422.211
Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung
Vom 07.11.2007 (Stand 01.01.2026)
Der Regierungsrat des Kantons Aargau,
gestützt auf die §§ 4 Abs. 3, 5 Abs. 3, 5a Abs. 2, 5b Abs. 2, 9 Abs. 3, 10 Abs. 1, 11 Abs. 3, 16 Abs. 2 und 4, 17b Abs. 2, 18 Abs. 2, 18a Abs. 2, 22 Abs. 3, 23 Abs. 3, 35 Abs. 1, 36 Abs. 3, 37, 40 Abs. 3, 46 Abs. 2, 47 Abs. 2, 48 Abs. 1 und 2, 49 Abs. 5 und 6, 50 Abs. 3, 51 Abs. 2, 52 Abs. 2, 54 Abs. 5, 57 Abs. 3, 58, 60 Abs. 3, 62 Abs. 2 und 63 Abs. 3 des Gesetzes über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) vom 6. März 20071, § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Organisationsgesetz) vom 26. März 19852 sowie die §§ 4 Abs. 3 und 6 des Dekrets über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen vom 14. März 20003,
beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zusammensetzung der Berufsbildungskommission
Die Berufsbildungskommission setzt sich aus 13–15 Mitgliedern zusammen und wird von der Vorsteherin beziehungsweise vom Vorsteher des Departements Bildung, Kultur und Sport präsidiert. Die Leiterin beziehungsweise der Leiter der Abteilung Berufsbildung und Mittelschule nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
Bei der Ernennung der Mitglieder berücksichtigt das Departement Bildung, Kultur und Sport die Partner der Berufs- und Weiterbildung angemessen.
Die Berufsbildungskommission kann zur Vorbereitung der Geschäfte Arbeitsgruppen und Subkommissionen bilden.
Art. 2 Aufgaben der Berufsbildungskommission
Die Berufsbildungskommission berät das Departement Bildung, Kultur und Sport in strategischen Fragen der Berufsbildung, namentlich betreffend Berufsvorbereitung, berufliche Grundbildung inklusive Berufsmaturität, höhere Berufsbildung und Weiterbildung.
Die Berufsbildungskommission nimmt insbesondere Stellung zu
wesentlichen Änderungen der Berufszuteilungsplanung für die berufliche Grundbildung und der Standorte für kantonale höhere Fachschulen,
Entwicklungstendenzen auf kantonaler, eidgenössischer und internationaler Ebene,
wesentlichen Änderungen der Erlasse im Geltungsbereich des Gesetzes über die Berufs- und Weiterbildung,
kantonalen Projekten der beruflichen Bildung samt ihren Schnittstellen zur Volksschule und zu weiterführenden Bildungsgängen,
weiteren Fragen, die ihr von den Kommissionsmitgliedern oder vom Departement Bildung, Kultur und Sport unterbreitet werden.
Art. 3 Rahmenvertrag
Der Rahmenvertrag wird in der Regel auf 4 Jahre abgeschlossen.
Er beinhaltet längerfristige Vorgaben und Entwicklungsziele.
Die Kündigungsmodalitäten werden in den Rahmenverträgen geregelt.
Art. 4 Jahresvertrag
…
Der Jahresvertrag beinhaltet insbesondere messbare Leistungsziele, die in der Regel aus den Entwicklungszielen im Rahmenvertrag abgeleitet werden.
Art. 5 Controlling
Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule überprüft mindestens einmal jährlich den Erfüllungsgrad des Rahmen- und des Jahresvertrags.
Art. 6 …
Art. 7 Rechnungslegung und Revision
Die Leistungserbringer führen eine aussagekräftige Rechnung als Grundlage für die Berechnung, Überwachung und Abrechnung des Beitrags im Rahmen des Jahresvertrags sowie für die betriebswirtschaftliche Führung.
Grundlagen für die Rechnungsführung, die Jahresrechnung, die Kosten- und Leistungsrechnung sowie den Revisionsbericht der gemäss § 15 GBW bezeichneten Berufsfachschulen bilden der Standard der Fachempfehlung 21 der Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung (Swiss GAAP FER 21), das Handbuch für das Finanz- und Rechnungswesen des Departements Bildung, Kultur und Sport sowie die darin für die Berufsfachschulen adaptierten Kontenrahmen des Harmonisierten Rechnungsmodells 2 (HRM) oder der Schweizer Kontenrahmen KMU.
Die Revision umfasst insbesondere die Prüfung, ob die Jahresrechnung den Vorschriften des GBW und dieser Verordnung, des Rechnungslegungsstandards Swiss GAAP FER 21 und des Handbuchs für das Finanz- und Rechnungswesen gemäss Absatz 2 entspricht.
Art. 7a Externe Revisionsstelle
Die externe Revisionsstelle (natürliche Personen und Revisionsunternehmen) der gemäss § 15 GBW bezeichneten Berufsfachschulen muss über die entsprechende eidgenössische Zulassung gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG) vom 16. Dezember 20054 verfügen.
§ 6 Abs. 1 des Unvereinbarkeitsgesetzes vom 29. November 19835 ist sinngemäss anwendbar.
Die Person, welche die Revision leitet, darf das Mandat längstens während sieben Jahren ausführen. Sie darf das gleiche Mandat erst nach einem Unterbruch von drei Jahren wieder aufnehmen.
Art. 7b Verfügungsbefugnisse von Anbietenden der schulischen Bildung
Die öffentlichen Berufsfachschulen und Lehrwerkstätten können zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Leistungsvertrag Verfügungen erlassen, insbesondere:
Aufnahmeentscheide,
Promotionsentscheide,
Entscheide über Disziplinarmassnahmen,
Entscheide betreffend Gebühren und Auslagen.
Die anerkannten öffentlichen und privaten höheren Fachschulen können zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Leistungsvertrag Verfügungen erlassen, insbesondere:
Entscheide gemäss Absatz 1,
Entscheide über die Erteilung von Diplomen.
2. Berufliche Grundbildung
2.1. Bildung in beruflicher Praxis
Art. 8 Bildungsbewilligung
Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule kann die Bewilligungen befristen oder mit Bedingungen oder Auflagen verbinden.
Art. 9 Aufsicht
Die Aufsicht wird namentlich wahrgenommen durch
Betriebsbesuche,
Zwischenprüfungen,
Auswertung von Evaluationen in der beruflichen Praxis, in den Berufsfachschulen und den überbetrieblichen Kursen,
Auswertung der Ergebnisse der Qualifikationsverfahren.
Die Anbietenden der Bildung in beruflicher Praxis haben dem Berufsinspektorat und den von diesem beigezogenen Fachpersonen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und den Besuch der Lernorte zuzulassen.
