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Gesetz über die Organisation der ordentlichen richterlichen Behörden

155.100 · Aargau Gesetzessammlung

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155.100

Gesetz über die Organisation der ordentlichen richterlichen Behörden

Vom 11.12.1984 (Stand 01.01.2011)

Der Grosse Rat des Kantons Aargau,

gestützt auf §§ 78 Abs. 1 und 97 Abs. 1 der Kantonsverfassung,

beschliesst:

1. Allgemeiner Teil

1.1. Geltungsbereich des Gesetzes

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die ordentlichen richterlichen Behörden der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit (Friedensrichter, Bezirksgerichte, Obergericht) sowie für die Spezialverwaltungsgerichte.

Für weitere Gerichte gilt dieses Gesetz, soweit andere Gesetze darauf verweisen.

Art. 1a Personenbezeichnungen

Die in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.

1.2. Das Amt des Richters

Art. 2 A. Unabhängigkeit des Richters

Die Richter sind unabhängig und nur Gesetz und Recht unterworfen.

Vorbehalten bleibt die Aufsicht über die Geschäftsführung.

Art. 3 B. Bestellung der Richter
I. Wahl

Das Volk wählt auf vier Jahre die Friedensrichter und Statthalter, die Gerichtspräsidenten, die Bezirksrichter und Ersatzrichter der Bezirksgerichte.

Der Grosse Rat wählt die Oberrichter und Ersatzrichter des Obergerichtes sowie dessen Präsidenten und Vizepräsidenten auf vier Jahre.

Art. 4 II. Wählbarkeit

Als Friedensrichter, Statthalter, Bezirksrichter und Ersatzrichter des Bezirksgerichtes ist jeder stimmberechtigte Bürger wählbar.

Als Gerichtspräsident, Oberrichter und Ersatzrichter des Obergerichtes ist jeder stimmberechtigte Bürger wählbar, der einen Fähigkeitsausweis für die Ausübung des Anwaltsberufes besitzt.

Der Wahl zum Oberrichter muss eine mindestens fünfjährige Tätigkeit in der Rechtsprechung, Verwaltung oder Advokatur vorausgehen.

Art. 5 III. Wohnsitz

Die Richter müssen in ihrem Amtskreis Wohnsitz nehmen.

Art. 6 IV. Amtsgelübde

Die Richter geloben vor ihrem Amtsantritt getreue Pflichterfüllung.

Die Friedensrichter und Statthalter legen das Gelübde vor dem Bezirksgericht, die Gerichtspräsidenten, Bezirksrichter und Ersatzrichter der Bezirksgerichte vor dem Obergericht ab.

Die Oberrichter, die Ersatzrichter und die nebenamtlichen Richter des Obergerichtes legen das Gelübde vor dem Grossen Rat ab.

Art. 7 C. Ausübung des Richteramtes
I. Leitsatz

Der Richter übt sein Amt mit Zurückhaltung und Menschlichkeit aus.

Er steht unter Wahrung seiner Unparteilichkeit einer unbeholfenen Partei bei.

Art. 8 II. Beförderliche Erledigung der Prozesse

Der Richter leitet die Prozesse straff und umsichtig.

Art. 9 III. Nebenbeschäftigung

Die voll- und teilamtlichen Richter unterlassen ausseramtliche Tätigkeiten, welche die Erfüllung ihrer amtlichen Pflichten beeinträchtigen oder das Vertrauen in ihre richterliche Unabhängigkeit gefährden könnten. Insbesondere ist ihnen die Tätigkeit als Anwalt, als Treuhänder oder als Notar untersagt.

Sie dürfen nur mit Bewilligung des Grossen Rates eine weitere regelmässige Erwerbstätigkeit ausüben oder der Verwaltung einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft mit wirtschaftlichem Zweck angehören. Über entsprechende Gesuche entscheidet die grossrätliche Justizkommission unter Mitteilung an den Grossen Rat.

Art. 10 IV. Beurlaubung

Das Obergericht entscheidet über das Gesuch eines Gerichtspräsidenten oder Bezirksrichters um Beurlaubung.

Die grossrätliche Justizkommission entscheidet über das Gesuch eines Oberrichters um Beurlaubung und teilt die Bewilligung dem Grossen Rat mit.

Dem Gesuch kann entsprochen werden, wenn wichtige Gründe vorliegen und die Stellvertretung geregelt ist.

Art. 11 D. Altersgrenze

Die voll- und teilamtlichen Richter sowie die Ersatzrichter und die nebenamtlichen Richter am Obergericht scheiden mit dem Erreichen des 65. Altersjahres, die übrigen Ersatzrichter und nebenamtlichen Richter mit dem Erreichen des 70. Altersjahres aus dem Amt aus.

Kommt die Bestimmung von Absatz 1 gestützt auf einen Verweis in einem Spezialgesetz zur Anwendung, beträgt das Rücktrittsalter stets 65 Jahre.

Art. 12 …

Art. 13 F. Strafverfahren gegen Mitglieder des Obergerichtes

Die strafrechtliche Verfolgung von Mitgliedern des Obergerichtes wegen Verbrechen oder Vergehen im Amte bedarf der Ermächtigung durch den Grossen Rat.

1.3. Allgemeine Vorschriften

Art. 14 A. Öffentlichkeit der Verhandlungen

Die Verhandlungen der Gerichte sind öffentlich. Vorbehalten bleiben die in den Rechtspflegegesetzen vorgesehenen Ausnahmen.

Die Beratungen sind geheim.

Ohne Bewilligung des Gerichtes sind Bild- und Tonaufnahmen im Gerichtsgebäude und bei dessen Zugängen untersagt. Widerhandlungen können mit Ordnungsbussen bis Fr. 500.– geahndet werden.

