150.713
Verordnung über die Datenbanksysteme der Kantonspolizei
Vom 15.03.2017 (Stand 01.05.2017)
Der Regierungsrat des Kantons Aargau,
gestützt auf § 12 Abs. 2 des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) vom 24. Oktober 20061,
beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Zweck
Diese Verordnung regelt den Betrieb und die Benützung der Datenbanksysteme der Kantonspolizei.
Diese Systeme dienen
der Bearbeitung von Personen- und Falldaten,
der Führung von Geschäftskontrollen und Journalen,
der Erstellung und Bearbeitung von Berichten,
der Erkennung und systematischen Darstellung der polizeilichen Lage,
der Dokumentation des polizeilichen Handelns.
Art. 2 Zugriff
Die Mitarbeitenden der Kantonspolizei haben auf diejenigen Datenbanksysteme Zugriff, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant bezeichnet die Stellen und Funktionen sowie den Umfang ihrer Zugriffsberechtigung.
Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann Mitarbeitenden der Polizeikräfte der Gemeinden die Zugriffsberechtigung erteilen.
Art. 3 Datensicherheit
Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant trifft die für die Gewährleistung der Datensicherheit notwendigen technischen und organisatorischen Massnahmen.
Zugriffe auf die Datenbanksysteme der Kantonspolizei werden protokolliert.
Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann die Auswertung der Protokollierung der Zugriffe anordnen. Die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz ist darüber vorgängig zu informieren.
2. Datenbearbeitung durch die Kantonspolizei
Art. 4 Daten
In den Datenbanksystemen der Kantonspolizei werden insbesondere folgende Daten bearbeitet:
Grunddaten,
erkennungsdienstliche Daten,
Haftdaten,
Fahndungsdaten,
Fall- und Ereignisdaten,
Asservatsdaten,
Waffendaten,
Journaldaten,
Protokolldaten gemäss § 3 Abs. 2.
Art. 5 Grunddaten
Die Kantonspolizei kann Grunddaten zu natürlichen oder juristischen Personen bearbeiten, wenn über diese Daten gemäss § 4 Abs. 1 lit. b–h vorliegen.
Als Grunddaten einer natürlichen Person können bearbeitet werden:
Namen, Vornamen und Aliasnamen,
Geburtsdatum und -ort,
Heimatort beziehungsweise Heimatland und Aufenthaltsstatus,
Geschlecht,
Wohn- oder Aufenthaltsort,
Kommunikationsmittel,
Namen und Vornamen der Eltern,
Zivilstand sowie Namen und Vornamen der Ehegattin oder des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin beziehungsweise des eingetragenen Partners,
Beruf,
Beteiligungsart am Geschehen,
Verbindungen sowie Personen- und Fahndungshinweise.
Als Grunddaten einer juristischen Person können bearbeitet werden:
Firma,
Branche und Zweck,
Sitz und Adresse,
Organe,
Beteiligungsart am Geschehen,
Verbindungen.
Art. 6 Erkennungsdienstliche Daten
Die Kantonspolizei kann im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung folgende Daten bearbeiten:
Abnahmestelle, -datum und -grund,
Ausweisdaten,
Audio- und Videodaten,
Signalemente und besondere Merkmale,
Schriftproben, Fingerabdrücke und Spurenvergleiche,
administrative Angaben zu daktyloskopischen Daten und DNA-Profilen.
Art. 7 Haftdaten
Die Kantonspolizei kann im Rahmen des polizeilichen Gewahrsams, der vorläufigen Festnahme sowie der Untersuchungs- und Sicherheitshaft folgende Daten bearbeiten:
Eintrittsdaten,
Haftort und -gründe,
Entlassungsdaten,
zuständige Stelle,
Transporte,
administrative Hinweise.
Art. 8 Fahndungsdaten
Die Kantonspolizei kann im Rahmen von Fahndungen und Ausschreibungen folgende Daten bearbeiten:
Fahndungsauftrag und -grund,
Fahndungshinweise,
auftraggebende Stelle,
Ausschreibungs-, Verfall- und Widerrufdaten.
Art. 9 Fall- und Ereignisdaten
Die Kantonspolizei kann im Rahmen von polizeirelevanten Ereignissen und Fällen folgende Daten bearbeiten:
Art des Ereignisses,
Örtlichkeit und Zeit,
beteiligte Personen und Art der Beteiligung,
Tatvorgehen und -mittel,
kriminaltechnische Daten,
Audio- und Videodaten,
Schädigungsgrad der verletzten Personen,
Deliktsgut und Fundsachen,
Hinweise auf tatverdächtige Personen und Art der Beteiligung,
Verbindungen zu anderen Ereignissen und Fällen,
Ausschreibungen,
Strafanzeigen und -anträge.
Art. 10 Asservatsdaten
Die Kantonspolizei kann Angaben über sichergestellte Sachen und festgestellte Spuren sowie die dazugehörenden administrativen Hinweise bearbeiten.
