155.320
Dekret über die Organisation des Bezirksgerichts Baden
Vom 14.03.1989 (Stand 01.05.2008)
Der Grosse Rat des Kantons Aargau,
gestützt auf § 78 Abs. 2 der Kantonsverfassung sowie §§ 26 Abs. 2 und 32 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) vom 11. Dezember 19841,
beschliesst:
Art. 1 I. Zusammensetzung
Der Bezirk Baden hat vier vollamtliche Gerichtspräsidenten.
Das Bezirksgericht Baden besteht aus vier Abteilungen. Es setzt sich zusammen aus den Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten, zwölf nebenamtlichen Richterinnen und Richtern sowie sechs Ersatzrichterinnen und Ersatzrichtern.
Art.
2 II. Rechtsprechung
1. Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten
Jede Gerichtspräsidentin und jeder Gerichtspräsident steht einer Abteilung vor und ist zusätzlich als Einzelrichterin oder Einzelrichter tätig.
Die Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten sprechen sich über die Zuteilung der in ihre Zuständigkeit fallenden Geschäfte ab und vertreten sich gegenseitig.
…
…
Art.
3 2. Abteilungen
a) Zusammensetzung
Das Gesamtgericht teilt jeder Abteilung auf die Dauer einer Amtsperiode einen Gerichtspräsidenten, 4 Bezirksrichter und 2 Ersatzrichter zu.
Es wählt für jede Abteilung auf die Dauer einer Amtsperiode aus den Reihen der Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter sowie Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten.
Richter, die aus zwingenden Gründen an der Ausübung des Amtes verhindert sind, werden durch Ersatzrichter der betreffenden Abteilung und nötigenfalls durch Richter und Ersatzrichter einer andern Abteilung ersetzt. Vorbehalten bleiben der Beizug von Richtern oder Ersatzrichtern anderer Bezirksgerichte nach Massgabe von § 38 GOG und die Übertragung eines Geschäftes auf ein anderes Gericht nach Massgabe von § 39 GOG.
Art. 4 b) Geschäftsverteilung
Das Gesamtgericht erlässt das Reglement über die Geschäftsverteilung (§ 32 Abs. 2 GOG), in welchem die in die Zuständigkeit des Bezirksgerichts fallenden Geschäfte den Abteilungen zur Erledigung zugewiesen werden.
Art.
5 III. Justizverwaltung
1. Gesamtgericht
a) Organisation
Das Gesamtgericht setzt sich zusammen aus den Gerichtspräsidenten, den Bezirksrichtern und den Ersatzrichtern.
Es ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
Die Mehrheit der Stimmen entscheidet. Dem Geschäftsführenden Präsidenten kommt bei Stimmengleichheit der Stichentscheid zu.
Der Geschäftsführende Präsident lädt zu den Sitzungen ein und leitet sie.
Die Präsidentenkonferenz bezeichnet eine Sekretärin oder einen Sekretär mit beratender Stimme.
Beschlüsse können auf dem Zirkulationsweg gefasst werden, wenn sie einstimmig zustandekommen.
Art. 6 b) Aufgaben
Das Gesamtgericht
erlässt das Reglement über die Geschäftsverteilung (§ 32 Abs. 2 GOG; § 4 dieses Dekretes);
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bestellt die Abteilungen und wählt auf die Dauer einer Amtsperiode die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten (§ 3 Abs. 1 und 2 dieses Dekrets);
wählt unter den Gerichtspräsidenten auf die Dauer einer Amtsperiode den Geschäftsführenden Präsidenten und seinen Vertreter; sie können wiedergewählt werden;
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wählt das Jugendgericht (§ 15 Abs. 2 der Strafprozessordnung vom 11. November 1958, StPO2) und bestimmt dessen Präsidenten.
Art.
7 2. Präsidentenkonferenz
a) Organisation
Der Geschäftsführende Präsident lädt die Gerichtspräsidenten zu Präsidentenkonferenzen ein und leitet diese.
Die Mehrheit der Gerichtspräsidenten entscheidet. Dem Geschäftsführenden Präsidenten kommt bei Stimmengleichheit der Stichentscheid zu.
Die Präsidentenkonferenz bezeichnet eine Sekretärin oder einen Sekretär mit beratender Stimme.
Art. 8 b) Aufgaben
Die Präsidentenkonferenz entscheidet über alle Fragen der Justizverwaltung, für die weder das Gesamtgericht noch der Geschäftsführende Präsident zuständig ist.
Sie ist insbesondere zuständig für
die Anstellung der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sowie des übrigen Kanzleipersonals;
den Erlass der Kanzleiordnung (§ 47 GOG);
die Bestimmung des Kanzleichefs und des Rechnungsführers (§ 40 Abs. 1 Satz 2 GOG);
die Zuteilung der Gerichtsschreiber an die Gerichtspräsidenten und Abteilungen;
die Anstellung von Rechtspraktikanten und ihre Zuteilung an die Gerichtspräsidenten;
alle dem Bezirksgericht obliegenden Inpflichtnahmen;
den Beschluss über die Anträge für den Voranschlag der richterlichen Behörden (§ 88 GOG);
die Erstattung des Rechenschaftsberichtes an das Obergericht (§ 76 Abs. 1 GOG);
die Prüfung der Jahresrechnung (§ 92 Abs. 1 GOG).
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Art. 9 3. Geschäftsführender Präsident
Der Geschäftsführende Präsident bereitet die Geschäfte des Gesamtgerichts und der Präsidentenkonferenz vor und vollzieht deren Beschlüsse.
Er vertritt das Gericht nach aussen.
Er beaufsichtigt die Kanzlei und die Kasse (§ 48 GOG).
Art. 10 4. Kanzleichef
Der Kanzleichef ist dem Geschäftsführenden Präsidenten unterstellt.
Er steht der Kanzlei und der Kasse vor und sorgt im Rahmen der Kanzleiordnung für eine zweckmässige Organisation und die Erledigung der Kanzleiaufgaben.
Art.
11 IV. Schlussbestimmungen
1. Aufhebung bisherigen Rechts
Das Dekret über die Organisation des Bezirksgerichts Baden vom 1. Juli 19803 ist aufgehoben.
Art. 12 2. Funktionen, Berufsbezeichnungen
Funktionen und Berufsbezeichnungen in diesem Dekret gelten für beide Geschlechter.
Art. 12a Übergangsbestimmung
Die für die Amtsperiode 2005/2009 gewählten Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten bleiben bis 31. März 2009 im Amt.
Das Gericht wählt für die Amtsperiode 2005/2009 aus den Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter sowie Ersatzrichterinnen und Ersatzrichtern das Vizepräsidium für die 4. Abteilung.
Es regelt die Zuteilung der bis 31. März 2009 gewählten Richterinnen und Richter auf die vier Abteilungen.
Art. 13 3. Inkrafttreten
Dieses Dekret ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Es tritt am 16. August 1989 in Kraft.
Aarau, den 14. März 1989
Präsidentin des Grossen Rates Bärtschi Staatsschreiber Sieber
Bd. 13 S. 17