Art. 15 B. Presse, Radio, Fernsehen

Berichterstattungen über Gerichtsverhandlungen durch Presse, Radio und Fernsehen müssen sachlich sein und dürfen niemanden unnötig blossstellen.

Presse, Radio und Fernsehen sind verpflichtet, eine vom zuständigen Gericht angeordnete und formulierte Berichtigung ihrer Berichterstattung zu veröffentlichen.

Gerichtsberichterstatter, die gegen die für Berichterstattung aufgestellten Regeln verstossen, können durch Entscheid des Obergerichtes von den öffentlichen Verhandlungen der Gerichte des Kantons ausgeschlossen werden.

Der Regierungsrat regelt die Gerichtsberichterstattung in einer Verordnung.

Art. 16 C. Amtssprache

Die Amtssprache der Gerichte ist Deutsch. Das Gericht kann Ausnahmen gestatten.

Für die mündlichen Verhandlungen und die Einvernahme fremdsprachiger Zeugen ist nötigenfalls ein Übersetzer beizuziehen.

Cità en

Art. 17 D. Amtsgeheimnis

Die Richter und das Kanzleipersonal sind verpflichtet, das Amtsgeheimnis zu wahren.

Art. 18 E. Akten
I. Akteneinsicht

Dritte sind in der Regel nicht berechtigt, die Gerichtsakten einzusehen.

Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung die Einsichtnahme in Gerichtsakten durch Behörden und durch Dritte, die ein berechtigtes Interesse nachweisen.

Art. 19 II. Aktenordnung, Rückgabe eingelegter Aktenstücke, Archivierung

Das Obergericht regelt in einem Reglement das Ordnen der Akten, die Rückgabe eingelegter Aktenstücke und die Archivierung der Akten.

2. Besonderer Teil

2.1. Die richterlichen Behörden

2.1.1 Die Friedensrichter

Art. 20 A. Kreisweise Bestellung
I. Ordentliche Organisation

Jeder Kreis hat einen Friedensrichter und einen Statthalter.

Art. 21 II. Ausserordentliche Organisation

Der Grosse Rat kann durch Dekret für einen Kreis die Zahl der Friedensrichter und Statthalter erhöhen und deren Zuständigkeit auf die Gemeinden des Kreises aufteilen, wenn es die Geschäftslast erfordert.

Art. 22 B. Vertretung bei Verhinderung

Ist der Friedensrichter aus zwingenden Gründen an der Ausübung des Amtes verhindert, vertritt ihn der Statthalter.

Ist auch der Statthalter verhindert, bezeichnet der Gerichtspräsident den Friedensrichter eines anderen Kreises des Bezirkes als Vertreter.

Art. 23 C. Vertretung zur Entlastung

Eine Vertretung des Friedensrichters durch den Statthalter ist auch zulässig, wenn sie zur Entlastung des Friedensrichters nötig ist.

Art. 24 D. Verhandlungsraum; Raumstellungspflicht der Gemeinden

Die Verhandlungen werden in einem dafür geeigneten Raum durchgeführt.

Die Gemeinden des Kreises stellen unentgeltlich einen Raum zur Verfügung.

Art. 25 E. Geschäftskontrolle

Der Friedensrichter führt eine Geschäftskontrolle.

2.1.1bis. Die Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen

Art. 25a A. Zuständigkeit

Die Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen ist zuständig für Streitigkeiten gemäss dem Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) vom 24. März 19951) aus

  1. privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen, wenn im Kanton ein Gerichtsstand gegeben ist,

  2. öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen der Gemeinden sowie öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten, wenn sie nicht dem Gesetz über die Grundzüge des Personalrechts (Personalgesetz, PersG) vom 16. Mai 20002 unterstellt sind.

Footnotes

  1. [1] SR 151.1
  2. [2] SAR 165.100
Art. 25b B. Zusammensetzung und Wahl

Die Schlichtungsstelle setzt sich zusammen aus der oder dem Vorsitzenden und vier bis sechs Mitgliedern.

Die oder der Vorsitzende ist verantwortlich für die Geschäftskontrolle und für die beförderliche Erledigung der Geschäfte.

Die oder der Vorsitzende und die Mitglieder der Schlichtungsstelle werden durch den Regierungsrat auf vier Jahre gewählt.

Art. 25c C. Besetzung

Für die Behandlung eines Streitfalls setzt sich die Schlichtungsstelle zusammen aus der oder dem Vorsitzenden und zwei von dieser oder diesem bezeichneten Mitgliedern. Beide Geschlechter müssen vertreten sein. Bei Verhinderung der oder des Vorsitzenden amtet an deren oder dessen Stelle ein Mitglied der Schlichtungsstelle.

2.1.2. Die Gerichtspräsidenten, die Bezirksgerichte und die Arbeitsgerichte

2.1.2.1. Die Gerichtspräsidenten
Art. 26 A. Pensen

Der Grosse Rat legt durch Dekret das Gesamtpensum der Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten an den Bezirksgerichten fest und regelt das Verfahren der Zuteilung der Pensen an die einzelnen Bezirksgerichte.

…

Art. 27 B. Amtssitz

Amtssitz des Gerichtspräsidenten ist der Hauptort des Bezirkes.

Art. 28 C. Vertretung bei Verhinderung
I. Ordentliche Vertretung

Ist der Gerichtspräsident aus zwingenden Gründen an der Ausübung des Amtes verhindert, vertritt ihn der Vizepräsident. Ist auch dieser verhindert, tritt an seine Stelle ein Bezirksrichter.

