331.210
Dekret über das Verfahren gemäss § 18 Spitalgesetz
Vom 02.12.2003 (Stand 01.01.2011)
Der Grosse Rat des Kantons Aargau,
gestützt auf § 18 Abs. 2 des Spitalgesetzes (SpiG) vom 25. Februar 2003,
beschliesst:
Art. 1 Geltungsbereich
Dieses Dekret regelt das Verfahren vor Verwaltungsgericht bei Streitigkeiten zwischen dem Kanton und einem Spital mit gültigem Rahmenvertrag, soweit über Inhalt und Modalitäten des jährlichen Leistungsvertrags keine Einigung erzielt werden konnte.
Soweit das Spitalgesetz oder dieses Dekret keine Abweichungen enthalten, gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007.
Art. 2 Verfügung
In der Verfügung gemäss § 18 Abs. 1 des Spitalgesetzes sind sämtliche relevanten Argumente des Spitals, die während der Vertragsverhandlung vorgebracht wurden, mit umfassender Begründung zu behandeln.
Verfügungen, die vergleichbare Spitäler betreffen, werden gleichzeitig erlassen.
Art. 3 Vorläufige Regelung
Mit der Verfügung sind die für die Dauer des Beschwerdeverfahrens anwendbaren Eckwerte des Leistungsvertrags, namentlich der Preis der Leistungen des Spitals, festzulegen. Die definitive Abrechnung erfolgt nach dem Entscheid des Verwaltungsgerichts.
Das Verwaltungsgericht kann von Amtes wegen vorsorgliche Massnahmen treffen, die von den Anordnungen gemäss Absatz 1 abweichen.
Art. 4 Fristen
Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.
Richterlich bestimmte Fristen sind nur ausnahmsweise, aus wichtigen Gründen, zu erstrecken.
Die Vorschriften über den Stillstand der Fristen des Zivilprozessrechts gelten nicht.
Art. 5 Zweiter Schriftenwechsel
Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels ist in der Regel zu verzichten. Statt dessen kann möglichst rasch eine mündliche Verhandlung angesetzt werden.
Art. 6 Beweiserhebung
Die Unterlagen aus den vorangegangenen Vertragsverhandlungen sind offen zu legen. Das Verwaltungsgericht kann die Unterlagen früherer Leistungsverträge zwischen den Beteiligten beiziehen.
Das Verwaltungsgericht kann Unterlagen von Leistungsverträgen zwischen dem Kanton und anderen Spitälern beiziehen. Es entscheidet über die Akteneinsicht gemäss § 22 Abs. 4 VRPG.
Art. 7 Vergleichsverhandlung
Die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter kann jederzeit eine Vergleichsverhandlung ansetzen.
Art. 8 Entscheid
Ist der Entscheid nicht innert der in § 18 Abs. 2 des Spitalgesetzes vorgeschriebenen Frist möglich, hat das Verwaltungsgericht dies zu begründen und die Beteiligten über den voraussichtlichen Zeitpunkt der Eröffnung zu informieren.
Art. 9 Publikation und Inkraftsetzung
Dieses Dekret ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Es tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
Aarau, 2. Dezember 2003
Präsidentin des Grossen Rats Roth Staatsschreiber i.V. Meier
2003 S. 378