153.100
Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung
Vom 26.03.1985 (Stand 01.07.2024)
Der Grosse Rat des Kantons Aargau,
gestützt auf § 94 Abs. 1 der Kantonsverfassung,
beschliesst:
1. Regierungsrat
1.1. Stellung und Aufgaben
Art. 1 Inpflichtnahme
Die neugewählten Mitglieder des Regierungsrates werden vom Grossen Rat auf Verfassung und Gesetz verpflichtet.
…
Art. 1a Personenbezeichnungen
Die in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.
Art. 2 Nebentätigkeit
Die Mitglieder des Regierungsrates dürfen weder ein anderes kantonales Amt noch einen andern Beruf ausüben.
Sie dürfen auch nicht in der Verwaltung, Geschäftsleitung oder Kontrollstelle von Körperschaften mitwirken, die einen Erwerb bezwecken. Vorbehalten bleiben Mandate in öffentlichen oder gemeinnützigen Unternehmungen, die der Wahrnehmung besonderer öffentlicher Interessen von Kanton oder Bund dienen.
Art. 2a Offenlegung der Interessenbindungen
Jedes Mitglied des Regierungsrates orientiert die Staatskanzlei schriftlich über seine
Beteiligungen an Unternehmen des privaten Rechts, die mindestens 5 % des Gesellschaftskapitals oder des Stimmrechts ausmachen,
Tätigkeiten in Führungs- und Aufsichtsgremien von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und des öffentlichen Rechts sowie die Art dieser Tätigkeiten (amtlich oder privat),
Vertretungsmandate für den Kanton in Organisationen des privaten und des öffentlichen Rechts (Konferenzen, Konkordate usw.).
Die Änderungen werden zu Beginn jedes Amtsjahrs durch die Staatskanzlei erhoben.
Die Staatskanzlei führt darüber ein öffentliches Register.
Art. 3 Zugehörigkeit zur Bundesversammlung
Nicht mehr als ein Mitglied des Regierungsrates darf der Bundesversammlung angehören.
Wer als Regierungsratsmitglied schon bisher der Bundesversammlung angehörte, hat den Vorrang für die Ausübung beider Ämter.
Den Vorrang bei gleichzeitiger Wahl erhält das in den Ständerat gewählte Mitglied und von zwei Ständeräten das mit der grösseren Stimmenzahl gewählte Mitglied, sodann das nach Amtsjahren im Regierungsrat und schliesslich das nach Lebensjahren ältere Regierungsratsmitglied.
Die gleichzeitige Ausübung beider Ämter ist auf 12 Jahre beschränkt, wenn ein weiteres Mitglied des Regierungsrates in die Bundesversammlung oder ein Mitglied der Bundesversammlung in den Regierungsrat gewählt wird.
Art. 4 Verantwortlichkeiten
Die strafrechtliche Verfolgung von Mitgliedern des Regierungsrates wegen Verbrechen oder Vergehen im Amte bedarf der Ermächtigung des Grossen Rates.
Art. 5 Verwaltungsorganisation
Der Regierungsrat schafft im Rahmen dieses Gesetzes eine zweckmässige Verwaltungsorganisation, soweit diese nicht durch andere gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist.
Er passt die Verwaltungsorganisation, namentlich die Gliederung der Departemente und die Zuteilung der freien Aufgaben, veränderten Voraussetzungen an.
Art. 5a …
Art. 5b Organisation der beruflichen Vorsorge
Der Grosse Rat kann für die Pensionskasse des kantonalen Personals und der Lehrkräfte der Volksschulen eine selbstständige öffentliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit schaffen.
Die Pensionskasse versichert im Sinne der beruflichen Vorsorge das Alter sowie die Risiken Invalidität und Tod der Mitarbeitenden des Kantons und der Lehrkräfte an den Volksschulen. Die beiden Personalkategorien sind gleichwertig zu behandeln.
Der Grosse Rat regelt durch Dekret die Grundzüge der Organisation der Pensionskasse, die Massnahmen zur Behebung einer Unterdeckung sowie die Eckwerte des Kernplans für das kantonale Personal und die Lehrkräfte der Volksschulen.
Der Grosse Rat kann zur Abfederung von Senkungen des Umwandlungssatzes Einmaleinlagen in die Pensionskasse des kantonalen Personals und der Lehrkräfte der Volksschulen und Kindergärten beschliessen. Der Anteil der Gemeinden bestimmt sich nach Dekret über die Beteiligung der Gemeinden am Personalaufwand der Volksschulen und Kindergärten (Gemeindebeteiligungsdekret, GbD) vom 22. Februar 20051.
