251.113
Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über die verdeckte Ermittlung
Vom 24.11.2004 (Stand 31.12.2006)
Der Regierungsrat des Kantons Aargau,
gestützt auf Art. 8 Abs. 1 lit. b, 9 Abs. 3, 14 lit. b und 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die verdeckte Ermittlung (BVE) vom 20. Juni 2003, § 91 Abs. 2bis der Kantonsverfassung sowie § 4 des Gesetzes über die Grundzüge des Personalrechts (Personalgesetz, PersG) vom 16. Mai 2000,
beschliesst:
1. Behörden
Art. 1 …
Art. 2 …
Art. 3 …
Art. 4 …
2. Besondere Dienstvorschriften
Art. 5 1. Anwendbares Recht
Auf das Arbeitsverhältnis der in einem Anstellungsverhältnis zum Kanton stehenden verdeckten Ermittlerinnen und Ermittler und Führungspersonen ist das kantonale Personalrecht anwendbar, vorbehältlich der Bestimmungen dieses Abschnittes.
Die nachfolgenden Bestimmungen gelten auch für die in einem Strafverfahren eingesetzten verdeckten Ermittlerinnen und Ermittler eines Polizeikorps eines anderen Kantons oder des Auslandes, wenn deren Geltung zwischen den zuständigen Dienststellen vereinbart worden ist.
Art. 6 2. Abgeltung von Auslagen
Auslagen der verdeckten Ermittlerinnen und Ermittler sowie der Führungspersonen, die durch die im Personalrecht vorgesehenen Vergütungen nicht gedeckt sind, werden entschädigt, wenn sie für das rollenadäquate Verhalten erforderlich sind.
Die Auslagen sind zu begründen und nach Möglichkeit zu belegen.
Art. 7 3. Leistungen bei Schäden
Der Kanton leistet Ersatz für Schäden, die verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler sowie Führungspersonen in rollenadäquater Ausübung ihrer Aufgaben der verdeckten Ermittlung ohne eigenes Verschulden erleiden.
Art. 8 4. Leistungen bei Unfall
Der Kanton übernimmt die finanziellen Folgen eines Unfalls der verdeckten Ermittlerinnen und Ermittler sowie der Führungspersonen im Zusammenhang mit ihrer Aufgabenerfüllung nach den Bestimmungen des Dekrets über die finanzielle Sicherung von Beamten, Angestellten und Arbeitern des Kantons bei Tod oder Invalidität infolge ausserordentlichen Berufsrisikos vom 2. Juli 1968.
Die vorübergehend angestellten verdeckten Ermittlerinnen und Ermittler haben dieselben Ansprüche wie die Angehörigen des Polizeikorps.
Art. 9 5. Verzicht auf Regress
Tritt der Kanton aufgrund einer erbrachten Leistung in die Rechte der angestellten Personen und ihrer Angehörigen gegenüber Dritten ein, sieht er von der Geltendmachung des Schadens ab, wenn
die Geheimhaltung der wahren Identität der verdeckten Ermittlerinnen oder Ermittler nicht gewährleistet werden könnte, und
sie oder ihre Angehörigen damit einer ernsthaften Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt würden.
Art. 10 6. Leistungen bei vorsorglicher Gefahrenabwehr
Sind während oder nach Beendigung des Einsatzes Massnahmen zum Schutz von Leib und Leben der verdeckten Ermittlerinnen und Ermittlern und Führungspersonen sowie deren Angehörigen notwendig, erbringt der Kanton Leistungen oder übernimmt die Kosten der Schutzmassnahmen ganz oder teilweise.
Die Kosten werden in der Regel nur übernommen, wenn die ernennende Behörde den Schutzmassnahmen vorgängig zugestimmt hat. Ausnahmsweise kann die Zustimmung nachträglich erfolgen, wenn Gefahr im Verzug ist.
Art. 11 7. Leistungsvereinbarung
Für den Einsatz einer verdeckten Ermittlerin oder eines verdeckten Ermittlers des eigenen Polizeikorps ausserhalb des Kantonsgebiets oder eines anderen Polizeikorps innerhalb des Kantonsgebiets schliesst die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant mit der zuständigen ausserkantonalen oder ausländischen Dienststelle eine Leistungsvereinbarung ab.
Die Leistungsvereinbarung regelt namentlich:
Dauer und Zweck des Einsatzes;
Geheimhaltung;
Dienstrechtliche Unterstellung und Instruktionsbefugnisse;
Tragen und Gebrauch der Schusswaffe;
Auslagen- und Schadenersatz;
Leistungen bei Krankheit und Unfall;
Haftung für Personen- und Sachschäden, welche die eingesetzte Person im Zusammenhang mit der Durchführung der Leistungsvereinbarung verursacht.
Vorbehalten bleiben internationale und interkantonale Vereinbarungen.
3. Schlussbestimmungen
Art. 12 Inkrafttreten, Aufhebung
Die Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
Die §§ 1–4 der Verordnung werden per 31. Dezember 2006 aufgehoben.
Aarau, 24. November 2004
Regierungsrat Aargau Landammann Brogli Staatsschreiber Dr. Grünenfelder
2004 S. 332