Ist innerhalb des Bezirksgerichtes kein Stellvertreter des Gerichtspräsidenten verfügbar, überträgt das Obergericht die Vertretung dem Gerichtspräsidenten eines andern Bezirksgerichtes.

Art. 29 II. Ausserordentliche Vertretung

Ist bei längerer Verhinderung des Gerichtspräsidenten eine geordnete Geschäftserledigung nicht mehr möglich, stellt das Obergericht dem Grossen Rat den Antrag auf befristete Bestellung eines ausserordentlichen Stellvertreters. Als solcher kann auch der Gerichtsschreiber bestellt werden.

Für den ausserordentlichen Stellvertreter gelten die Wählbarkeitsvoraussetzungen des § 4 Abs. 2.

Art. 30 D. Vertretung zur Entlastung

Eine Vertretung des Gerichtspräsidenten durch den Vizepräsidenten des Bezirksgerichtes ist auch dann zulässig, wenn sie zur Entlastung des Gerichtspräsidenten nötig ist.

2.1.2.1bis. Das Zwangsmassnahmengericht
Art. 30a A. Zusammensetzung

Das Zwangsmassnahmengericht setzt sich zusammen aus den Bezirksgerichtspräsidenten. Sie entscheiden als Einzelrichter im ganzen Kanton.

Art. 30b B. Stellvertretung

Die Richter des Zwangsmassnahmengerichts vertreten sich gegenseitig.

Art. 30c C. Zuständigkeit

Das Zwangsmassnahmengericht ist für alle diesem in der Schweizerischen Strafprozessordnung und der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung zugewiesenen Aufgaben zuständig.

Art. 30d D. Geschäftsführung

Die Richter des Zwangsmassnahmengerichts wählen aus ihrer Mitte einen Geschäftsführer und dessen Stellvertretung.

Das Zwangsmassnahmengericht erlässt für die Geschäftsverteilung ein Reglement, welches vom Obergericht zu genehmigen ist.

Art. 30e E. Kanzlei

Die Gerichtsschreiber der Bezirksgerichte amten auch beim Zwangsmassnahmengericht.

Art. 30f F. Amtssitz

Der Amtssitz des Zwangsmassnahmengerichts liegt am Sitz des Bezirksgerichts der Geschäftsführung.

Art. 30g G. Stellvertretung im Haftverfahren

Die Gerichtspräsidenten können die Verfahrensleitung der erstinstanzlichen Gerichte im Haftverfahren gemäss Art. 229 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO) vom 5. Oktober 20073) und die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts im Haftverfahren gemäss Art. 232 StPO im ganzen Kanton vertreten.

Footnotes

  1. [3] SR 312.0
2.1.2.2. Die Bezirksgerichte
Art. 31 A. Zusammensetzung des Gerichtes
I. Ordentliche Organisation

Das Bezirksgericht setzt sich zusammen aus dem Gerichtspräsidenten, vier nebenamtlichen Richtern und zwei Ersatzrichtern. Das Gericht wählt einen der Richter auf vier Jahre zum Vizepräsidenten.

Art. 32 II. Ausserordentliche Organisation

Der Grosse Rat kann durch Dekret für Bezirksgerichte mit grosser Geschäftslast mehrere Abteilungen mit je fünf Richtern schaffen und die Zahl der Richter und Ersatzrichter entsprechend erhöhen.

Das Gericht erlässt für die Geschäftsverteilung ein Reglement, welches vom Obergericht zu genehmigen ist.

Art. 33 B. Amtssitz

Amtssitz des Bezirksgerichtes ist der Hauptort des Bezirkes.

Art. 34 C. Sitzungen des Gerichtes
I. Geschäftsleitung; Anzahl der Sitzungen

Der Gerichtspräsident leitet die Geschäfte des Bezirksgerichtes.

Er setzt die Zahl der Sitzungen nach der Geschäftslast fest.

Art. 35 II. Besetzung

Das Gericht muss, um verhandeln, beraten und entscheiden zu können, vollzählig besetzt sein. Besondere Vorschriften der Rechtspflegegesetze bleiben vorbehalten.

Mit Zustimmung der Parteien kann ausnahmsweise auch vor einem nicht vollzählig besetzten Gericht verhandelt werden.

Art. 36 III. Beratung und Abstimmung

Die Richter sind verpflichtet, bei allen Abstimmungen ihre Stimme abzugeben.

Die Mehrheit der Stimmen entscheidet.

Der Gerichtsschreiber hat beratende Stimme.

Art. 37 IV. Zirkulationsbeschlüsse

Prozessleitende Beschlüsse können auf dem Zirkulationswege gefasst werden, wenn sie einstimmig zu Stande kommen.

Art. 38 D. Vertretung verhinderter Richter
I. Beizug von Ersatzrichtern und Richtern eines anderen Gerichtes

Richter, die aus zwingenden Gründen an der Ausübung des Amtes verhindert sind, werden durch Ersatzrichter und nötigenfalls durch Richter und Ersatzrichter eines andern Bezirksgerichtes, die vom Obergericht bezeichnet werden, ersetzt.

Art. 39 II. Übertragung auf ein anderes Gericht

Müssten mehr als zwei Richter eines andern Bezirksgerichtes beigezogen werden, überträgt das Obergericht die Behandlung des betreffenden Geschäftes einem andern Bezirksgericht.

2.1.2.2bis. Die Arbeitsgerichte
Art. 39a A. Bezirksweise Bestellung

Jeder Bezirk hat ein Arbeitsgericht.

Art. 39b B. Zusammensetzung des Gerichts

Das Arbeitsgericht setzt sich zusammen aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, deren beziehungsweise dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter sowie 12 Arbeitsrichterinnen und Arbeitsrichtern, der Gerichtsschreiberin oder dem Gerichtsschreiber und deren beziehungsweise dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter.