Art. 5c …
Art. 5d Organisation der kantonalen Unfallversicherung
Der Grosse Rat kann für die Unfallversicherung des kantonalen Personals, der vom Kanton ganz oder teilweise besoldeten Lehrerschaft und des Personals gemeinnütziger Institutionen sowie der Schülerinnen und Schüler bzw. Studentinnen und Studenten an aargauischen Lehranstalten durch Dekret eine eigene Organisation als selbständige öffentliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit schaffen.
Art. 6 Sitz der Verwaltung
Sitz der kantonalen Verwaltung ist Aarau.
Der Regierungsrat kann einzelne betrieblich geeignete Verwaltungseinheiten und unselbstständige Staatsanstalten örtlich ausgliedern.
Art. 7 Verhältnis zum Grossen Rat und zu den Gerichten
Der Regierungsrat spricht die administrative Zusammenarbeit mit dem Büro des Grossen Rates und der Justizleitung ab.
Art. 8 Selbstständige Staatsanstalten
Der Regierungsrat übt die Staatsaufsicht über die selbstständigen Staatsanstalten aus. Er sorgt für die notwendige Zusammenarbeit zwischen Verwaltung und selbstständigen Staatsanstalten.
Die Oberaufsicht des Grossen Rates bleibt vorbehalten.
Art. 9 Auslagerung von Vollzugsaufgaben
Der Regierungsrat kann Teile des Vollzugs öffentlicher Aufgaben an Dritte übertragen. Soweit die Vorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen2 nicht zur Anwendung kommen, gelten die entsprechenden Bestimmungen über die Arbeits- und Umweltschutzbedingungen sinngemäss.
Der Regierungsrat überwacht die Erfüllung solcher Aufgaben mittels Kontrolle der Leistungsvereinbarung, mittels Beteiligung oder durch andere geeignete Massnahmen. Er stellt den Rechtsschutz sicher.
Art. 9a Eingehen von Beteiligungen
Der Regierungsrat beschliesst das Eingehen einer Beteiligung des Kantons an Unternehmungen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Finanzzuständigkeiten des Grossen Rates sowie spezialgesetzliche Bestimmungen bleiben vorbehalten.
Der Regierungsrat erlässt Richtlinien zur Steuerung und Kontrolle der Beteiligungen.
Art. 10 Internationale und interkantonale Verträge
Der Regierungsrat handelt die internationalen und interkantonalen Verträge aus und legt sie dem Grossen Rat zur Genehmigung vor, soweit er nicht nach diesem oder einem andern Gesetz für den endgültigen Abschluss zuständig ist.
Bei Verträgen oder Vertragsänderungen von geringfügiger Tragweite ist er zum endgültigen Abschluss ermächtigt.
Für die Kündigung von Verträgen gelten dieselben Zuständigkeiten wie bei deren Abschluss. Vorbehalten bleiben spezielle Bestimmungen in kantonalen Gesetzen oder in den Verträgen selbst.
Art. 11 …
Art. 12 Information
Der Regierungsrat ist verpflichtet, die Öffentlichkeit nach den Vorschriften des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) vom 24. Oktober 20063 zu informieren.
Art. 13 Vollzug und Rechtspflege
Der Regierungsrat erledigt jene Geschäfte selber, die auf Grund von Verfassung und Gesetz oder wegen ihrer Bedeutung nicht nachgeordneten Stellen zugewiesen werden können.
Er überträgt den Departementen durch Verordnung jene Aufgaben, die diese allein erfüllen können. Der Weiterzug mittels Verwaltungsbeschwerde bleibt vorbehalten.
Der Regierungsrat stellt die Befolgung von § 90 Abs. 5 der Kantonsverfassung sicher und regelt den Erlass von Richtlinien und Weisungen.
Bearbeitung, Archivierung und Schutz von Akten und Daten der kantonalen Verwaltung erfolgen nach den Vorschriften des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG).
1.2. Der Regierungsrat als Kollegium
Art. 14 Regierungstätigkeit
Bei der Erfüllung der Regierungstätigkeit kommt der Kollegiumsarbeit Vorrang zu.
Der Regierungsrat sorgt für eine frühzeitige und wirksame Abstimmung der Tätigkeiten zwischen den Departementen.
Art. 15 Sitzungen
Der Regierungsrat tritt periodisch zusammen. Der Landammann kann ihn zu ausserordentlichen Sitzungen einberufen.
Art. 16 Landammann
Der Landammann leitet die Verhandlungen des Regierungsrates. Er sorgt für die speditive Vorlage und Erledigung der Geschäfte und stellt die Verbindung zum Grossen Rat sicher.
Bei Verhinderung des Landammanns tritt der Landstatthalter an seine Stelle. Ist auch dieser verhindert, so wird er durch das amtsälteste Mitglied vertreten.
Art. 17 Protokoll
Über die Sitzungen des Regierungsrates wird ein Protokoll geführt.
Art. 18 Abstimmungen
Um gültig verhandeln zu können, müssen wenigstens drei Mitglieder des Regierungsrates anwesend sein.
