325.211
Verordnung über die öffentlichen Bäder
Vom 21.03.2001 (Stand 01.05.2012)
Der Regierungsrat des Kantons Aargau,
gestützt auf § 50 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 und die §§ 34 und 57 des Gesundheitsgesetzes (GesG) vom 20. Januar 2009,
beschliesst:
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
Diese Verordnung soll Benützende und Personal der öffentlichen Bäder vor gesundheitlichen Schädigungen schützen, die durch mangelhafte hygienische Zustände in Badeanlagen oder durch die bei der Wasseraufbereitung und im Unterhalt dieser Anlagen verwendeten Chemikalien verursacht werden.
Die Verordnung gilt für:
öffentliche Bäder mit künstlichen Becken, wie Freibäder, Bio-Teiche, Hallenbäder und Thermalbäder sowie dergleichen;
Bäder mit beschränktem Benutzerkreis, in Schulen, Hotels, Heil-, Straf-, Erziehungsanstalten und ähnlichen Institutionen;
öffentliche Bäder an Flüssen und Seen;
Einrichtungen in Anlagen gemäss § 1 Abs. 2 lit. a–c, wie Duschen, Toiletten, Betriebsräume, Filter- und Wasseraufbereitungsanlagen sowie dergleichen.
Art. 2 Grundsatz
Bäder und dazugehörende Einrichtungen sind so anzulegen und zu betreiben, dass die Gesundheit der Benützenden und des Personals weder durch mangelhafte hygienische Zustände noch durch die bei der Wasseraufbereitung und im Unterhalt der Badeanlagen verwendeten Chemikalien gefährdet werden kann.
Art. 3 Bau und Betrieb; Anforderungen
Soweit diese Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, sind für den Bau und den Betrieb der Bäder und der dazugehörenden Einrichtungen massgebend
die Norm 385/9 (gültig ab 1. Mai 2011) des Schweizerischen Ingenieur- und Architekten-Vereins (SIA) über die Anforderungen an das Wasser und an die Wasseraufbereitungsanlagen in Gemeinschaftsbädern,
die Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit für die hygienische Beurteilung von See- und Flussbädern vom 21. Februar 1990,
die Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit für die hygienische Beurteilung öffentlicher, künstlich angelegter Badeteiche vom 3. Mai 2004.
Bäder mit biologischer Wasseraufbereitung haben den Anforderungen an das Beckenwasser gemäss Anhang zu genügen.
Für die Untersuchungen sind die Methoden des schweizerischen Lebensmittelbuches massgebend. Bei Bedarf kann das Amt für Verbraucherschutz Untersuchungsmethoden als verbindlich erklären.
Art. 4 Projektgenehmigung
Die Projektunterlagen für Neu- oder Umbauten der Schwimmbäder sind dem Amt für Verbraucherschutz spätestens drei Monate vor dem geplanten Beginn der Bauarbeiten zur Genehmigung vorzulegen.
Aufgehoben
Mit den Projektunterlagen sind einzureichen:
der Beschrieb der Wasseraufbereitung einschliesslich Prinzipschema;
die technischen Daten zur Wasseraufbereitung;
der Beschrieb der Lagerung und Handhabung der Chemikalien.
Art. 5 Selbstkontrolle
Wer ein Bad betreibt, hat eine Selbstkontrolle durchzuführen, deren Gegenstand sich nach der SIA-Norm 385/9 (gültig ab 1. Mai 2011) richtet.
Im Rahmen der Selbstkontrolle führt das Betriebspersonal ein Betriebsbuch gemäss SIA-Norm 385/9 (gültig ab 1. Mai 2011).
Art. 6 Externe Kontrollen
Periodische externe Kontrollen haben in einem für die Kontrolle von öffentlichen Bädern akkreditierten Laboratorium zu erfolgen.
Hallenbäder sind mindestens halbjährlich, Freibäder mindestens einmal pro Saison zu kontrollieren; bei stark besuchten Bädern ist die externe Kontrollhäufigkeit zu erhöhen.