Der Regierungsrat kann durch Verordnung für Arbeitsgerichte die Zahl der Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der Präsidentin oder des Präsidenten erhöhen.

Art. 39c C. Wahl und Wählbarkeit von Präsidentin oder Präsident und von Gerichtsschreiberin oder Gerichtsschreiber

Die Präsidentin oder der Präsident und deren beziehungsweise dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter werden vom Regierungsrat nach Einholung von Vorschlägen des Bezirksgerichts auf vier Jahre gewählt. Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber und deren beziehungsweise dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter werden von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Arbeitsgerichts angestellt.

Für die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der Gerichtsschreiberin oder des Gerichtsschreibers gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Wahl der Bezirksgerichtspräsidentin oder des Bezirksgerichtspräsidenten und der Bezirksgerichtsschreiberin oder des Bezirksgerichtsschreibers. Als Stellvertreterin oder Stellvertreter ist wählbar, wer ein juristisches Studium abgeschlossen hat (lic. iur. oder Master).

Art. 39d D. Wahl und Wählbarkeit der Arbeitsrichterinnen und Arbeitsrichter
I. Wahl

Für die Wahl der Arbeitsrichterinnen und Arbeitsrichter holt das Departement Volkswirtschaft und Inneres die Vorschläge der für den Bezirk zuständigen Berufs- und Wirtschaftsverbände ein und leitet sie an den Regierungsrat weiter.

Der Regierungsrat wählt die Arbeitsrichterinnen und Arbeitsrichter auf vier Jahre.

Art. 39e II. Wählbarkeit

Als Arbeitsrichterin oder Arbeitsrichter ist jede stimmberechtigte Bürgerin oder jeder stimmberechtigte Bürger wählbar.

Die Arbeitsrichterinnen und Arbeitsrichter müssen je zur Hälfte Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer sein. Höhere Angestellte (Direktorinnen oder Direktoren, Betriebsleiterinnen oder Betriebsleiter, Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer, Prokuristinnen oder Prokuristen usw.) gelten als Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber.

Die wichtigsten Berufsgruppen des Bezirks sollen als Arbeitgebende und Arbeitnehmende im Gericht vertreten sein. Es ist eine ausgeglichene Vertretung beider Geschlechter anzustreben.

Art. 39f E. Besetzung des Kollegialgerichts

Für die Beurteilung eines Streitfalls setzt sich das Arbeitsgericht zusammen aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und vier von dieser beziehungsweise diesem bezeichneten Arbeitsrichterinnen oder Arbeitsrichtern, von denen je zwei Arbeitgebende und Arbeitnehmende sind. In Streitsachen aus dem Gleichstellungsgesetz müssen beide Geschlechter mit mindestens zwei Personen vertreten sein.

Die berufliche Zugehörigkeit der Arbeitsrichterinnen und Arbeitsrichter und eine angemessene Reihenfolge sind zu berücksichtigen. In Streitsachen aus dem Gleichstellungsgesetz hat die Geschlechtervertretung Vorrang vor der beruflichen Zugehörigkeit.

Art. 39g F. Verweis auf Bestimmungen der Bezirksgerichte

Im Weiteren gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Bezirksgerichte in diesem Gesetz.

2.1.2.3. Die Kanzleien
Art. 40 A. Organisation und Bestellung;
I. Zusammensetzung; Anstellung

Der Gerichtspräsident ist zuständig für die Anstellung der Gerichtsschreiber und des übrigen Kanzleipersonals. Aus dessen Mitte bestimmt er den Kanzleichef und den Rechnungsführer.

Der Grosse Rat regelt durch Dekret die Zulassung und die Stellung der Rechtspraktikanten.

Art. 41 II. Gerichtsschreiber

Voraussetzung für die Anstellung als Gerichtsschreiber ist ein hinreichendes juristisches Studium.

Art. 42 III. Vertretung des Gerichtsschreibers bei Verhinderung

Ist der Gerichtsschreiber an der Erfüllung der Aufgaben verhindert, vertritt ihn ein Gerichtsschreiber des gleichen Gerichtes oder ein vom Obergericht bezeichneter Gerichtsschreiber eines andern Bezirksgerichtes.

Der Gerichtspräsident kann auch Rechtspraktikanten oder Kanzleiangestellte als Vertreter des Gerichtsschreibers zuziehen.

Art. 43 …
Art. 44 B. Aufgaben der Kanzlei
I. Des Gerichtsschreibers

Der Gerichtsschreiber führt in den Verhandlungen des Bezirksgerichtes das Protokoll und verfasst die Entscheide.

Er kann für die Protokollführung in den Verhandlungen und zu andern Geschäften des Gerichtspräsidenten beigezogen werden.

Art. 45 II. Der Kanzleiangestellten

Der Kanzleichef steht der Kanzlei vor.

Die Kanzleiangestellten führen die Geschäftskontrollen und besorgen die allgemeinen Kanzleiarbeiten.

Das Obergericht erlässt über die Führung der Kontrollen ein Reglement.

Die Kanzleiangestellten können für die Protokollführung in den Verhandlungen des Gerichtspräsidenten beigezogen werden.

Art. 46 III. Des Rechnungsführers

Der Rechnungsführer führt die Gerichtskasse.

Er verwahrt die Geldbeträge, die beim Gericht hinterlegt werden.

Dem Rechnungsführer können auch weitere Kanzleiarbeiten übertragen werden.

Art. 47 C. Kanzleiordnung

Der Gerichtspräsident erlässt eine Kanzleiordnung, welche die Verantwortung für die einzelnen Kanzleiarbeiten festlegt.

