210.152
Verordnung zum Bundesgesetz über das Miteigentum und das Stockwerkeigentum
Vom 10.02.1966 (Stand 01.01.2012)
Der Regierungsrat des Kantons Aargau,
gestützt auf Art. 52 des Schlusstitels des Schweizerischen Zivilgesetzbuches sowie die Art. 37 und 39 der Staatsverfassung,
in Vollziehung des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1963 über die Änderung des Vierten Teils des Zivilgesetzbuches (Miteigentum und Stockwerkeigentum) sowie in Ausführung des Bundesratsbeschlusses vom 21. April 1964 über die Änderung der Verordnung betreffend das Grundbuch (Miteigentum und Stockwerkeigentum),
beschliesst:
Art. 1
Die Aargauische Gebäudeversicherung erteilt die amtliche Bestätigung, dass die im Stockwerkeigentum zu Sonderrecht ausersehenen Räumlichkeiten in sich geschlossene Raumeinheiten mit eigenem Zugang sind (Art. 68 Abs. 2 und Art. 69 Abs. 3 der eidgenössischen Grundbuchverordnung vom 23. September 2011).
Art. 2 …
Art. 3 …
Art. 4 …
Art. 5 …
Art. 6
Stockwerkeigentumsähnliche dingliche Rechtsverhältnisse, die in der Form des am 1. Januar 1912 in Kraft getretenen Rechts begründet worden sind, bleiben unverändert nach diesen Bestimmungen bestehen, sofern nicht die Beteiligten nach Massgabe des Art. 712d des Zivilgesetzbuches die Unterstellung unter das seit dem 1. Januar 1965 geltende Recht bewirken (Art. 20ter des Schlusstitels des Zivilgesetzbuches).
Art. 7
Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung in der Gesetzessammlung in Kraft.
Aarau, den 10. Februar 1966
Im Namen des Regierungsrates Der Landammann E. Schwarz Der Staatsschreiber Dr. H. Suter
Vom Bundesrat genehmigt am 19. März 1966. Veröffentlichung: 28. Mai 1966
Bd. 6 S. 350