Art. 10 Anordnung von qualitätssichernden Massnahmen
Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule kann einen Anbietenden der Bildung in beruflicher Praxis, dessen Bildungsangebot mangelhaft ist, zum Einsatz qualitätssichernder Instrumente verpflichten oder selber qualitätssichernde Massnahmen anordnen. Die entstehenden Kosten können dem Anbietenden der Bildung in beruflicher Praxis auferlegt werden.
Ist der Erfolg der beruflichen Grundbildung wegen mangelnder Leistungen der oder des Lernenden in Frage gestellt, ordnen der Anbietende der Bildung in beruflicher Praxis und die Berufsfachschule die notwendigen Massnahmen an. Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule ist darüber zu informieren.
Art. 11 Anerkennung von Kursen für Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern von Anbietenden der Bildung in beruflicher Praxis
Der Kanton anerkennt Kurse von Institutionen, welche die bundesrechtlichen Vorschriften und den Lehrplan, Ausgabe 2019, der Schweizerischen Berufsbildungsämter-Konferenz (SBBK)6 erfüllen. Dem Gesuch an die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule sind Kursprogramm, Kursinhalte, Kurskalkulation und Qualitätskonzept beizulegen.
2.2. Schulische Bildung
2.2.1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 11a Aufsicht
Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule ist für die Aufsicht über die gemäss § 15 GBW bezeichneten Berufsfachschulen zuständig. Sie kann insbesondere:
a) Auskünfte und Unterlagen verlangen,
b) Mahnungen und Weisungen erlassen,
bbis) externe Evaluationen anordnen,
c) die Revision auf die Prüfung bestimmter Sachverhalte auf die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen und des Leistungsvertrags ausdehnen,
d) Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anordnen.
Art. 11b Berufszuteilungsplanung
In der Berufszuteilungsplanung gemäss § 14 GBW bezeichnet der Regierungsrat die öffentlichen Berufsfachschulen und legt insbesondere die Zuteilung der beruflichen Grundbildungen und die Berufsmaturitätsrichtungen fest.
Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule publiziert die Berufszuteilungsplanung7 und informiert die Berufsfachschulen über Änderungen.
Art. 12 Abteilungsbildung
Für die Abteilungsgrössen in der beruflichen Grundbildung gelten folgende Vorgaben:
Abteilungen mit dem Ziel Berufsattest: mindestens 6 Lernende,
Abteilungen mit dem Ziel eidgenössisches Fähigkeitszeugnis: mindestens 6 Lernende,
Abteilungen mit dem Ziel Berufsmaturität: mindestens 8 Lernende.
Abteilungen gemäss Absatz 1 lit. a können ab einer Anzahl von 12 Lernenden geteilt werden. Die übrigen Abteilungen können ab einer Anzahl von 25 Lernenden geteilt werden.
Aus wichtigen Gründen kann die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule Ausnahmen bewilligen.
Für die Bildung der Abteilungen ist die Anzahl Lernende in der zweiten Schulwoche massgebend. Die Anzahl Abteilungen bleibt grundsätzlich während des ganzen Schuljahrs unverändert.
Art.
12a Integrationsvorlehre
a) Zielgruppen
Die Integrationsvorlehre (INVOL) ist ein Brückenangebot, das branchenspezifisch auf den Einstieg in eine berufliche Grundbildung vorbereitet.
Das Brückenangebot richtet sich an folgende Zielgruppen von Erwachsenen zwischen in der Regel dem vollendeten 21. und 40. Altersjahr, die wesentliche Teile oder die gesamte obligatorische Schulzeit nicht in der Schweiz absolvierten:
anerkannte und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge, vorläufig aufgenommene Personen und Personen mit asylrechtlichem Schutzstatus S,
Personen aus EU- und EFTA-Staaten sowie Drittstaaten.
Art. 12b b) Rahmenbedingungen
Die INVOL dauert ein Jahr und findet an den Lernorten der beruflichen Grundbildung statt.
Sie kann in beruflichen Grundbildungen absolviert werden, in denen nationale oder kantonale Kompetenzprofile der Organisationen der Arbeitswelt bestehen, die vom Staatssekretariat für Migration (SEM) genehmigt wurden.
Zwischen Lernenden und Ausbildungsbetrieben wird ein Ausbildungsvertrag abgeschlossen. Der Ausbildungsvertrag bedarf der Genehmigung der Abteilung Berufsbildung und Mittelschule.
Nach Abschluss der Integrationsvorlehre erhalten Lernende eine schriftliche Kompetenzeinschätzung.
Art. 12c c) vorgelagerte Massnahmen
Der Kanton stellt für Jugendliche und Erwachsene zwischen in der Regel dem vollendeten 16. und 40. Altersjahr, die wesentliche Teile oder die gesamte obligatorische Schulzeit nicht in der Schweiz absolvierten, vorgelagerte Massnahmen im Rahmen des Programms INVOL zur Verfügung:
Erhebung von Grundkompetenzen, insbesondere von Deutschkenntnissen,
Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung,
Sprach-, Grundkompetenz- und Integrationsvorbereitungskurse.
Das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) ist zuständig für die Zielgruppe gemäss § 12a Abs. 2 lit. a, die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule für die Zielgruppe gemäss § 12a Abs. 2 lit. b.
Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule überträgt mittels Leistungsvertrag die Aufgaben gemäss Absatz 1 lit. a und b an geeignete Dritte.
Sie entscheidet über Art und Umfang von Kostengutsprachen für Kurse gemäss Absatz 1 lit. c, wenn
eine schriftliche Empfehlung eines beauftragten Dritten aufgrund einer Beratung oder Abklärung gemäss Absatz 1 lit. a oder b vorliegt und
der Kursanbietende über eine schweizerische Zertifizierung als Weiterbildungsinstitution verfügt und seine Kurse wirtschaftlich erbringt.
Art. 13 …
Art. 13a Frei-, Fach- und Stützkurse
Ist eine lernende Person im Hinblick auf eine erfolgreiche Absolvierung der Berufsfachschule auf Stützkurse angewiesen, kann die Berufsfachschule im Einvernehmen mit dem Anbietenden der Bildung in beruflicher Praxis und der lernenden Person den Besuch von Stützkursen oder vergleichbaren Angeboten anordnen.
Der Besuch von Stützkursen oder vergleichbaren Angeboten ist unentgeltlich.
Die Berufsfachschulen verfügen über ein Angebot an eigenen Stützkursen oder vergleichbarer Angebote in den Bereichen Allgemeinbildung und Berufskenntnisse.
Sie bieten zudem Fach- und Freikurse nach Bedarf an.