Art. 48 D. Aufsicht

Die Kanzlei steht unter der Aufsicht des Gerichtspräsidenten.

2.1.3. Das Obergericht

Art. 49 A. Organisation
I. Zusammensetzung, Zahl der Richter

Das Obergericht setzt sich aus dessen Präsidenten und Vizepräsidenten, den weitern Oberrichtern und den Ersatzrichtern zusammen.

Der Grosse Rat setzt durch Dekret die Zahl der Richter und Ersatzrichter fest.

Art. 50 II. Zugehörigkeit zur Bundesversammlung

Es dürfen nicht mehr als zwei Mitglieder des Obergerichtes der Bundesversammlung angehören.

Der Grosse Rat erlässt durch Dekret die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Art. 51 III. Gliederung des Obergerichtes
a) Kammern und Kommissionen

Das Obergericht erledigt seine Geschäfte als Gesamtgericht, Kollegialgericht, in Kammern und Kommissionen, wenn die Zuständigkeit der Einzelrichterin oder des Einzelrichters nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Der Grosse Rat regelt die Zuständigkeit durch Dekret.

Die Verteilung der Geschäfte wird durch ein Reglement des Obergerichtes geordnet.

Art. 52 b) Bestellung

Das Obergericht weist die Richter den Kammern und Kommissionen zu. Diese konstituieren sich selbst.

Art. 53 B. Amtssitz

Amtssitz des Obergerichtes ist Aarau.

Art. 54 C. Geschäftsleitung

Die Geschäftsleitung obliegt dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Obergerichtes sowie der Verwaltungskommission.

Die Verwaltungskommission ist das geschäftsführende Gremium des Obergerichts und der gesamten aargauischen Justiz. Sie vertritt die Gerichte im Verkehr mit anderen Behörden.

Art. 55 D. Sitzungendes Gerichtes
I. Anzahl

Es werden so viele Sitzungen abgehalten, als es die beförderliche Behandlung der Geschäfte erfordert.

Art. 56 II. Besetzung des Gerichtes

Das Gesamtgericht berät und beschliesst gültig, wenn drei Viertel der Richter anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid.

Die Kammern und Kommissionen müssen vollzählig besetzt sein, um gültig verhandeln, beraten und entscheiden zu können.

Mit Zustimmung der Parteien kann ausnahmsweise auch vor einer nicht vollzählig besetzten Kammer oder Kommission verhandelt werden.

Art. 57 III. Beratung und Abstimmung

Die Richter sind verpflichtet, bei allen Abstimmungen ihre Stimme abzugeben.

Die Mehrheit der Stimmen entscheidet.

Der Gerichtsschreiber hat beratende Stimme.

Art. 58 IV. Zirkulationsbeschlüsse

Prozessleitende Beschlüsse können auf dem Zirkulationswege gefasst werden, wenn sie einstimmig zu Stande kommen.

Art. 59 E. Vertretung verhinderter Präsidenten und Richter

Der Präsident des Obergerichtes und die Präsidenten der Kammern und Kommissionen, die aus zwingenden Gründen an der Ausübung des Amtes verhindert sind, werden durch die Vizepräsidenten oder an deren Stelle durch andere Richter vertreten.

Anstelle verhinderter Richter treten andere Richter oder Ersatzrichter. Wenn die erforderliche Zahl der Richter auch so nicht erreicht werden kann, werden vom Präsidenten des Gesamtgerichtes Bezirksgerichtspräsidenten beigezogen.

Art. 60 F. Beizug der Ersatzrichter und der Bezirksgerichtspräsidenten zur Entlastung der Richter

Wenn die Zahl der Geschäfte es dringend erfordert, können die Ersatzrichter und Bezirksgerichtspräsidenten vorübergehend auch zur Entlastung der Richter beigezogen werden.

Art. 61 G. Kanzlei
I. Zusammensetzung

Der Kanzlei gehören die Gerichtsschreiber, die Rechtspraktikanten (§ 40 Abs. 2) und das übrige Kanzleipersonal an.

Art. 62 II. Zuständigkeiten

Das Obergericht regelt die personalrechtlichen Zuständigkeiten, namentlich für die Anstellung, für sämtliches Personal der Gerichte.

Art. 63 III. Gerichtsschreiber

Voraussetzung für die Anstellung als Gerichtsschreiber ist ein abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaft.

Art. 64 IV. Vertretung des Gerichtsschreibers bei Verhinderung

Ist ein Gerichtsschreiber an der Erfüllung der Aufgaben verhindert, vertritt ihn ein Gerichtsschreiber des Obergerichtes oder eines vom Obergericht bezeichneten Bezirksgerichtes.

Art. 65 …
Art. 65a VI. Aufgaben der Kanzlei

Das Obergericht legt Organisation und Aufgaben der Kanzlei in einer Kanzleiordnung fest.

Art. 66 VII. Aufsicht

Das Obergericht beaufsichtigt die Kanzlei und das übrige Personal.

2.1.3bis. Das Handelsgericht

Art. 66a A. Zusammensetzung des Gerichts

Das Handelsgericht setzt sich zusammen aus zwei Oberrichterinnen oder Oberrichtern als Präsidentin oder Präsident und Vizepräsidentin oder Vizepräsident, vier Ersatzrichterinnen oder Ersatzrichtern, welche die für Oberrichterinnen oder Oberrichter geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen, als deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter und 12 Handelsrichterinnen oder Handelsrichtern.

Der Grosse Rat kann durch Dekret die Zahl der als Stellvertreterinnen oder Stellvertreter amtenden Ersatzrichterinnen oder Ersatzrichter erhöhen,wenn die Geschäftslast es erfordert.

