391.313
Verordnung über die Bekämpfung der Bovinen Virus-Diarrhoe
Vom 19.12.2007 (Stand 01.03.2008)
Der Regierungsrat des Kantons Aargau,
gestützt auf § 91 Abs. 2bis lit. a der Kantonsverfassung, Art. 59 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes (TSG) vom 1. Juli 1966 sowie § 17 des Dekrets über die Entschädigung von nebenamtlich tätigen Personen im Gesundheitswesen (DEPG) vom 15. März 2005,
beschliesst:
Art. 1 Zweck
Diese Verordnung enthält die zur Bekämpfung der Bovinen Virus-Diarrhoe (BVD) vom Kanton zu erlassenden Bestimmungen.
Art. 2 Verantwortung
Die Probenahme auf den Tierhaltungsbetrieben steht unter der Verantwortung der Kontrolltierärztin oder des Kontrolltierarztes.
Für die Überwachung der BVD kann die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt weitere Organe beiziehen.
Art. 3 Sömmerung 2008; Gemeinschaftsweidebetriebe
Die in Art. 174b Abs. 1 und 2 der Tierseuchenverordnung (TSV) vom 27. Juni 1995 genannten Massnahmen werden für die Sömmerungsphase 2008 auf die Gemeinschaftsweidebetriebe gemäss Art. 8 der Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betrieben (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV) vom 7. Dezember 1998 augedehnt.
Die in Gemeinschaftsweidebetrieben während der Sömmerungsphase 2008 geborenen Kälber werden auf BVD untersucht.
Die Tierhalterin beziehungsweise der Tierhalter ist verpflichtet, für die Untersuchung innert 5 Tagen seit Geburt des Kalbes besorgt zu sein.
Art. 4 Kantonsbeitrag und Entschädigungen
Der Kanton leistet einen pauschalen Beitrag von Fr. 300.– für jedes Tier, das als Folge der BVD geschlachtet oder getötet werden muss.
Der Kontrolltierärztin beziehungsweise dem Kontrolltierarzt werden folgende Entschädigungen ausgerichtet:
für die Erhebung der Trächtigkeitsdaten auf dem Betrieb Fr. 50.–,
pro Ohrstanzprobe Fr. 5.–.
Art. 5 Publikation, Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. März 2008 in Kraft und gilt befristet bis 31. Dezember 2010.
Aarau, 19. Dezember 2007
Regierungsrat Aargau Landammann Hasler Staatsschreiber Dr. Grünenfelder
2008 S. 13