Art. 14 Mitsprache der Lernenden
Das Organisationsstatut regelt die Mitsprache der Lernenden.
Zur Wahrnehmung der Mitsprache können sich die Lernenden organisieren.
Art. 15 Schulabsenzen
Als Entschuldigungsgründe für Schulversäumnisse gelten insbesondere:
Krankheit oder Unfall, wenn dadurch der Schulbesuch verunmöglicht wird,
Todesfall in der Familie,
Erfüllung gesetzlicher Pflichten,
auswärtige Arbeit, wenn zufolge der Entfernung des Arbeitsorts der Schulbesuch nicht zugemutet werden kann, jedoch höchstens während zwei Schultagen pro Semester.
Arbeitsbelastung im Betrieb ist kein Grund für eine Schulabsenz.
Der Besuch der Pflichtfächer an den Berufsfachschulen und der Besuch der überbetrieblichen Kurse und vergleichbarer dritter Lernorte ist obligatorisch. Die Organisationen der Arbeitswelt legen Zeitpunkt und Dauer von überbetrieblichen Kursen und vergleichbaren dritten Lernorten unter Berücksichtigung der bundesrechtlichen Vorgaben und in Abstimmung mit den übrigen Lernorten fest.
Art. 16 Disziplinarmassnahmen
Neben den in § 22 GBW geregelten Disziplinarmassnahmen stehen der Schulleitung und der Kursleitung überbetrieblicher Kurse folgende Disziplinarbefugnisse zu:
schriftlicher Verweis,
Bussen bis zum Höchstbetrag von Fr. 20.– pro Lektion für unentschuldigte Absenzen sowie von bis zu Fr. 100.– für weitere Verstösse gegen Disziplinartatbestände, die in der Schul- oder Kursordnung ausdrücklich mit Busse in bestimmter Höhe bedroht sind,
Verpflichtung zu einer erzieherisch sinnvollen Tätigkeit von höchstens 8 Stunden pro Woche während der Freizeit,
vorbeugender Ausschluss von besonderen Veranstaltungen, wie insbesondere Lagern oder Projektwochen,
schriftliche Androhung der Wegweisung von der Schule oder den überbetrieblichen Kursen.
Den Lehrpersonen sowie den Kursinstruktorinnen und -instruktoren überbetrieblicher Kurse stehen insbesondere folgende Disziplinarbefugnisse zu:
Ermahnung,
schriftliche Arbeit,
Wegweisung von einzelnen Unterrichtslektionen,
Wegweisung vom Unterricht des laufenden Tages mit der Verpflichtung, im Lehrbetrieb zur Arbeit zu erscheinen.
Bussengelder sind für Veranstaltungen von Lernenden oder gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
2.2.2. Nicht vom Kanton geführte öffentliche Berufsfachschulen
Art. 17 Organe
Die Organe der Berufsfachschulen sind der Schulvorstand, die Schulleitung und die Lehrpersonenkonferenz.
Art.
18 Schulvorstand
a) Wahl, Zusammensetzung und Organisation
Der Träger der Berufsfachschule bestimmt Zusammensetzung und Organisation des Schulvorstands und wählt die Vorstandsmitglieder.
Die Amtsdauer endet jeweils am 31. Juli des auf die Wahlen des Grossen Rats folgenden Jahrs.
Die Rektorin beziehungsweise der Rektor der Berufsfachschule nimmt an den Sitzungen des Schulvorstands mit beratender Stimme teil.
Art. 19 b) Aufgaben
Neben den Aufgaben gemäss § 17 GBW ist der Schulvorstand zuständig für
den Erlass ergänzender Vorschriften über Organisation und Betrieb der Schule, namentlich das Absenzen- und Urlaubswesen,
die Beschlussfassung über das Budget, die Festlegung der Gemeindebeiträge und die Genehmigung der von der Kontrollstelle geprüften Rechnung,
den Antrag an den Träger der Berufsfachschule auf Beschaffung von Schulräumen sowie die Stellungnahme zu Bau- und Mietvorhaben,
den Abschluss von Leistungsverträgen,
die Beschaffung und den Unterhalt der notwendigen Schuleinrichtungen.
Der Schulvorstand kann die Kompetenzen des Personalwesens ganz oder teilweise an die Schulleitung delegieren.
Die Schulleitung ist in jedem Fall vor allen Personalentscheiden anzuhören.
Art. 20 Schulleitung
Die Berufsfachschule steht unter der Leitung einer Rektorin beziehungsweise eines Rektors.
Die Aufgaben und Befugnisse der Rektorin beziehungsweise des Rektors sowie der weiteren Mitglieder der Schulleitung werden vom Schulvorstand festgelegt.
Art. 21 Lehrpersonenkonferenz
Die Lehrpersonen jeder Berufsfachschule bilden eine Konferenz.
Das Organisationsstatut regelt Organisation, Aufgaben und Befugnisse der Lehrpersonenkonferenz sowie Art der Vertretung im Schulvorstand.
2.2.3. Schulübergreifende Sitzungen und Konferenzen
Art. 22 Kantonale Lehrpersonenkonferenz
Die Lehrpersonen der Berufsfachschulen aller Bereiche können eine kantonale Lehrpersonenkonferenz bilden.
Die kantonale Lehrpersonenkonferenz kann zu berufsbildungspolitischen und berufspädagogischen Fragen Stellung nehmen.
Art. 23 Rektorenkonferenzen
Die Schulleitungen der öffentlichen Berufsfachschulen, der kantonalen Schule für Berufsbildung und der kantonalen Höheren Fachschulen bilden eine Rektorenkonferenz.
Die Rektorenkonferenz nimmt Stellung zu grundsätzlichen Fragen der Berufsbildung, pflegt den Meinungsaustausch mit der Abteilung Berufsbildung und Mittelschule und koordiniert schulorganisatorische Belange.
Konferenzstatut und Organisationsreglement bedürfen der Genehmigung durch die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule.
Art. 24 Präsidentinnen und Präsidenten der Schulvorstände
Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule kann zwecks Besprechung wichtiger Fragen, insbesondere von Vollzugsfragen, die Schulvorstandspräsidentinnen und Schulvorstandspräsidenten zu Sitzungen und Konferenzen einberufen.
2.3. Lernende mit besonderen bildungsrelevanten Bedürfnissen oder Begabungen sowie schulärztlicher Dienst
Art. 25 Umwandlung des Lehrverhältnisses
Bei Vorliegen wichtiger Gründe wandelt die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule nach Anhörung der lernenden Person und der Anbietenden der Bildung in beruflicher Praxis das Lehrverhältnis um.