Als Gerichtsschreiberin oder Gerichtsschreiber und deren beziehungsweise dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter amten die Obergerichtsschreiberinnen oder Obergerichtsschreiber.

Art. 66b B. Wahl

Der Grosse Rat wählt die Mitglieder des Handelsgerichts auf vier Jahre.

Art. 66c C. Wählbarkeit der Handelsrichterinnen und Handelsrichter

Als Handelsrichterin oder Handelsrichter ist jede stimmberechtigte Bürgerin oder jeder stimmberechtigte Bürger wählbar.

Die wichtigsten Handels-, Industrie- und Gewerbezweige des Kantons sollen durch sachkundige Handelsrichterinnen oder Handelsrichter im Gericht vertreten sein.

Die korporativen Vertretungen von Handel, Industrie und Gewerbe können dem Grossen Rat Wahlvorschläge machen.

Art. 66d D. Besetzung des Kollegialgerichts

Für die Beurteilung eines Streitfalls setzt sich das Handelsgericht zusammen aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten und drei Handelsrichterinnen oder Handelsrichtern, die unter Berücksichtigung ihrer Fachkenntnisse und einer angemessenen Reihenfolge von der Präsidentin oder vom Präsidenten bezeichnet werden.

In Streitsachen, in denen der Streitwert die für die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht vorgeschriebene Höhe nicht erreicht, setzt sich das Gericht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten und nur einer Handelsrichterin oder einem Handelsrichter zusammen.

Art. 67 …

2.1.4. Die Spezialverwaltungsgerichte

Art. 67a Organisation

Das Steuerrekursgericht, die Schätzungskommission nach Baugesetz, die Landwirtschaftliche Rekurskommission, das Rekursgericht im Ausländerrecht und das Personalrekursgericht bilden eine organisatorische Einheit unter der Bezeichnung Spezialverwaltungsgerichte.

Die Präsidenten der Spezialverwaltungsgerichte vertreten sich gegenseitig.

Die Organisation wird durch ein Reglement festgelegt, das der Kommission für Justiz des Grossen Rates zur Kenntnisnahme zuzustellen ist.

2.1.5. Das Verwaltungsgericht

Art. 67b A. Richter

Das Verwaltungsgericht besteht aus voll- oder teilamtlichen und nebenamtlichen Richtern.

Die Zahl der Richter und Ersatzrichter wird durch Dekret des Grossen Rates bestimmt.

Die voll- oder teilamtlichen Richter sind Mitglieder des Obergerichtes. Stellvertretend können die übrigen Mitglieder des Obergerichtes oder die nebenamtlichen Richter und Ersatzrichter, die Juristen sind, beigezogen werden.

Die nebenamtlichen Richter sollen entweder als Juristen die Voraussetzungen von § 67d Satz 2 erfüllen oder solchen Berufen angehören, deren Fachkenntnis für die Praxis des Verwaltungsgerichtes erforderlich ist (z.B. Architekt, Landwirt, Bücherexperte).

Art. 67c B. Bestellung

Der Grosse Rat wählt die Richter und Ersatzrichter. Aus dem Kreis der Oberrichter am Verwaltungsgericht bezeichnet er den Präsidenten.

Art. 67d C. Wählbarkeit

Für die Richter und Ersatzrichter gelten die in § 4 Abs. 1 aufgestellten Wählbarkeitsvoraussetzungen. Die Mehrzahl muss zudem ein juristisches Hochschulstudium abgeschlossen haben oder einen Fähigkeitsausweis zur Ausübung des Anwaltsberufes besitzen.

Art. 67e D. Gliederung des Verwaltungsgerichtes

Das Verwaltungsgericht erledigt seine Geschäfte als Gesamtgericht und in Kammern mit drei oder fünf Mitgliedern.

Das Gesamtverwaltungsgericht weist die Richter den Kammern zu und wählt deren Präsidenten.

Art. 67f E. Kanzlei

Das Obergericht stellt Gerichtsschreiber und Kanzlei des Verwaltungsgerichtes.

Art. 67g F. Übrige Vorschriften

Im Übrigen kommen auf das Verwaltungsgericht die Vorschriften über die Organisation des Obergerichtes zur Anwendung.

2.2. Die Aufsicht über die richterlichen Behörden

2.2.1. Die Aufsicht der Gerichtspräsidenten über die Friedensrichter

Art. 68 A. Allgemeine Aufsicht
I. Der Gerichtspräsident als Aufsichtsbehörde

Der Gerichtspräsident beaufsichtigt die Geschäftsführung der Friedensrichter und der Statthalter seines Bezirkes.

Dem Obergericht steht die Oberaufsicht zu.

Art. 69 II. Berichterstattung der Friedensrichter

Die Friedensrichter berichten dem Gerichtspräsidenten alle zwei Jahre über ihre Tätigkeit.

Die Gerichtspräsidenten berichten dem Obergericht hierüber gesamthaft.

Art. 70 III. Prüfung der Geschäftsführung

Der Gerichtspräsident prüft mindestens alle zwei Jahre die Geschäftsführung der Friedensrichter.

Art. 71 IV. Instruktionsversammlungen

Der Gerichtspräsident ladet die Friedensrichter und Statthalter in angemessenen Abständen zu Instruktionsversammlungen ein.

Art. 72 V. Weisungen

Der Gerichtspräsident kann verbindliche Weisungen für die Geschäftsführung der Friedensrichter erlassen.

Art. 73 B. Disziplinaraufsicht
I. Einschreiten von Amtes wegen oder auf Beschwerde hin

Der Gerichtspräsident eröffnet von Amtes wegen oder auf Beschwerde hin ein Disziplinarverfahren gegen einen Friedensrichter oder Statthalter, wenn Anzeichen für eine Verletzung von Amtspflichten, insbesondere für eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung, vorliegen.