Bei Schwimmbädern mit biologischer Wasseraufbereitung ist das Wasser mindestens einmal wöchentlich mikrobiologisch und chemisch in einem für die Untersuchung von Badewasser akkreditierten Laboratorium zu untersuchen.
Falls mit anderen Untersuchungsmethoden (Schnellmethoden) eine genügende Selbstkontrolle gewährleistet ist oder falls die vorliegenden Messresultate regelmässig eine geringe Belastung des Badewassers zeigen, kann das Amt für Verbraucherschutz bei Schwimmbädern mit biologischer Wasseraufbereitung auf Antrag eine reduzierte Untersuchungsfrequenz bewilligen.
Art. 7 Aufsicht
Sämtliche unter diese Verordnung fallenden Bäder und dazugehörenden Einrichtungen unterstehen der Aufsicht des Amts für Verbraucherschutz.
Art. 8 Amtliche Kontrollen
Das Amt für Verbraucherschutz kontrolliert die Bäder stichprobenweise. Eine Kontrolle kann auch auf Anzeige von Drittpersonen hin erfolgen, wenn diese einen Kontrollbedarf glaubhaft machen können.
Die Kontrollen umfassen:
die Überprüfung der Selbstkontrolle;
bei Bedarf Probeentnahmen zur chemischen, physikalischen und mikrobiologischen Untersuchung des Badewassers und der Wasseraufbereitung;
Inspektionen der Einrichtungen;
falls erforderlich, Raumluftmessungen.
Die Kontrollen sind in der Regel während der Öffnungszeiten durchzuführen. Sie können unangemeldet vorgenommen werden.
Die Betreiberin beziehungsweise der Betreiber oder die sie vertretenden Personen haben den zuständigen Amtspersonen bei der Durchführung der Kontrollen behilflich zu sein, diesen Probeentnahmen zu ermöglichen, Auskünfte zu erteilen sowie Zutritt zu allen Einrichtungen zu gewähren.
Art. 9 Befund
Das Amt für Verbraucherschutz teilt den Befund nach Abschluss und Auswertung der Untersuchungen der jeweiligen Betreiberin beziehungsweise dem jeweiligen Betreiber mit.
Art. 10 Massnahmen
Genügen das Badewasser oder die Einrichtungen den Anforderungen dieser Verordnung nicht, so trifft das Amt für Verbraucherschutz die zur Behebung der Mängel notwendigen Verfügungen.
Falls sich Mängel nicht auf andere Weise beheben lassen, kann im Fall einer möglichen Gesundheitsgefährdung die sofortige Schliessung der Badeanstalt verfügt werden.
Art. 11 Kosten
Die Kosten für amtliche Kontrollen, Planbegutachtung und Projektgenehmigung gehen zu Lasten des Betreibers oder der Betreiberin und richten sich nach der Verordnung über die Gebühren auf dem Gebiete des Gesundheits- und Zivilschutzwesens vom 10. Juni 1991.
Die Kosten für die Kontrolle von Bädern an Flüssen und Seen trägt der Kanton.
Art. 12 Rechtsmittel
Gegen Verfügungen des Amts für Verbraucherschutz kann innert 10 Tagen Einsprache erhoben werden.
Gegen Einspracheentscheide des Amts für Verbraucherschutz kann innert 30 Tagen beim Departement Gesundheit und Soziales Beschwerde geführt werden. Dessen Entscheid kann beim Verwaltungsgericht angefochten werden.
Im Übrigen gelten die Vorschriften der Gesetzgebung über die Verwaltungsrechtspflege.
Art. 12a Übergangsrecht zur Änderung vom 7. März 2012
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 7. März 2012 bereits in Betrieb stehenden Bäder werden während der Dauer eines Jahres nach bisherigem Recht beurteilt.
Art. 13 Änderung bisherigen Rechts
Die Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrates vom 8. November 1982 wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.
Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts; Inkrafttreten
Die Verordnung über die öffentlichen Schwimmbäder vom 29. Juli 1960 ist aufgehoben.
Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt 10 Tage nach der Publikation in Kraft.
Aarau, 21. März 2001
Regierungsrat Aargau Landammann Wertli Staatsschreiber Pfirter
Veröffentlichung: 17. April 2001
2001 S. 79