Die Umwandlung erfolgt in der Regel auf Beginn eines Semesters, jedoch in der Regel nicht mehr im letzten Lehrjahr.
Art. 26 Anpassung der Ausbildung
Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule nach Anhörung der lernenden Person und der Anbietenden der Bildung in beruflicher Praxis die Ausbildungszeit verkürzen oder verlängern.
Art. 26a Nachteilsausgleich
Lernende mit Behinderungen, bei denen die damit verbundenen Funktionsstörungen ärztlich beziehungsweise fachpsychologisch nachgewiesen sind, haben Anspruch auf einen angemessenen Nachteilsausgleich.
Die betreffenden Nachweise sind rechtzeitig vor Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs im Hinblick auf Promotionsentscheide und Prüfungen zu erbringen.
Über Art und Umfang der Massnahmen zum Nachteilsausgleich entscheidet die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule.
Im Bereich des schulischen Unterrichts können die Schulleitungen mit den Lernenden Vereinbarungen über Massnahmen zum Nachteilsausgleich abschliessen. Kommt keine Vereinbarung zustande, fällt die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule einen Entscheid.
Art. 26b Case Management Berufsbildung
Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule führt eine Fachstelle Case Management Berufsbildung.
Die Fachstelle unterstützt Jugendliche und junge Erwachsene, deren berufliche Integration nach der Volksschule, einer Zwischenlösung oder einem Lehrabbruch gefährdet ist. Zur Erreichung eines Abschlusses auf der Sekundarstufe II bietet sie insbesondere folgende Dienstleistungen an:
Beratung und Begleitung,
Massnahmen- und Förderplanung,
Vernetzung mit allen beteiligten Akteuren.
Soweit notwendig und möglich sorgt die Fachstelle über institutionelle Grenzen hinweg für ein planmässiges und koordiniertes Vorgehen.
Art.
27 Fachpersonen für fachkundige individuelle Begleitung
a) Grundsatz
Jede Berufsfachschule stellt für die fachkundige individuelle Begleitung (FIB) ihren Lernenden eine oder mehrere Fachpersonen zur Verfügung.
Die Berufsfachschulen sorgen dafür, dass die für die FIB zuständigen Fachpersonen über ausreichende Qualifikationen verfügen.
Art. 27a b) Angebot
Die für die FIB zuständigen Fachpersonen erstellen auf Anfrage der einzelnen Lernenden, eines Anbietenden der Bildung in beruflicher Praxis, einer Lehrperson oder einer erziehungsberechtigten Person eine allgemeine Situationsanalyse.
Die fachkundige individuelle Begleitung umfasst insbesondere folgende Massnahmen:
Beratung und Begleitung an allen Lernorten unter Berücksichtigung des Umfelds der Lernenden,
Förderplanung,
Vernetzung mit allen beteiligten Akteuren.
Für die Qualitätssicherung ist die Schulleitung zuständig.
Art. 27b c) Kosten
Die allgemeine Situationsanalyse gemäss § 27a Abs. 1 ist für alle Lernenden unentgeltlich.
Die fachkundige individuelle Begleitung gemäss § 27a Abs. 2 ist für Lernende in der zweijährigen beruflichen Grundbildung mit Berufsattest unentgeltlich. Von anderen Lernenden können die Berufsfachschulen einen Kostenbeitrag von höchstens Fr. 40.– pro Stunde verlangen.
Art.
27c Begabtenförderung
a) Allgemeines
Berufsfachschulen und Anbietende von überbetrieblichen Kursen fördern und unterstützen Lernende mit besonderen Begabungen.
Art. 27d b) Musik
Lernende können an der Musikschule ihrer Wohngemeinde unentgeltlich eine Lektion Instrumentalunterricht oder Sologesang pro Woche beziehen, wenn sie bereits während der Volksschule Begabtenförderung am entsprechenden Instrument oder im Sologesang erhielten oder seither eine besondere musikalische Begabung entwickelten.
Bei Vorliegen wichtiger Gründe können Lernende auch eine auswärtige Musikschule besuchen. Wichtige Gründe sind insbesondere:
Instrument oder Sologesang mit Begabtenförderung wird an der Musikschule der Wohngemeinde nicht angeboten,
zeitliche Verfügbarkeit der Lernenden aufgrund schulischer oder betrieblicher Verpflichtungen oder zurückzulegender Fahrten.
Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule entscheidet auf Antrag der Musikschule der Wohngemeinde über die Kostengutsprache gemäss § 70b.
Art. 27e c) Leistungssport mit innerkantonalem Schulbesuch
Zur Absolvierung einer Sportlehre, die auf die Vereinbarkeit von Berufslehre und Leistungssport ausgerichtet ist, müssen folgende Zulassungsbedingungen erfüllt sein:
Swiss Olympic Talent Card Regional oder National oder Kaderzugehörigkeit des nationalen Sportverbands,
Trainingsumfang von durchschnittlich mindestens 10 Stunden pro Woche.
Zwischen Lernenden, Anbietenden der Bildung in beruflicher Praxis und Berufsfachschulen wird ein Zusatzvertrag zum Lehrvertrag abgeschlossen, der insbesondere regeln kann:
Arbeitszeitentlastung im Lehrbetrieb, die flexibel aufgrund der Trainings- und Wettkampfbedürfnisse bezogen werden kann,
Dispensation von Unterrichtslektionen an der Berufsfachschule,
Auflagen an schulische und betriebliche Leistungen sowie Verhalten der Lernenden,
auflösende Bedingungen, die zur Aufhebung des Zusatzvertrags führen.
Die Koordinationspersonen für Leistungssport an den Berufsfachschulen koordinieren und vermitteln kantonsweit zwischen Lernenden, Berufsfachschulen, Anbietenden der Bildung in beruflicher Praxis und den Sportverbänden. Die Aufgaben der Koordinationspersonen für Leistungssport werden mittels Leistungsvertrag zwischen dem Departement Bildung, Kultur und Sport und der Berufsfachschule festgelegt.
Art. 27f d) Leistungssport mit ausserkantonalem Schulbesuch
Leistungssportlerinnen und Leistungssportler in aargauischen Lehrverhältnissen werden auf Gesuch hin einer öffentlichen, ausserkantonalen Berufsfachschule zugewiesen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
mindestens Swiss Olympic Talent Card Regional,
Trainingsumfang von durchschnittlich mindestens 10 Stunden pro Woche,
zeitliche Verfügbarkeit aufgrund schulischer oder betrieblicher Verpflichtungen oder zurückzulegender Fahrten.
Absatz 1 gilt sinngemäss für Lernende in Lehrgängen zur eidgenössischen Berufsmaturität für gelernte Berufsleute (BM II) mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton Aargau gemäss Art. 4 Abs. 2 und 3 der Interkantonalen Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung (Berufsfachschulvereinbarung, BFSV) vom 22. Juni 20068.