Art. 74 II. Disziplinarstrafen und Massnahmen

Der Gerichtspräsident kann einem Friedensrichter oder Statthalter wegen Verletzung von Amtspflichten einen Verweis erteilen oder ihn mit einer Ordnungsbusse bis 100 Franken belegen.

Erachtet der Gerichtspräsident eine vorübergehende Einstellung im Amte oder eine Amtsenthebung als gerechtfertigt, unterbreitet er die Akten dem Bezirksgericht zum Entscheid.

Der auf Einstellung im Amte oder Amtsenthebung lautende Entscheid des Bezirksgerichtes kann innert 20 Tagen mit Beschwerde beim Obergericht angefochten werden.

2.2.1bis. Die Aufsicht des Departements Volkswirtschaft und Inneres über die Schlichtungsstelle für Gleichstellungsfragen

Art. 74a Aufsicht, Prüfung der Geschäftsführung, Weisungen

Das Departement Volkswirtschaft und Inneres beaufsichtigt die Geschäftsführung der Schlichtungsstelle und führt, wenn notwendig, das Sekretariat. Es kann ihr verbindliche Weisungen für die Geschäftsführung erteilen.

2.2.2. Die Aufsicht des Obergerichts über die Gerichtspräsidenten, das Zwangsmassnahmengericht und die Bezirksgerichte

Art. 75 A. Allgemeine Aufsicht
I. Das Obergericht als Aufsichtsbehörde

Die Geschäftsführung der Gerichtspräsidenten, des Zwangsmassnahmengerichts und der Bezirksgerichte steht unter der Aufsicht des Obergerichts.

Art. 76 II. Berichterstattung der Gerichtspräsidenten, des Zwangsmassnahmengerichts und der Bezirksgerichte

Die Gerichtspräsidenten, das Zwangsmassnahmengericht und die Bezirksgerichte erstatten dem Obergericht jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.

Das Obergericht kann ergänzende Berichte verlangen.

Art. 77 III. Prüfung der Geschäftsführung

Das Obergericht prüft in angemessenen Abständen die Geschäftsführung der Gerichtspräsidenten, des Zwangsmassnahmengerichts und der Bezirksgerichte.

Art. 78 IV. Weisungen

Das Obergericht kann verbindliche Weisungen für die Geschäftsführung der richterlichen Behörden erlassen.

Art. 79 V. Richtertagungen

Das Obergericht ladet jährlich zu kantonalen Richtertagungen ein, die der fachlichen Weiterbildung dienen.

Richter, Ersatzrichter und Gerichtsschreiber sind verpflichtet, daran teilzunehmen.

Art. 80 B. Disziplinaraufsicht
I. Einschreiten von Amtes wegen oder auf Beschwerde hin

Das Obergericht eröffnet von Amtes wegen oder auf Beschwerde hin ein Disziplinarverfahren gegen einen Richter, wenn Anzeichen für eine Verletzung von Amtspflichten, insbesondere für eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung, vorliegen.

Art. 81 II. Disziplinarstrafen und Massnahmen

Das Obergericht kann dem fehlbaren Beamten einen Verweis erteilen, ihn mit einer Ordnungsbusse bis zu 500 Franken belegen oder in schweren Fällen die vorübergehende Einstellung im Amte oder die Amtsenthebung anordnen.

2.2.3. Die Aufsicht des Grossen Rates über die richterlichen Behörden

Art. 82 A. Allgemeine Aufsicht
I. Der Grosse Rat als Aufsichts- und Oberaufsichtsbehörde

Der Grosse Rat beaufsichtigt die Geschäftsführung des Obergerichtes.

Dem Grossen Rat steht die Oberaufsicht über die Gerichtspräsidenten, das Zwangsmassnahmengericht, die Bezirksgerichte und die Friedensrichter zu.

Art. 83 II. Berichterstattung des Obergerichtes

Das Obergericht erstattet dem Grossen Rat jährlich Bericht über seine Tätigkeit und diejenige der Gerichtspräsidenten, des Zwangsmassnahmengerichts, der Bezirksgerichte und der Friedensrichter.

Art. 84 B. Disziplinaraufsicht über die Oberrichter
I. Einschreiten von Amtes wegen oder auf Beschwerde hin

Der Grosse Rat eröffnet von Amtes wegen oder auf Beschwerde hin ein Disziplinarverfahren gegen einen Oberrichter, wenn Anzeichen für eine Verletzung von Amtspflichten, insbesondere für eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung, vorliegen.

Art. 85 II. Amtsenthebung

Der Grosse Rat kann einen Oberrichter bei schwerer Pflichtverletzung seines Amtes entheben.

2.3. Die Justizverwaltung

Art. 86 A. Stellung des Obergerichtes

Das Obergericht steht der Verwaltung der richterlichen Behörden vor.

Art. 87 B. Voranschlag und Rechnungswesen
I. Geltung des staatlichen Finanzrechtes

Die Erstellung und der Vollzug des jährlichen Voranschlages sowie das Rechnungswesen richten sich nach dem für die staatliche Verwaltung geltenden Finanzrecht, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt.

Art. 88 II. Voranschlag
a) Erstellung durch das Obergericht

Das Obergericht erstellt den Voranschlag der richterlichen Behörden. Es beachtet die vom Regierungsrat aufgestellten Richtlinien und holt die Anträge der andern richterlichen Instanzen ein.

Art. 89 b) Weiterleitung an den Regierungsrat und den Grossen Rat

Das Obergericht leitet den Voranschlag an den Regierungsrat weiter.