Jedes anwesende Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet.
Der Regierungsrat entscheidet mit Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.
Für das Zurückkommen auf einen Beschluss ist die Zustimmung von mindestens drei Mitgliedern erforderlich.
Art. 19 Ausstand
Für die Verhandlungen des Regierungsrates gelten die Ausstandsvorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege4.
Die Mitglieder des Regierungsrates haben sich bei der Behandlung von Angelegenheiten von juristischen Personen, deren Verwaltungsrat sie von Amtes wegen angehören, nicht in den Ausstand zu begeben.
Art. 20 Unterzeichnung
Der Regierungsrat regelt die Unterzeichnungsbefugnis. Die Staatskanzlei führt darüber ein öffentliches Register.
Art. 21 Präsidialentscheide
In Fällen besonderer Dringlichkeit ist der Landammann berechtigt, die Entscheide zu fällen.
Diese sind dem Regierungsrat in der nächsten Sitzung zur Kenntnisnahme vorzulegen.
2. Stabsstellen
Art. 22 Staatskanzlei
Die Staatskanzlei ist die allgemeine Stabsstelle des Regierungsrates. Sie steht unter der Leitung des Staatsschreibers beziehungsweise der Staatsschreiberin. Für das Generalsekretariat der Staatskanzlei, die Vertretung und Kompetenzverteilung gelten die Bestimmungen über die Departemente sinngemäss.
Der Staatsschreiber bereitet die Sitzungen des Regierungsrates vor.
Die Staatskanzlei unterstützt den Parlamentsdienst bei der Erfüllung seiner Aufgaben.
Art. 23 Rechtsdienst
Der Rechtsdienst des Regierungsrates wird vom Rechtskonsulenten geleitet und ist administrativ der Staatskanzlei unterstellt.
Der Rechtskonsulent ist der Berater des Regierungsrates in Rechtsfragen. Er bereitet für den Regierungsrat die Beschwerdenerledigung vor und prüft die Regierungsgeschäfte in rechtlicher Hinsicht.
Der Rechtsdienst instruiert Beschwerden gegen Entscheide der Departemente.
Art. 24 Weitere Stabsstellen
Der Regierungsrat kann unter dem Vorbehalt der Budgethoheit des Grossen Rates weitere Stabsstellen schaffen; er regelt deren Unterstellung.
3. Die Departemente
Art. 25 Gliederung
Die Verwaltung wird in 5 Departemente und die Staatskanzlei gegliedert.
Art. 26 Vorsteher
Jedes Mitglied des Regierungsrates leitet ein Departement.
Der Regierungsrat entscheidet über die Departementsverteilung zu Beginn jeder Amtsperiode und nach Ersatzwahlen. Er regelt die Stellvertretung unter den einzelnen Mitgliedern.
Art. 27 Zuteilung der Aufgaben
Der Regierungsrat teilt die Aufgaben durch Verordnung den 5 Departementen, der Staatskanzlei sowie seinen weiteren Stabsstellen zu.
Sachlich zusammengehörige Aufgaben teilt er möglichst der gleichen Stelle zu. Er strebt dabei eine gleichmässige Belastung und die Vermeidung von Interessenkollisionen an.
Freie Aufgaben, die sachlich zusammengehören, sind so weit als möglich dem gleichen Departement zuzuweisen. Dabei sind eine gleichmässige Belastung und die Vermeidung von Interessenkollisionen anzustreben.
Art. 28 Vorbereitung
Soweit der Regierungsrat als Gesamtbehörde entscheidet, haben ihm die Departemente über die in ihren Aufgabenkreis fallenden Angelegenheiten Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen.
Art. 29 Departementsleitung
Der Vorsteher leitet sein Departement nach den Grundsätzen einer rechtmässigen und rationellen Verwaltungsführung im Rahmen der vom Regierungsrat beschlossenen Zielsetzungen. Er informiert den Regierungsrat über alle wichtigen Vorgänge in seinem Departement.
Art. 30 Generalsekretariate
Die allgemeinen Geschäfte eines Departements werden durch dessen Generalsekretariat geführt.
Das Generalsekretariat steht unter der Leitung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin, der oder die als Stabschef oder Stabschefin bei der Führung mitwirkt.
Art. 31 Vertretung und Kompetenzaufteilung
Der Vorsteher oder die Vorsteherin des Departements und der Generalsekretär oder die Generalsekretärin unterzeichnen die Verfügungen und Entscheide des Departements.
Die Departemente können weitere Personen für deren Aufgabenkreise zur Unterzeichnung ermächtigen.
Art. 32 Gliederung
Der Regierungsrat gliedert die Departemente hierarchisch in Abteilungen und Sektionen, bezeichnet Ämter und teilt diese sowie die unselbstständigen Staatsanstalten zu.