Zwischen Lernenden und Anbietenden der Bildung in beruflicher Praxis wird ein Zusatzvertrag zum Lehrvertrag gemäss § 27e Abs. 2 abgeschlossen.
Art. 27g e) schulische oder berufliche Fähigkeiten
Berufsfachschulen und Anbietende von überbetrieblichen Kursen fördern Lernende mit besonderen schulischen oder beruflichen Fähigkeiten.
Die Begabungsförderung erfolgt
im Rahmen des Unterrichts,
durch Anreicherung des Unterrichtsangebots, insbesondere mit Freikursen,
durch Unterstützung bei der Teilnahme an nationalen oder internationalen Berufsmeisterschaften.
Art. 28 …
Art. 29 …
Art. 30 …
Art. 31 …
Art. 32 …
Art. 33 Schulärztlicher Dienst
Für den schulärztlichen Dienst gelten die §§ 19–27 der Verordnung über die Schuldienste vom 3. Mai 20179 sinngemäss.
Bei nicht kantonalen Berufsfachschulen kann der Schulvorstand, bei kantonalen Berufsfachschulen und bei der Kantonalen Schule für Berufsbildung die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule eine oder mehrere Schulärztinnen beziehungsweise einen oder mehrere Schulärzte beauftragen.
3. Qualifikationsverfahren und Ausweise
3.1. Allgemeines
Art. 34 Organisation
Die Gesamtleitung der Qualifikationsverfahren obliegt der Abteilung Berufsbildung und Mittelschule.
Sie kann die Durchführung des betrieblichen Qualifikationsverfahrens Dritten (Prüfungsorganisationen) übertragen.
Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule legt die Pflichtenhefte fest für die Prüfungsorganisationen, die Chefexpertinnen und -experten sowie die Expertinnen und Experten.
Für die Organisation der schulischen Qualifikationen sind die Schulleitungen der jeweiligen Schulen beziehungsweise die von den Schulen Beauftragten (Prüfungsleitung) zuständig.
Die Prüfungsorganisationen und die Prüfungsleitungen der Schulen erlassen jeweils Prüfungsordnungen, die folgende Themen beinhalten und regeln:
a) Hinweise und Vorgehen zum Nachteilsausgleich gemäss § 26a,
b) Vorgehen im Verhinderungsfall oder bei Abbruch der Prüfung aus wichtigen Gründen,
c) organisatorische Rahmenbedingungen der Prüfungen, insbesondere betreffend
1. Ort und Räumlichkeiten,
2. Zutritt,
3. Einrichtung des Prüfungsarbeitsplatzes,
4. Vorgehen bei Verspätungen,
d) zulässige Hilfsmittel, Materialien, Werkzeuge und Geräte pro Prüfungsteil,
e) Informationen zu den Folgen von Verstössen gegen die Prüfungsordnung,
f) Vorgehen bei Beanstandungen von Kandidatinnen und Kandidaten,
g) Hinweise zur Akteneinsicht und zum Rechtsmittel.
Art. 35 Durchführung
Die von der Abteilung Berufsbildung und Mittelschule mit der Durchführung des Qualifikationsverfahrens Beauftragten verfügen im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben über Weisungsbefugnisse bezüglich Abnahme der Prüfungen und Korrektur der Prüfungsarbeiten.
An der Notengebung sind zwei Prüfungsexpertinnen beziehungsweise Prüfungsexperten beteiligt. Bei Uneinigkeit entscheiden die mit der Durchführung der Qualifikationsverfahren Beauftragten.
Alle am Qualifikationsverfahren beteiligten Personen haben über ihre Tätigkeit Stillschweigen zu wahren.
Art. 36 …
Art. 36a Verstösse gegen die Prüfungsordnung und Nichterscheinen zur Prüfung
Verstösse gegen die Prüfungsordnung werden geahndet. In den folgenden Fällen gelten die betroffenen Prüfungsteile als nicht bestanden:
verspätete Abgabe von schriftlichen Arbeiten ohne wichtige Gründe,
Abgabe von Plagiaten oder von anderweitig nicht selbständig erarbeiteten schriftlichen Arbeiten,
Begehen unredlicher Handlungen oder Verschaffung unerlaubter Vorteile an Prüfungen, namentlich durch die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel oder durch Kommunikation mit Dritten,
Verstoss gegen Anweisungen der Prüfungsleitung.
Ein Prüfungsteil gilt ebenso als nicht bestanden, wenn er ohne wichtige Gründe nicht angetreten oder abgebrochen wird.
Geringfügige Verstösse gemäss Absatz 1 führen zu einem angemessenen Notenabzug im betroffenen Prüfungsteil.
Schwerwiegende Verstösse gemäss Absatz 1 führen zum Nichtbestehen des gesamten Qualifikationsverfahrens.
Die nicht bestandenen Prüfungsteile beziehungsweise das gesamte Qualifikationsverfahren können frühestens beim nächsten ordentlichen Prüfungstermin wiederholt werden.
Art. 37 Plagiate
Die Prüfungsleitung der jeweiligen Schule kann Abschlussarbeiten auf korrekte und vollständige Angabe der Quellen überprüfen. Die anonymisierten Abschlussarbeiten können dazu vervielfältigt, in einer geschlossenen Datenbank gespeichert und einer anderen Prüfungsleitung zum direkten Vergleich mit einer Arbeit ihrer Lernenden herausgegeben werden.
Art. 38 Information der Kandidatinnen und Kandidaten
Die Kandidatinnen und Kandidaten des Qualifikationsverfahrens werden spätestens mit dem Prüfungsaufgebot schriftlich durch die Prüfungsorganisation und die Prüfungsleitung der jeweiligen Schule über die Prüfungsordnung gemäss § 34 Abs. 4 informiert.
Art. 39 Prüfungslokale
Die subventionierten Räumlichkeiten und Einrichtungen von Institutionen der Berufsbildung sind für die Durchführung der Qualifikationsverfahren und Schlussfeiern sowie für die Ausstellung der Prüfungsarbeiten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Art. 40 Überwachung
Die Chefexpertinnen und -experten, die Prüfungsleitungen der Schulen und die Berufsinspektorinnen und -inspektoren haben Zutritt zu den Prüfungen.
Aus wichtigen Gründen, namentlich bei Befangenheit, kann die Abteilung für Berufsbildung und Mittelschule Expertinnen und Experten vom Einsatz bei den Qualifikationsverfahren ausschliessen.
