210.200
Einführungsgesetz zum Schweizerischen Obligationenrecht
Vom 27.12.1911 (Stand 01.01.2013)
Der Grosse Rat des Kantons Aargau,
in Vollziehung des Art. 52 des Schlusstitels des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907,
zum Vollzug und zur Ergänzung des Schweizerischen Obligationenrechtes
beschliesst:
1. Erfüllung der Obligationen
Art. 1 …
Art. 1a
Die in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.
2. Kauf und Tausch
Art. 2
Die zuständige Behörde, bei der im Falle der Mängelrüge beim Viehhandel die Untersuchung des Tieres durch Sachverständige verlangt werden kann (202), ist die Bezirksgerichtspräsidentin oder der Bezirksgerichtspräsident. Sie oder er geht nach den Vorschriften der bundesrätlichen Verordnung vor (202 Abs. 3).
…
Art. 3
Die zuständige Amtsstelle, die beim Verkauf übersandter, schnell in Verderbnis geratender Sachen mitzuwirken hat (204 Abs. 3), ist der Betreibungsbeamte.
Art. 4 …
Art. 4bis …
Art. 5
Zur Verschreibung einer freiwilligen öffentlichen Versteigerung von Liegenschaften (229 Abs. 2) ist nur zuständig, wer Verträge über die zu versteigernden Liegenschaften öffentlich beurkunden kann.
Dabei beziehen sich die gesetzlichen Ausschliessungsgründe der Urkundsperson nur auf ihr Verhältnis zum Versteigerer.
Die Bezeichnung des Leitenden (229 Abs. 3) steht dem Veräusserer frei.
Art. 6
Versteigerungen jeder Art sind anfechtbar, wenn die vom Bundesgesetz aufgestellten Voraussetzungen (230) zutreffen, sowie namentlich in folgenden Fällen:
wenn sie an staatlich anerkannten Sonn- und Feiertagen abgehalten werden,
wenn sie bei Abhaltung in öffentlicher Wirtschaft über 23.00 Uhr ausgedehnt werden,
wenn vom Verkäufer oder in seinem Auftrage Getränke, Speisen oder Geld verabreicht oder versprochen werden,
wenn der Verkäufer Bieter angestellt hat.
…
Art. 6bis …
3. Schenkung
Art. 7
Die zuständige Behörde, welche die Vollziehung einer im öffentlichen Interesse liegenden Auflage verlangen kann (246 Abs. 2), ist der Gemeinderat, sofern es sich um das Interesse der Gemeinde handelt, sonst aber der Regierungsrat.
4. Miete und Pacht
Art. 8 …
Art. 9 …
Art. 9a
In jedem Bezirk besteht eine paritätische Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht gemäss Art. 200 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 19. Dezember 2008. Sie ist administrativ dem Bezirksgericht angegliedert.
Der Regierungsrat regelt Organisation, Zuständigkeit und Verfahren durch Verordnung.
5. Dienstvertrag
Art. 10
Normalarbeitsverträge (324) können, vorbehältlich bundesrätlicher Anordnung, vom Regierungsrat aufgestellt werden.
Der Regierungsrat überwacht auch die Ausführung der Bestimmungen über die Lehrverträge (325).
Art. 11 …
Art. 11bis
Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmern wenigstens drei Wochen Ferien und den jugendlichen Arbeitnehmern bis zum vollendeten 19. Altersjahr wenigstens vier Wochen Ferien im Jahr zu gewähren.
5bis. Auftrag zur Ehe- oder zur Partnerschaftsvermittlung
Art. 11ter
Der Regierungsrat bestimmt die zum Vollzug der Aufsicht über die berufsmässige Ehe- oder Partnerschaftsvermittlung von Personen oder an Personen aus dem Ausland notwendigen Behörden durch Verordnung.
Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Gesetzgebung über die Verwaltungsrechtspflege.
6. Kommission
Art. 12
Die zuständige Amtsstelle, die beim Verkauf des zugesandten, schnell in Verderbnis geratenden Kommissionsgutes mitzuwirken hat (427), ist der Betreibungsbeamte.
Art. 13
Die Bewilligung zur Versteigerung des Kommissionsgutes (435) erteilt die Bezirksgerichtspräsidentin oder der Bezirksgerichtspräsident.
7. Frachtvertrag
Art. 14
Die zuständige Amtsstelle, die beim Verkauf des Frachtgutes mitzuwirken hat (444), ist der Betreibungsbeamte.
Art. 15
Die amtliche Feststellung des Tatbestandes bei Frachtgütern, die schnellem Verderben ausgesetzt sind oder die darauf haftenden Kosten nicht decken (445), geschieht durch den Betreibungsbeamten.
Art. 16
Die Hinterlegung des Frachtgutes in dritte Hand oder dessen Verkauf (453) kann die Bezirksgerichtspräsidentin oder der Bezirksgerichtspräsident anordnen.
8. Hinterlegungsvertrag
Art. 17
Die Bewilligung an öffentliche Lagergeschäfte zur Ausgabe von Warenpapieren (482) erteilt der Regierungsrat.
9. Spiel und Wette
Art. 18
Für die Bewilligung der Lotterie- und Ausspielgeschäfte (515) sind die Bestimmungen des aargauischen Lotteriegesetzes massgebend.
Der Regierungsrat ist jedoch ermächtigt, über Lotterien zu wohltätigen oder gemeinnützigen öffentlichen Zwecken und den Handel mit Prämienlosen besondere Vorschriften aufzustellen.
10. Verpfründungsvertrag
Art. 19
Zuständig für die Genehmigung der Hausordnungen der Pfrundanstalten (524) ist der Regierungsrat.
11. Genossenschaften
Art. 20
Zur Anhebung der Klage auf Auflösung einer Genossenschaft wegen Widerrechtlichkeit oder Unsittlichkeit ihres Zweckes oder wegen mangelnder Organisation (710) ist ausser den Beteiligten der Regierungsrat zuständig.
12. Wertpapiere
Art. 21
Zur Aufnahme eines Wechselprotestes (1035) sind die Urkundspersonen zuständig.
Art. 22 …
Art. 23 …
Art. 23bis …
13. Änderung und Aufhebung bisherigen Rechtes
Art. 24
Art. 25
Art. 26
Aufgehoben sind:
die Wechselordnung für den Kanton Aargau vom 12. Hornung 1857,
das Aargauische Gesetz über Schuldbetreibungen vom 10. März 1870 und die Vollziehungsverordnung hierzu vom 14. Heumonat 1870.
Art. 27
Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen, die eine unbegrenzte Amtskaution verlangen, fallen dahin.
…
14. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 27a
Die beim Inkrafttreten der Änderung von § 9a beim Bezirksamt hängigen Begehren um Durchführung eines Schlichtungsverfahrens sind der neu zuständigen Behörde zur Bearbeitung zu überweisen.
Art. 28
Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch das Volk in Kraft.
Diejenigen Bestimmungen desselben, die eine notwendige Ergänzung zur Ausführung des neuen Obligationenrechtes bilden, werden vorläufig als Verordnung vom 1. Januar 1912 hinweg in Kraft erklärt.
Aarau, den 27. Dezember 1911
Präsident des Grossen Rates Moor Staatsschreiber Dr. Schulthess
Vom Bundesrat genehmigt am 26. Januar 1912. Inkrafttreten: 4. Februar 1912
Bd. 1 S. 662