153.311
Verordnung über den Rechtsdienst des Regierungsrates
Vom 17.05.1972 (Stand 01.08.2013)
Der Regierungsrat des Kantons Aargau,
in Ausführung des Grossratsbeschlusses über die Einsetzung eines Rechtskonsulenten vom 29. Juni 1965,
in der Absicht, eine vorläufige, die bisherige Lösung ersetzende Regelung für Amt und Tätigkeit zu treffen,
beschliesst:
1. Organisation
Art. 1 Stellung
Der Rechtsdienst ist die ständige Beratungsstelle des Regierungsrates in Rechtsfragen.
Er setzt sich aus einem Chef sowie den erforderlichen Mitarbeitern zusammen und untersteht funktionell unmittelbar dem Regierungsrat.
Die ordentliche Dienstaufsicht wird vom Landammann ausgeübt.
Art. 2 Kanzlei
Die Sekretariatsgeschäfte des Rechtsdienstes besorgt die Staatskanzlei.
2. Mitwirkung bei der verwaltungsinternen Rechtspflege
Art. 3 Grundsatz
Der Rechtsdienst besorgt die Instruktion der an den Regierungsrat gerichteten Beschwerden gegen Entscheide von Departementen.
Beschwerden gegen Entscheide anderer Amtsstellen, z.B. selbstständige Ämter oder Gemeinderat, werden durch den Regierungsrat auf Antrag des Departements entschieden, in dessen Sachbereich der Beschwerdegegenstand gehört. Ausgenommen sind diejenigen Fälle, in denen der angefochtene Entscheid auf einer verbindlichen Weisung oder einem Teilentscheid eines Departements beruht und sich ein Beschwerdeantrag dagegen richtet oder wenn es sich um den Entscheid einer Kommission handelt, bei welcher der Vorsteher oder ein Sachbearbeiter des zuständigen Departements mitwirkte.
Art. 4 Aktenbeschaffung, Vernehmlassung, vorsorgliche Verfügungen
Mit der Zuweisung der Beschwerdeschrift übergibt das beschwerdebeklagte Departement dem Rechtsdienst des Regierungsrates sämtliche einschlägigen Akten. Es ist ihm freigestellt, gleichzeitig eine Vernehmlassung zu erstatten.
Muss auf Antrag des Beschwerdeführers oder nach der Sachlage über die Anordnung einer vorläufigen Massnahme (Erteilung der aufschiebenden Wirkung u.Ä.) entschieden werden, so ist die Beschwerdeschrift samt den Vorakten unverzüglich dem Rechtsdienst zuzustellen, der sie dem Regierungsrat oder dem Landammann zum Entscheid unterbreitet. Das beschwerdebeklagte Departement wird später zur Stellungnahme eingeladen.
Erweist sich im Verlaufe des Verfahrens, dass Vorakten, Akten zusammenhängender oder präjudizieller Fälle der Staatsverwaltung oder andere Behörden nötig sind, so werden sie vom Rechtsdienst eingeholt.
Art. 5 Verfahrensleitung
Der Chef des Rechtsdienstes orientiert sich umfassend über die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der Beschwerdesache.
Zu diesem Zwecke kann er im Rahmen der Gesetze alle dienlichen Vorkehren treffen; insbesondere steht ihm zu:
schriftliche Vernehmlassungen vom beschwerdebeklagten Departement und von sachinteressierten Departementen sowie von allfälligen weiteren Vorinstanzen und beteiligten Amtsstellen oder Personen zu verlangen,
schriftliche oder mündliche Auskünfte von Regierungsräten und Sachbearbeitern einzuholen,
Augenscheine vorzunehmen,
den Beschwerdeführer und Auskunftspersonen einzuvernehmen,
zur gemeinsamen Erörterung von Rechts- und Tatfragen den Beschwerdeführer, die zuständigen Mitarbeitenden betroffener Departemente und interessierter Amtsstellen sowie Sachverständige einzuladen,
Sanktionen gemäss § 25 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 20071 anzuordnen.
Alle Vorkehren sind aktenkundig zu machen.
Art. 6 Fortgesetzter Schriftenwechsel
Wenn die Abklärung der Entscheidungsgrundlagen es erfordert, stellt der Chef des Rechtsdienstes die Vernehmlassungen oder die Auskünfte des beschwerdebeklagten Departements dem Beschwerdeführer zur schriftlichen Rückäusserung zu (Replik), worauf dem Departement nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme (Duplik) zu geben ist.
Art. 7 Expertisen
Zur Klärung von Entscheidgrundlagen kann der Rechtsdienst Expertisen anordnen. Verursachen diese mutmassliche Kosten von mehr als Fr. 10'000.–, ist vorgängig das Einverständnis des Regierungsrates einzuholen.
