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Verordnung über den Fristenstillstand bei kantonalen Volksinitiativen und Referenden und bei Volksinitiativen und Referenden in Gemeinden und Gemeindeverbänden

131.112 · Aargau Gesetzessammlung

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131.112

Verordnung über den Fristenstillstand bei kantonalen Volksinitiativen und Referenden und bei Volksinitiativen und Referenden in Gemeinden und Gemeindeverbänden

Vom 25.03.2020 (Stand 25.03.2020)

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf § 91 Abs. 4 der Kantonsverfassung,

beschliesst:

Art. 1 Stillstand der Fristen

Folgende gesetzlichen Fristen stehen still:

  1. Frist zur Einreichung von Unterschriftenlisten für eine kantonale Volksinitiative gemäss § 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Politischen Rechte (GPR) vom 10. März 1992,

  2. Frist für die Unterbreitung einer kantonalen Volksinitiative gemäss § 60 GPR,

  3. Frist zur Einreichung von Unterschriftenlisten für Volksinitiativen in Gemeinden und Gemeindeverbänden gemäss § 62f Abs. 2 GPR,

  4. Frist für die Unterbreitung einer Initiative gemäss den §§ 61 Abs. 1 und 62 Abs. 2 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz, GG) vom 19. Dezember 1978.

Die Referendumsfristen gemäss § 41 Abs. 1 GPR sowie den §§ 31 und 58 GG stehen still, wenn der Staatskanzlei beziehungsweise der Gemeindekanzlei spätestens fünf Tage nach Veröffentlichung dieser Verordnung die Sammlung von Unterschriften angezeigt wird.

Art. 2 Ausschluss von Verfahrenshandlungen

Während des Stillstands der Fristen können keine Volksbegehren bei der Staatskanzlei beziehungsweise der Gemeindekanzlei eingereicht werden.

Der Regierungsrat beziehungsweise der Gemeinderat kann trotz des Stillstands für eine Volksinitiative einen Abstimmungstermin festlegen.

Art. 3 Verbot von Unterschriftensammlungen

Während des Stillstands der Fristen gemäss § 1 gilt:

  1. Es dürfen keine Unterschriften gesammelt werden,

  2. Es dürfen keine Unterschriftenlisten zur Verfügung gestellt werden.

Art. 4 Stimmrechtsbescheinigungen

Die für die Stimmrechtsbescheinigung zuständigen Stellen sorgen für eine sichere Aufbewahrung der eingereichten Unterschriftenlisten. Die Unterschriftenlisten dürfen den Initiativkomitees erst nach Ablauf des Fristenstillstands retourniert werden.

Sie nehmen während des Stillstands der Fristen keine Unterschriftenlisten entgegen.

Art. 5 Inktrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am 25. März 2020 in Kraft.

Sie gilt bis zum 31. Mai 2020.

Aarau, 25. März 2020

Regierungsrat Aargau Landammann Dieth Staatsschreiberin Trivigno

2020/2-01