Art. 41 Instruktionskurse für Expertinnen und Experten
Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule kann Instruktionskurse für Expertinnen und Experten anordnen.
Art. 42 Qualifikationsentscheid
Die Chefexpertinnen und -experten sowie die Prüfungsleitungen der Schulen melden der Abteilung Berufsbildung und Mittelschule alle erfassten Noten, Verstösse gegen die Prüfungsordnung und das Nichterscheinen zu Prüfungen gemäss § 36a.
Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule entscheidet über das Bestehen oder Nichtbestehen des Qualifikationsverfahrens sowie über allfällige Notenabzüge gemäss § 36a.
…
3.2. Nachholbildung und Validierung
Art. 42a Nachholbildung
Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule entscheidet über die Zulassung zum Qualifikationsverfahren der Nachholbildung.
Art. 43 Anerkennung und Validierung nicht formal erworbener Bildung
Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule validiert nicht formal erworbene Kenntnisse im Hinblick auf die Erlangung eines Fähigkeitszeugnisses, eines Berufsattests oder Diploms auf Grund einer Lernleistungsbestätigung, wenn
die Kompetenzen zusammengestellt und dokumentiert sind, die ausserhalb üblicher Bildungsgänge durch berufliche oder ausserberufliche Praxiserfahrung erworben worden sind, und
diese Kompetenzen durch branchenkundige Unternehmen, Ausbildungsinstitutionen, Berufsverbände abnehmerorientiert und institutionell überprüft und anerkannt worden sind.
…
Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule kann das Ausstellen eines Ausweises von einer entsprechenden Nachholbildung abhängig machen.
Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule kann die Validierung nicht formal erworbener Bildung Dritten übertragen.
3.3. Ausweise
Art. 44 Abgabe der Ausweise der beruflichen Grundbildung
Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule stellt die Ausweise in der Regel den Anbietenden der Bildung in beruflicher Praxis zu.
Die Abgabe kann an Diplomfeiern der Lernenden durch die jeweilige Prüfungsorganisation oder Berufsfachschule erfolgen. Diese informieren die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule mindestens 6 Monate im Voraus.
Art. 44a Aufbewahrung
Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule bewahrt die Ausweise der beruflichen Grundbildung und die Notenausweise während 50 Jahren nach ihrer Ausstellung derart auf, dass bei Bedarf jederzeit Duplikate erstellt werden können.
Die elektronische Aufbewahrung ist zulässig, wenn wirksame technische und organisatorische Massnahmen getroffen werden, um die Authentizität, Integrität, Verfügbarkeit und Lesbarkeit der Dokumente sicherzustellen.
Art. 45 Diplome an höheren Fachschulen
Das Diplom wird von der Schule ausgestellt und von der Schulleiterin beziehungsweise dem Schulleiter sowie bei kantonalen Schulen von der Vorsteherin beziehungsweise dem Vorsteher des Departements Bildung, Kultur und Sport unterzeichnet.
4. Finanzierung
4.1. …
Art. 46 …
Art. 47 …
Art. 48 …
4.2. Grundbildung und Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung
4.2.1. Pauschalbeitrag des Kantons
Art. 49 Anzahl Lernende
Zur Berechnung des Pauschalbeitrags des Kantons gemäss § 47 GBW sind massgebend:
Anzahl Lernende in aargauischen Lehrverhältnissen in Angeboten der beruflichen Grundbildung, einschliesslich lehrbegleitender Lehrgänge zur eidgenössischen Berufsmaturität (BM I), ohne Repetierende,
Anzahl Lernende in Angeboten der Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung und in Lehrgängen zur eidgenössischen Berufsmaturität für gelernte Berufsleute (BM II) mit stipendienrechtlichem Wohnsitz gemäss Art. 4 Abs. 2 und 3 BFSV im Kanton Aargau,
Anzahl Lernende in Angeboten der beruflichen Grundbildung für Erwachsene (Nachholbildung) mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Aargau am Tag des Entscheids über die Zulassung zum Qualifikationsverfahren gemäss § 42a.
Zur Erhebung der Anzahl Lernenden wird auf den Stichtag der jährlichen nationalen Bildungsstatistik des Bundesamts für Statistik abgestellt.
Die erhobene Anzahl Lernende ist für die Berechnung des Pauschalbeitrags des folgenden Jahrs massgebend.
Art. 50 …
Art. 51 Jahrespflichtlektionenzahlen
Die Pflichtlektionenzahlen ergeben sich aus den eidgenössischen Verordnungen über die berufliche Grundbildung. Wo solche Verordnungen fehlen, wird der jeweilige Rahmenlehrplan respektive die jeweilige Lektionentafel zur Bestimmung der Pflichtlektionenzahl herangezogen.
Bei inhaltlichen Überschneidungen mit dem Berufsmaturitätsunterricht wird nur die effektiv erteilte Lektionenzahl im jeweiligen Fach berücksichtigt.
Bei Lehrgängen der beruflichen Grundbildung für Erwachsene (Nachholbildung) werden die gemäss Absatz 1 ermittelten Pflichtlektionenzahlen halbiert.
Für die Berechnung der durchschnittlichen Jahrespflichtlektionenzahl wird die gemäss den Absätzen 1, 1bis und 2 ermittelte Pflichtlektionenzahl durch die Anzahl Jahre der ganzen Ausbildungsdauer geteilt.
Art. 51a Pauschalbeitrag bei Repetierenden
Der Pauschalbeitrag des Kantons für Repetierende berechnet sich wie folgt: Anzahl Repetierende multipliziert mit der Anzahl Lektionen der wiederholten Handlungskompetenzbereiche beziehungsweise Fächer und der Pflichtlektionenpauschale.
Es werden nur Pauschalbeiträge für Repetierende bezahlt, für die der Kanton Aargau im Zeitpunkt des nicht erfolgreichen Qualifikationsverfahrens zahlungspflichtig war und sofern nicht in einem anderen Kanton ein neuer Lehrvertrag abgeschlossen wird.
Art. 52 …
Art. 53 …
Art. 53a Rückbehalt von Pauschalbeiträgen
Der Kanton kann seine Pauschalbeiträge an die betreffende Berufsfachschule ganz oder teilweise zurückbehalten, bis diese die gesetzlichen oder im Leistungsvertrag festgelegten Pflichten ordnungsgemäss erfüllt hat.
4.2.2. Kantonsbeitrag an aargauische Schulen für ausserkantonale Lernende
Art. 54 Berechnung
Von den nach Abzug aller Beiträge verbleibenden Kosten für Lernende mit ausserkantonalen Lehrverhältnissen und für Lernende mit ausserkantonalem Wohnsitz in der Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung an einer nach § 15 GBW bezeichneten Berufsfachschule, übernimmt der Kanton 50 %, sofern der Anteil dieser Lernenden mindestens 10 % aller Lernenden der öffentlichen Schule beträgt.