Die Ämter und unselbstständigen Staatsanstalten handeln in dem ihnen übertragenen Bereich in eigenem Namen, jedoch unter der Aufsicht des Departements.
Art. 33 Abteilungschef
Der Abteilungschef führt seine Abteilung nach den Grundsätzen einer rechtmässigen und rationellen Verwaltung und im Rahmen der vom Departementsvorsteher gesetzten Ziele. Das Gleiche gilt sinngemäss für die unteren Führungsstufen.
Art. 34 Kommissionen
Die gesetzlich vorgesehenen, dem Regierungsrat unterstehenden Kommissionen sind den einzelnen Departementen zuzuordnen.
In der Regel darf ein Mitglied derselben Kommission nur während 12 Jahren und bis zum vollendeten 70. Altersjahr angehören.
Der Regierungsrat ist befugt, für die Vorberatung wichtiger Vorlagen oder für die Überwachung einzelner Verwaltungszweige Kommissionen einzusetzen.
Der Regierungsrat legt bei den auf Amtsdauer gewählten Kommissionen Beginn und Ende der jeweiligen Amtsperiode fest.
Art. 35 Verwaltungsräte
Vom Kanton abgeordnete Mitglieder in Verwaltungsräten dürfen bei Amtsantritt das 70. Altersjahr noch nicht vollendet und noch nicht 16 Jahre dem Verwaltungsrat angehört haben.
Diese Regelung gilt für Regierungsräte während ihrer Amtszeit nicht.
4. Bezirksorganisation
Art. 36 Bezirke; Bestand, Änderungen und Bezirkshauptorte
…
Bezirkshauptorte sind:
Bezirk | Gemeinde |
|---|---|
Aarau | Aarau |
Baden | Baden |
Bremgarten | Bremgarten |
Brugg | Brugg |
Kulm | Unterkulm |
Laufenburg | Laufenburg |
Lenzburg | Lenzburg |
Muri | Muri |
Rheinfelden | Rheinfelden |
Zofingen | Zofingen |
Zurzach | Zurzach5 |
Art. 37 Kreise
…
Die Zuteilung der Gemeinden zu Kreisen erfolgt nach Anhörung der betroffenen Gemeinden durch Dekret.
Art. 38 Grundbuchämter und Nachführungsgeometerinnen und Nachführungsgeometer
Der Grosse Rat legt die Anzahl der Grundbuchämter fest.
…
Art. 39 …
Art. 40 …
Art. 40a Stellvertretung Bezirksämter
Die Bezirksamtmänner sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter können sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bezirksübergreifend vertreten6.
5. Zusammenarbeit in der Verwaltung
Art. 41 Kompetenzordnung
Berührt ein Geschäft mehrere Departemente oder Stabsstellen, bestimmt der Regierungsrat die Leitung.
Der Regierungsrat entscheidet über Kompetenzkonflikte zwischen Departementen.
Art. 42 Mitberichtsverfahren
Sind mehrere Departemente oder Stabsstellen an einem Geschäft interessiert, wird ein Mitberichtsverfahren durchgeführt.
Die geschäftsleitende Stelle sorgt für die Vollständigkeit der Akten und eine zeitgerechte Abwicklung des Mitberichtsverfahrens.
Art. 43 Interdepartementale Koordinationsstellen
Der Regierungsrat kann für die Abstimmung sachlich abgegrenzter Tätigkeiten zwischen den Departementen Koordinationsstellen wie Arbeitsgruppen und Projektleitungen einsetzen.
In die Koordinationsstellen können auch Mitglieder berufen werden, die der Verwaltung nicht angehören.
6. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 44 Verwaltungsrechtspflegegesetz
Das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 19687 wird wie folgt ergänzt: Text im betreffenden Erlass eingefügt.
Art. 45 Inkrafttreten, Vollzug
Dieses Gesetz ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens und erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.
Art. 46 Aufhebung bisherigen Rechts
…
Das Gesetz über die Einrichtung der Bezirksämter vom 16. März 18548 ist aufgehoben.
Das Dekret über die Zugehörigkeit eines Mitgliedes des Regierungsrates zur Bundesversammlung vom 25. Februar 19699 ist aufgehoben.
Die Bestimmungen des Dekretes über die Organisation und Geschäftsführung des Regierungsrates und seiner Departemente vom 17. März 196910 sind mit Ausnahme von § 2311 aufgehoben.
Die Verordnung über die Finanzverwaltung der Landeskirchen und der Kirchgemeinden vom 9. Januar 192912 ist aufgehoben.
Art. 47 …
Aarau, den 26. März 1985
Präsident des Grossen Rates Rickenbach Staatsschreiber i.V. Salm
Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. September 1985. Inkrafttreten: 1. Januar 198613
Bd. 11 S. 565