Art. 8 Aktenherausgabe
Nach Eingang der Beschwerdeschrift steht die Aktenherausgabe an den Beschwerdeführer oder an Behörden gemäss den gesetzlichen Vorschriften, den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen oder den regierungsrätlichen Weisungen dem Chef des Rechtsdienstes zu.
Er benachrichtigt vorgängig das beschwerdebeklagte Departement. Erhebt dieses Einsprache gegen die Herausgabe bestimmter Dokumente, entscheidet bei Uneinigkeit der Regierungsrat.
Art. 9 Antrag
Der Chef des Rechtsdienstes stellt dem Regierungsrat schriftlich begründete Anträge.
Art. 10 Beratung
Der Chef des Rechtsdienstes wohnt den Verhandlungen des Regierungsrates über die von ihm instruierten Beschwerden mit beratender Stimme bei.
Art. 11 Redaktion
Die endgültige Redaktion der Erwägungen und des Dispositivs besorgt in der Regel der Rechtsdienst des Regierungsrates.
Art. 11a Delegierte Entscheide und Angelegenheiten
Der Rechtsdienst
erklärt den Verzicht auf den Entscheid, wenn die Beschwerdeführenden einer Sprungbeschwerde zustimmen,
fällt bei Nichtbezahlung des Kostenvorschusses den Nichteintretensentscheid,
erteilt die Zustimmung zur Wiedererwägung,
fällt Teil- oder Zwischenentscheide,
fällt bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens, bei Beschwerderückzug oder bei Abschluss eines Vergleichs den Entscheid und verlegt die Verfahrens- und Parteikosten,
legt die Höhe der Parteikosten fest,
erstattet Vernehmlassungen an Rechtsmittelinstanzen, wenn er das Beschwerdeverfahren instruiert hat.
In begründeten Einzelfällen, namentlich bei besonderer politischer Tragweite, bei besonderer Bedeutung oder in Fällen mit grosser präjudizierender Wirkung, kann eine Angelegenheit dem Regierungsrat zum Entscheid unterbreitet werden.
3. Rechtsberatung des Regierungskollegiums
Art. 12 Prüfungsrecht
Der Chef des Rechtsdienstes prüft die dem Regierungskollegium vorgelegten Geschäfte unter rechtlichen Gesichtspunkten.
Er hat volle Akteneinsicht und kann zu den Sitzungen des Regierungsrates zugezogen werden.
Art. 13 Vorschlagsrecht, Mitberichtsverfahren
Der Chef des Rechtsdienstes kann mündlich oder schriftlich rechtliche Bedenken gegen Vorschläge anbringen, die dem Regierungsrat von Departementen oder von dritter Seite unterbreitet werden. Er ist befugt, die Zuweisung von Geschäften zum Mitbericht zu beantragen.
Dem Rechtsdienst sind im Besonderen alle generellen Erlasse, welche der Regierungsrat zu beschliessen oder zuhanden des Grossen Rates zu verabschieden hat (Entwürfe für Verordnungen, Dekrete, Gesetze usw.), vor der Beratung durch das Kollegium zur Vernehmlassung zuzustellen.
Art. 14 Selbstständige Aufträge
Der Regierungsrat kann dem Rechtsdienst besondere Aufträge erteilen.
Art. 15 Gutachten
Der Regierungsrat bestimmt einen verwaltungsunabhängigen Experten, den er mit der Begutachtung von besonderen Rechtsfragen beauftragen kann.
Art. 15a Akzessorische Normenkontrolle
Zweifelt eine kantonale Verwaltungsbehörde an der Rechtmässigkeit einer von ihr anzuwendenden bundesrechtlichen oder kantonalen Norm, setzt sie das Verfahren aus und ersucht den Regierungsrat um eine akzessorische Normenkontrolle.
Den am ausgesetzten Verfahren Beteiligten kommt keine Parteistellung zu.
Der Rechtsdienst nimmt die erforderlichen Abklärungen vor und stellt dem Regierungsrat Antrag.
4. Schlussbestimmung
Art. 16 Inkrafttreten, Veröffentlichung
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1972 in Kraft. Sie ist in der Sammlung der Amtsblattbeilagen zu veröffentlichen.2
Das Reglement über den Rechtskonsulenten des Regierungsrates vom 3. Dezember 1965 ist aufgehoben.
Aarau, den 17. Mai 1972
Regierungsrat Aargau Landammann Dr. Louis Lang Staatsschreiber Dr. Hans Suter
1996 S. 189