Die ungedeckten Kosten gemäss Absatz 1 sind in die Gemeindebeiträge einzuberechnen.
4.2.3. Gemeindebeiträge
Art. 55 Wohnsitz und Lehrort
Massgebend ist im innerkantonalen Verhältnis der zivilrechtliche und im interkantonalen Verhältnis der stipendienrechtliche Wohnsitz.
Bei Lernenden ohne Lehrvertrag, die ihren stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Aargau haben, ist der letzte zivilrechtliche Wohnsitz massgebend.
Als Lehrort gilt jene Gemeinde, in der die Betriebsstätte liegt, welche die Lernenden mindestens während der Hälfte eines Lehrjahrs beschäftigt. Bei kürzerer Beschäftigungsdauer gilt der Sitz des Unternehmens als Lehrort.
Werden ausserkantonale Lernende mit aargauischen Lehrverhältnissen weniger als die Hälfte eines Lehrjahrs im gleichen Betrieb beschäftigt, gilt der erste Beschäftigungsort als Lehrort.
Art. 56 Rechnungsstellung im Allgemeinen
Die Gemeindebeiträge werden für das ganze Schuljahr in Rechnung gestellt. Bei Schulaustritt im ersten Semester wird den Gemeinden der Beitrag für das zweite Semester zurückerstattet.
Massgebender Stichtag für die Bestimmung der Wohnsitzgemeinde ist der Montag der zweiten Schulwoche.
Die Gemeindebeiträge werden drei Monate nach Schulbeginn zur Zahlung fällig.
Art. 57 Rechnungsstellung durch die kantonale Schule für Berufsbildung
Die Gemeindebeiträge werden für jedes Semester in Rechnung gestellt.
Massgebender Stichtag für die Bestimmung der Wohnsitzgemeinde ist der Montag der zweiten Schulwoche jedes Semesters.
Die Gemeindebeiträge werden drei Monate nach Semesterbeginn zur Zahlung fällig.
Art. 58 Einsichtsrecht
Die Gemeinden sind befugt, Einsicht in die Voranschläge, die Rechnungen und die Kosten- und Leistungsrechnungen der gemäss § 15 GBW bezeichneten Berufsfachschulen zu nehmen.
Art. 59 Stationäre Einrichtungen und Anstalten
Stationäre Einrichtungen und Anstalten übernehmen für ihre Berufslernenden bei innerkantonalem Schulbesuch die Gemeindebeiträge der besuchten Schule und bei ausserkantonalem Schulbesuch die Beiträge gemäss den interkantonalen Vereinbarungen10.
Bei externem Schulbesuch von Berufslernenden vergütet der Kanton den stationären Einrichtungen und Anstalten die Beiträge gemäss Absatz 1.
Art. 60 Kantonale Angebote
Der Gemeindebeitrag für kantonale Angebote berechnet sich nach § 49 Abs. 6 und 7 GBW. Er beträgt per 30. Juni 2007 Fr. 4'821.–.
Art. 60a Gemeindebeitrag bei ausserkantonalem Schulbesuch
Der ausserkantonale Schulbeitrag gemäss § 50 GBW ist für das ganze Schuljahr geschuldet.
4.2.4. Lehrwerkstätten, überbetriebliche Kurse und vergleichbare Angebote, Kurse zur Bildung von Berufsbildungsverantwortlichen
Art. 61 Lehrwerkstätten
Die Höhe der Beiträge für nicht vom Kanton geführte Lehrwerkstätten im Kanton Aargau wird unter Berücksichtigung der zumutbaren Eigenleistung festgelegt.
Bestehen keine Leistungsverträge mit ausserkantonalen Lehrwerkstätten, kann der Kanton auf Gesuch hin Beiträge gewähren, wenn ein ausgewiesenes Bedürfnis besteht.
Art. 62 Überbetriebliche Kurse und vergleichbare Angebote
Der Kanton leistet den Anbietenden von überbetrieblichen Kursen und vergleichbaren Angeboten Beiträge gemäss den in der interkantonalen Berufsfachschulvereinbarung11 festgelegten Tarifen.
Die Kantonsbeiträge werden auf 120 % der in Absatz 1 genannten Tarife erhöht, wenn ein Leistungsvertrag gemäss § 58 GBW vorliegt und die Kantonsbeiträge zusammen mit den Beiträgen der Anbietenden der Bildung in beruflicher Praxis die Vollkosten der überbetrieblichen Kurse und vergleichbarer Angebote nicht übersteigen.
Die Anbietenden der Bildung in beruflicher Praxis übernehmen die Kosten pro Lernende beziehungsweise Lernenden, die nach Abzug der Kantonsbeiträge und weiterer Einnahmen verbleiben.
Lernende ohne Lehrverhältnis übernehmen die Kosten, welche nach Abzug der Kantonsbeiträge und weiterer Einnahmen verbleiben, selbst. Bei obligatorischen überbetrieblichen Kursen und vergleichbaren Angeboten leistet der Kanton Beiträge gemäss Absatz 1.
Absenzen von Lernenden in überbetrieblichen Kursen und vergleichbaren Angeboten haben keinen Einfluss auf die Kostenverteilung.
Die Anbietenden von überbetrieblichen Kursen und vergleichbaren Angeboten verfügen den Beitrag gemäss Absatz 2 oder 3, wenn Anbietende der beruflichen Praxis oder Lernende ohne Lehrverhältnis dies verlangen oder den Beitrag nicht bezahlen.
Art. 63 Bildung von Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern von Anbietenden der Bildung in beruflicher Praxis
Institutionen, die Kurse gemäss § 11 oder Kurse, die von mindestens einem anderen Kanton anerkannt sind, anbieten, werden jährlich mit Fr. 75.– pro aargauische Kursteilnehmerin beziehungsweise aargauischen Kursteilnehmer entschädigt.
4.2.5. Expertinnen und Experten
Art.
64 Innerkantonale betriebliche Qualifikationsverfahren
a) Entschädigung
Die Entschädigung der Expertinnen und Experten wird pauschal nach Massgabe folgender Kriterien festgesetzt:
Stundenansatz in der Höhe von Fr. 50.–,
Dauer des Qualifikationsverfahrens gemäss den einschlägigen Bundesregelungen für den jeweiligen Beruf,
zeitlicher Aufwand für die Administration, Vorbereitung und Bewertung des Qualifikationsverfahrens gemäss Vorgabe der Abteilung Berufsbildung und Mittelschule.
