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Verordnung über die Gesetzessammlungen und das Amtsblatt

150.511 · Aargau Gesetzessammlung

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150.511

Verordnung über die Gesetzessammlungen und das Amtsblatt

Vom 18.10.1995 (Stand 01.01.1996)

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf § 14 des Gesetzes über die Gesetzessammlungen und das Amtsblatt (Publikationsgesetz, PuG)1,

beschliesst:

Footnotes

  1. [1] SAR 150.500

1. Aargauische Gesetzessammlung (AGS)

Art. 1 Ordentliche Publikation, Erscheinungsweise

Die Aargauische Gesetzessammlung (AGS) ist das verbindliche Publikationsorgan für alle Recht setzenden Erlasse und Verträge des Kantons.

Sie erscheint in Loseblatt-Form nach Bedarf.

Art. 2 Publikation in ausserordentlichen Lagen

Ist eine ordentliche Veröffentlichung vor dem Inkrafttreten infolge ausserordentlicher Verhältnisse nicht möglich, so erfolgt die Bekanntmachung durch Presse, Radio, Fernsehen oder auf andere zweckmässige Weise.

Art. 3 Publikation durch Verweisung

Die Publikation von Erlassen und Verträgen durch Verweisung wird durch das für den Erlass zuständige Organ angeordnet.

In die Aargauische Gesetzessammlung sind dabei aufzunehmen:

  1. Titel und Datum des Erlasses;

  2. Nummer der Systematischen Sammlung des Aargauischen Rechts (SAR-Nummer);

  3. Hinweis auf Einsichtsmöglichkeiten und Bezugsquellen.

2. Systematische Sammlung des Aargauischen Rechts (SAR)

Art. 4 Funktion, Nachführung

Die Systematische Sammlung des Aargauischen Rechts (SAR) enthält, nach Sachgebieten geordnet und in Loseblatt-Form, das an einem bestimmten Stichtag geltende kantonale Recht.

Die SAR wird mehrmals jährlich nachgeführt.

3. Sonderdrucke

Art. 5 Separatausgaben

Die Staatskanzlei gibt von den in der AGS veröffentlichten Erlassen in der Regel Sonderdrucke (Separata) heraus.

Sie bestimmt die Verkaufspreise nach Massgabe der Kosten.

4. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 6 Redaktion, Berichtigung

Gesetzessammlungen und Separatausgaben werden von der Staatskanzlei herausgegeben.

Offensichtliche Versehen werden von der Staatskanzlei berichtigt. Vorbehalten bleibt die Berichtigung im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren.

Art. 7 Register

Die Staatskanzlei gibt jährlich ein Register zu den Gesetzessammlungen heraus.

5. Amtsblatt

Art. 8 Funktion, Herausgabe, Erscheinungsweise

Das Amtsblatt ist das allgemeine Publikationsorgan für amtliche Bekanntmachungen.

Es wird von der Staatskanzlei herausgegeben und erscheint in der Regel wöchentlich.

Cità en

Art. 9 Beilagen

Die Listen der Grossrats- und der Nationalratswahlen sowie die Resultate von eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen können im Amtsblatt als Beilagen veröffentlicht werden.

6. Bezug der Publikation

Art. 10 Abonnemente

Die AGS, die Nachlieferungen zur SAR und das Amtsblatt sind im Abonnement erhältlich.

7. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 11 Nachpublikation

Erlasse und Recht setzende Verträge, die bisher nicht in der AGS veröffentlicht worden sind, müssen innert zwei Jahren nach Inkrafttreten des Publikationsgesetzes2 nachpubliziert werden, sonst verlieren sie ihre verpflichtende Wirkung für Einzelpersonen.

Nachzupublizierende Erlasse und Verträge werden in ihrer aktuellen Fassung veröffentlicht.

Über die Nachpublikation entscheidet der Regierungsrat.

Vorbehalten bleibt die Publikation durch Verweisung.

Footnotes

  1. [2] SAR 150.500

Art. 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt zusammen mit dem Gesetz über die Gesetzessammlungen und das Amtsblatt (Publikationsgesetz, PuG)3 am 1. Januar 1996 in Kraft.

Footnotes

  1. [3] AGS 1995 S. 167

Aarau, den 18. Oktober 1995

Regierungsrat Aargau Landammann Wertli Staatsschreiber Gut

1995 S. 180