Art. 11 Waffendaten
Die Kantonspolizei kann im Rahmen des Vollzugs der Waffengesetzgebung folgende Daten zur Waffenverwaltung bearbeiten:
waffentechnische Angaben,
Herkunft, Hersteller und Lieferant der Waffe,
Angaben zur Sicherstellung oder Beschlagnahme von Waffen,
Angaben zu Waffenerwerbern und -besitzern,
Angaben zu Inhabern von Waffenbewilligungen,
administrative Hinweise.
Art. 12 Journaldaten
Die Kantonspolizei kann im Rahmen der polizeilichen Tätigkeit und der Ereignisbewältigung folgende Journaldaten bearbeiten:
Angaben über die meldende oder anzeigende Person,
Angaben über den Melde- oder Anzeigeeingang,
Angaben zum Ereignis,
beteiligte Personen und Art der Beteiligung,
beteiligte Fahrzeuge,
Tatvorgehen,
Delikts- und Fundsachen,
Hinweise auf Spuren,
Gesprächsaufzeichnungen von Telefonie und Funk.
3. Aufbewahrungsfristen von Daten
Art. 13 Grunddaten
Grunddaten werden spätestens nach sechs Monaten gelöscht, wenn keine Verbindung zu einer anderen Datenart gemäss § 4 Abs. 1 lit. b–f mehr vorliegt.
Ist eine Person mit mehreren Fällen oder Ereignissen erfasst, bleiben sämtliche Daten so lange gespeichert, bis die Aufbewahrungsfrist für alle Eintragungen abgelaufen ist.
Art. 14 Erkennungsdienstliche Daten
Erkennungsdienstliche Daten werden zehn Jahre nach der Beschaffung gelöscht.
Wenn zu diesem Zeitpunkt noch Haft-, Fahndungs-, Fall- oder Ereignisdaten gespeichert sind, verlängert sich die Aufbewahrungsfrist bis zur Löschung dieser Daten.
Art. 15 Haftdaten
Haftdaten werden fünf Jahre nach der Entlassung der betroffenen Person gelöscht.
Art. 16 Fahndungsdaten
Fahndungsdaten werden mit Eintritt der Verfolgungsverjährung, spätestens zehn Jahre nach Verfall oder Widerruf der Ausschreibung, gelöscht.
Art. 17 Fall- und Ereignisdaten
Die Daten von ungeklärten unverjährbaren Delikten werden nicht gelöscht.
Die Aufbewahrungsfrist beträgt:
90 Jahre für Berichte über vermisste Personen,
30 Jahre für Delikte, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind sowie für Berichte über aussergewöhnliche Todesfälle,
25 Jahre für Verbrechen, die nicht mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,
15 Jahre für Vergehen,
10 Jahre für Ereignisse ohne Delikt, für Berichte über entwichene Personen, für Berichte über vermisste und wieder aufgefundene Personen, für Berichte ohne Bezug zu einem Fall oder Ereignis,
3 Jahre für Übertretungen.
Bei Delikten mit unbekannter Täterschaft beginnt die Frist gemäss Absatz 2 zum Tatzeitpunkt zu laufen.
Bei Delikten mit bekannter Täterschaft beginnt die Frist gemäss Absatz 2 zum Zeitpunkt der Ermittlung der mutmasslichen Täterschaft zu laufen.
Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen sowie Freisprüche werden vermerkt. Die Daten werden nach Ablauf von 5 Jahren ab Rechtskraft der Entscheide gelöscht, sofern die ordentliche Aufbewahrungsfrist gemäss Absatz 2 i.V.m. Absatz 3 nicht bereits abgelaufen und damit eine Löschung bereits erfolgt ist.
Art. 18 Asservatsdaten
Fall- oder ereignisbezogene Asservatsdaten werden mit den dazugehörigen Fall- oder Ereignisdaten gelöscht.
Nicht fall- oder ereignisbezogene Asservatsdaten werden zehn Jahre nach der Erfassung gelöscht.
Art. 19 Waffendaten
Waffendaten werden gelöscht, wenn kein polizeiliches Interesse mehr daran besteht, spätestens 90 Jahre nach ihrer Erfassung.
Art. 20 Journaldaten
Journaldaten werden zwei Jahre nach der Erfassung gelöscht.
4. Archivierung
Art. 21 Archivierung
Die Kantonspolizei bietet die Daten vor ihrer Löschung dem Staatsarchiv zur Übernahme und langfristigen Archivierung an.
Das Staatsarchiv trifft nach der Übernahme von Daten die für die Gewährleistung der Datensicherheit notwendigen technischen und organisatorischen Massnahmen.
Für die Einsichtnahme in beim Staatsarchiv aufbewahrte Daten gilt das IDAG.
5. Übergangsbestimmung und Inkrafttreten
Art. 22 Übergangsbestimmung
Die Aufbewahrungsfristen gemäss den §§ 13–20 gelten auch für Daten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erhoben wurden.
Daten, für welche die vorliegende Verordnung keine ausreichende Grundlage bildet oder deren Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist, sind innerhalb von zwei Jahren seit Inkrafttreten dieser Verordnung zu löschen.
Art. 23 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.
Aarau, 15. März 2017
Regierungsrat Aargau Landammann Attiger Staatsschreiberin Trivigno
2017/4-05