davon abhält, eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen. Dass es sich so verhält, muss mit einschlägigen Arztzeugnissen belegt werden, wobei die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes und regelmässig selbst einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zur Anerkennung eines Hindernisses nicht genügt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_73/2024 vom 14. Mai 2024 E. 4.2;8C_554/2010 vom 4. August 2010 E. 4.2 mit Hinweisen).
Vorliegend lässt sich den eingereichten und aktenkundigen Arztberichten nicht entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum nach Erhalt der Verfügung vom 5. März 2025 (VB 84) an schwerwiegenden neurologischen Defiziten gelitten hätte (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 2 ff.). So ist dem Bericht des Kantonsspitals B._____ vom 21. Januar 2025 (BB 8) zu entnehmen, dass sich die Kopfschmerzen und Migräne gebessert hätten und klinisch neurologisch keine fokal neurologischen Defizite objektivierbar seien. Zudem wurde festgehalten, dass unter anderem wegen der Müdigkeit eine Umstellung auf ein anderes Medikament erfolge. Im Übrigen reicht eine erhebliche Ermüdung allein gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht aus, um es einer versicherten Person zu verunmöglichen oder unzumutbar zu machen, die Beschwerdeschrift (hier: Einspracheschrift) rechtzeitig zu verfassen oder einen Dritten damit zu beauftragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_1060/2010 vom 23. Februar 2011 E. 3.2). Des Weiteren ist nicht dargetan, dass die Beschwerdeführerin während der Einsprachefrist hospitalisiert oder schwerwiegend erkrankt gewesen wäre (vgl. BGE 112 V 255 E. 2a S. 255 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_821/2016 vom 2. Februar 2017 E. 2.2) oder ein Krankheitszustand vorgelegen hätte, der zu einer ärztlich attestierten, gänzlichen Handlungsunfähigkeit geführt hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_554/2010 vom 4. August 2010 E. 4.2). Mit den von der Beschwerdeführerin eingereichten Arztberichten ist damit nicht belegt, dass ihr Krankheitszustand im vorliegend relevanten Zeitraum nach Erhalt der Verfügung vom 5. März 2025 (VB 84) innert der 30-tägigen Einsprachefrist jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht hätte oder sie davon abgehalten hätte, eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu beauftragen.
Davon ist überdies auch deshalb nicht auszugehen, weil die Beschwerdeführerin am 10. Februar 2025 angegeben hatte, seit dem 1. Dezember 2024 wieder 20 % arbeitsfähig zu sein (Fragebogen betreffend Unfallhergang [VB 68], vgl. auch Arztzeugnis vom 11. Februar 2025 [VB 79 S. 12]). Dass die Beschwerdegegnerin auf diesen Umstand verwies (VB 106 S. 4), ist entgegen der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 3) nicht zu beanstanden. Damit stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die vorangehend aufgeführte Rechtsprechung, wonach regelmässig selbst eine vollständige Arbeitsunfähigkeit zur Anerkennung eines Hindernisses nicht genügt. Dass die Beschwerdegegnerin die Rückfallmeldung, die Einsprachefrist und medizinische Kausalitätsfragen vermischt hätte (vgl. Beschwerde S. 3), ist zudem nicht ersichtlich.
3.3.2
Was die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte psychische Hemmschwelle anbelangt (vgl. Beschwerde S. 2), ist festzuhalten, dass selbst wenn eine solche vorläge, es der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar gewesen wäre, einen Vertreter mit der Interessenwahrung zu beauftragen. Dies ist insbesondere deshalb anzunehmen, weil es ihr auch im Verfahren betreffend den "Unfall 2014" möglich war, fristgerecht zu reagieren (vgl. Angaben der Beschwerdeführerin, Beschwerde S. 2). Sodann geht aus den medizinischen Akten keine psychische Erkrankung hervor, welche es ihr verunmöglicht hätte, rechtzeitig zu handeln.
3.3.3
Im Weiteren ist auch aus dem Vorbringen, wonach gleichzeitig zwei komplexe Verfahren mit unterschiedlichen Schaden-Nummern ("Unfall 2014" und "Unfall 2024") gelaufen seien und die Beschwerdeführerin aufgrund der Vielzahl gleichzeitiger Schreiben, Fristen und Inhalte nicht in der Lage gewesen sei, die separate Frist im zweiten Verfahren korrekt zuzuordnen (vgl. Beschwerde S. 2), nicht auf eine subjektive Unmöglichkeit als Grund für das Fristversäumnis zu schliessen. Schliesslich erfolgte, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringt (vgl. Vernehmlassung S. 3), betreffend den ersten Unfall aus dem Jahr 2014 erst am 7. Juli 2025 (VB 106 S. 5, vgl. auch Bericht von Dr. med. C._____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, D._____ Praxis AG, vom 7. Juli 2025 [BB 9]) eine Rückfallmeldung. Demnach war der Grundfall betreffend den "Unfall 2014" im relevanten Zeitpunkt der Verfügung vom 5. März 2025 (VB 84) bereits abgeschlossen und die Rückfallmeldung vom 7. Juli 2025 noch nicht erfolgt, weshalb es während der 30-tägigen Einsprachefrist betreffend die Verfügung vom 5. März 2025 (VB 84) nicht zu einer Überschneidung der beiden Verfahren gekommen war.
3.4
Nach dem Dargelegten liegen somit insgesamt keine objektiven oder subjektiven Hinderungsgründe vor (vgl. E. 3.1.2. hiervor), weshalb die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 24. November 2025 (VB 106) zu Recht infolge Verspätung nicht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 26. September 2025 (VB 102) eingetreten ist.
4.
4.1
Die Beschwerde ist nach dem Dargelegten abzuweisen.
4.2
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
4.3
Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
Dispositiv
Das Versicherungsgericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 16. Juni 2026
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
1.
Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.:
Kathriner Gnägi Sukthankar