Stimmen die Anträge von Obergericht und Regierungsrat nicht überein, sind dem Grossen Rat beide Anträge vorzulegen.

Art. 90 C. Führung und Abschluss der Rechnungen
I. Friedensrichter

Die Friedensrichter führen Rechnung über die Ausgaben und die von ihnen erhobenen Kosten und Ordnungsbussen. Sie stellen die Rechnung dem Finanzdepartement4 zu.

Das Finanzdepartement5 erlässt unter Mitteilung an das Obergericht Weisungen für die Rechnungsführung.

Footnotes

  1. [4] Heute: Departement Finanzen und Ressourcen
  2. [5] Heute: Departement Finanzen und Ressourcen

Art. 91 II. Gerichte
a) Rechnungsführung

Die Rechnungsführer der Gerichte führen Rechnung über die Ausgaben und die von ihnen erhobenen Kosten und Ordnungsbussen.

Das Finanzdepartement6 erlässt unter Mitteilung an das Obergericht Weisungen für die Rechnungsführung.

Es lässt die Rechnungsführung in angemessenen Abständen überprüfen. Es erstattet hierüber dem Obergericht Bericht.

Footnotes

  1. [6] Heute: Departement Finanzen und Ressourcen

Art. 92 b) Rechnungsabschluss; Weiterleitung an das Finanzdepartement7

Die Bezirksgerichte und das Obergericht prüfen die ihnen vom Rechnungsführer vorgelegten Jahresrechnungen.

Die Bezirksgerichte stellen ihre Rechnungen dem Obergericht zu, das sie mit seiner Rechnung an das Finanzdepartement8 weiterleitet.

Footnotes

  1. [7] Heute: Departement Finanzen und Ressourcen
  2. [8] Heute: Departement Finanzen und Ressourcen

Art. 93 D. Kostenbeschwerden
I. Gegen Verfügungen des Friedensrichters

Die Verfügungen des Friedensrichters über die Leistung von Kostenvorschüssen und die Festsetzung der Höhe von Kosten sowie die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege können innert 20 Tagen von der Mitteilung an gerechnet beim Gerichtspräsidenten mit Beschwerde angefochten werden.

Art. 94 II. Gegen Verfügungen und Entscheide des Gerichtspräsidenten und des Bezirksgerichtes

Verfügungen und Entscheide des Gerichtspräsidenten oder des Bezirksgerichtes über die Leistung Rückerstattung von Kostenvorschüssen, die Festsetzung der Höhe von Gerichtskosten sowie die Ausrichtung von Zeugengeldern, Entschädigungen an Sachverständige und unentgeltliche Rechtsvertreter können innert 20 Tagen von der Mitteilung an gerechnet beim Obergericht mit Beschwerde angefochten werden.

Legt eine Partei gegen einen Entscheid ein ordentliches Rechtsmittel ein, ist die Kostenbeschwerde mit diesem zu verbinden.

Cità en

3. Schlussbestimmungen

Art. 95 A. Aufhebung von Organisationsgesetzen

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind alle ihm widersprechenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere

  1. die §§ 1–5 und 118 – 124 des Gesetzes über Aufstellung und Verfahren der Friedensrichter vom 22. Dezember 1852/5. November 19019,

  2. das Gesetz über die Organisation der Bezirksgerichte vom 22. Dezember 185210,

  3. das Gesetz über die Organisation des Obergerichtes vom 22. Dezember 185211 und die Verordnung über die kommissionelle Behandlung der Geschäfte beim Obergericht vom 8. Januar 195212.

Footnotes

  1. [9] AGS Bd. 1 S. 451
  2. [10] AGS Bd. 1 S. 105
  3. [11] AGS Bd. 1 S. 94
  4. [12] AGS Bd. 4 S. 2

Art. 96 B. Änderung des Gesetzes über die Strafrechtspflege

§ 29 Abs. 4 des Gesetzes über die Strafrechtspflege (Strafprozessordnung) vom 11. November 1958/24. Januar 197713 ist aufgehoben.

Footnotes

  1. [13] SAR 251.100

Art. 97 C. Übergangsbestimmungen
I. Wählbarkeitsvoraussetzungen

Gerichtspräsidenten, Oberrichter, Ersatzrichter des Obergerichtes und Gerichtsschreiber, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt stehen, aber die Voraussetzungen der Wählbarkeit nach diesem Gesetz nicht erfüllen (§§ 4 Abs. 2 und 3, 41, 63), bleiben im Amt und sind für dieses Amt wieder wählbar.

Art. 98 II. Dekret über die Organisation des Bezirksgerichtes Bremgarten

Das Dekret über die Organisation des Bezirksgerichtes Bremgarten vom 1. Juli 198014 bleibt bis zu seiner Aufhebung durch Beschluss des Grossen Rates in Kraft.

Footnotes

  1. [14] AGS Bd. 10 S. 161; aufgehoben (AGS 2003 S. 237)

Art. 99 III. Hängige Disziplinarverfahren

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängigen Disziplinarverfahren werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt.

Art. 100 D. Inkrafttreten

Dieses Gesetz wird nach der Annahme durch das Volk vom Regierungsrat in Kraft gesetzt und in der Gesetzessammlung publiziert.

Aarau, den 11. Dezember 1984

Präsident des Grossen Rates Rickenbach Staatsschreiber i.V. Salm

Angenommen in der Volksabstimmung vom 1. Dezember 1985. Inkrafttreten: 1. Januar 198815

Bd. 12 S. 273

Footnotes

  1. [15] RRB vom 23. November 1987 (AGS Bd. 12 S. 292).