…
Spesen werden nach Massgabe des Dekrets über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen vom 14. März 200012 entschädigt.
Art. 65 b) Ausnahmen
…
Aus wichtigen Gründen kann die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule für das jeweilige Jahr Ausnahmen von der gemäss § 64 Abs. 1 errechneten Pauschale bewilligen.
Art. 66 Innerkantonale schulische Qualifikationsverfahren
Externe Expertinnen und Experten werden für ihre Mitwirkung bei schulischen Qualifikationsverfahren nach § 64 entschädigt, soweit sie nicht im Rahmen des Berufsauftrags und Pensums zur Mitwirkung verpflichtet sind.
Art. 67 Ausserkantonale Qualifikationsverfahren
Werden Kandidatinnen und Kandidaten anderen Kantonen zugewiesen, richten sich die Entschädigungen nach den Bestimmungen dieser Kantone.
Für interkantonal ausgearbeitete Prüfungen und Prüfungsmodule kann der Kanton anteilsmässig Kostenbeiträge leisten.
Art. 68 …
Art. 69 Validierung nicht formal erworbener Bildung
Für die Validierung nicht formal erworbener Bildung werden den beauftragten Fachpersonen Fr. 50.– pro Stunde vergütet.
…
…
…
Spesen werden nach Massgabe des Dekrets über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen vom 14. März 2000 vergütet.
Art. 70 Kurse
Führt der Bund selber, in Zusammenarbeit mit dem Kanton oder den Organisationen der Arbeitswelt Kurse für Expertinnen und Experten durch, erhalten die Teilnehmerinnen beziehungsweise Teilnehmer folgende Entschädigung
Fr. 100.– pro Tag als Taggeld (inkl. Verpflegung),
Fr. 250.– pro Tag für nachgewiesenen Verdienstausfall,
Reisespesen gemäss den §§ 4 ff. der Verordnung über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen vom 31. Januar 200113.
Führt der Kanton selber Kurse für Expertinnen und Experten durch oder beauftragt er Organisationen der Arbeitswelt mit der Durchführung, werden die Teilnehmerinnen beziehungsweise Teilnehmer gemäss Absatz 1 entschädigt. Zusätzlich werden folgende Beträge ausgerichtet:
Entschädigung der Kursleiterinnen beziehungsweise Kursleiter, inkl. Organisation des Kurses mit maximal Fr. 1'500.– pro Kurstag,
Entschädigung der Referentinnen beziehungsweise Referenten mit maximal Fr. 250.– pro Lektion,
Weitere kursbedingte Aufwendungen, wie etwa die Miete von Unterrichtshilfen, bis maximal Fr. 2'000.–.
4.2.6. Kosten der Begabtenförderung und übrige Kosten
Art. 70a Zentral erstellte Prüfungen
Der Kanton übernimmt die Kosten von Prüfungen, die von einer Institution zentral erstellt wurden und von dieser zu beziehen sind.
Art.
70b Begabtenförderung
a) Musik
Der Kanton übernimmt die Elternbeiträge der Musikschule der Wohngemeinde von Lernenden, welche die Voraussetzungen gemäss § 27d Abs. 1 erfüllen.
Die Elternbeiträge dürfen gemäss Art. 12a des Bundesgesetzes über die Kulturförderung (Kulturförderungsgesetz, KFG) vom 11. Dezember 200914 nicht mehr als zwei Drittel des Erwachsenentarifs betragen.
Bei Vorliegen wichtiger Gründe gemäss § 27d Abs. 2 übernimmt der Kanton beim Besuch einer auswärtigen Musikschule auch den Gemeindeanteil.
Art. 70c b) Leistungssport
Der Kanton erteilt für Lernende mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton Aargau gemäss Art. 4 Abs. 2 und 3 BFSV Kostengutsprache zum Besuch einer ausserkantonalen, schulisch organisierten Grundbildung oder eines ausserkantonalen Lehrgangs zur eidgenössischen Berufsmaturität für gelernte Berufsleute (BM II) eines privaten Anbietenden, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
mindestens Swiss Olympic Talent Card National,
Trainingsumfang von durchschnittlich mindestens 10 Stunden pro Woche,
Swiss Olympic Label-Schule.
Lernende ohne Swiss Olympic Talent Card National oder höher müssen die Voraussetzungen gemäss Absatz 1 lit. b und c sowie zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllen:
Swiss Olympic Talent Card Regional und nach der Kaderstruktur des nationalen Sportverbands werden im jeweiligen Alter noch keine Talent Card National oder höher vergeben oder
Swiss Olympic Talent Card Regional und keine Trainingsmöglichkeiten auf Stufe Leistungssport im Kanton Aargau oder
in der jeweiligen Sportart werden keine Swiss Olympic Talent Cards vergeben und
Empfehlung des nationalen Sportverbands.
Der Kanton übernimmt beim Besuch
eines privaten Anbietenden der schulischen Bildung höchstens die Beiträge gemäss BFSV für eine Vollzeitschule,
eines Anbietenden in einem Kanton, der nicht der BFSV beigetreten ist, den Tarif des jeweiligen Kantons für eine Vollzeitschule.
Lernende eines Lehrgangs zur eidgenössischen Berufsmaturität für gelernte Berufsleute (BM II) müssen die Aufnahmebedingungen des Kantons Aargau gemäss § 2 und den §§ 5–10 der Verordnung über die Berufsmaturität an Berufsfachschulen (V Berufsmaturität BFS) vom 7. November 200715 erfüllen.
4.3. Infrastruktur
4.3.1. Grosszyklische Sanierungen sowie Neu- und Umbauten nichtkantonaler Berufsfachschulen
Art. 71 Verfahren
Die gemäss § 15 GBW bezeichneten Berufsfachschulen mit nichtkantonaler Trägerschaft (nichtkantonale Berufsfachschulen) haben vor der Ausarbeitung von Projekten für grosszyklische Sanierungen sowie für Neu- und Umbauten beim Regierungsrat um Genehmigung des Bauvorhabens und des Raumprogramms sowie bei Neubauten zusätzlich des Standorts zu ersuchen. Sie haben insbesondere einen Bedürfnis- und Wirtschaftlichkeitsnachweis beizubringen.
Nichtkantonale Berufsfachschulen haben vor Ausführung der Bauten bei der für die Kreditbewilligung zuständigen Instanz gemäss § 28 des Gesetzes über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF) vom 5. Juni 201216 und § 54 Abs. 6 GBW um Genehmigung des Bauprojekts sowie um Zusicherung des approximativen Kantonsbeitrags zu ersuchen. Die Beitragszusicherung ist auf zwei Jahre befristet und kann auf Gesuch hin erneuert werden.
Das Departement Bildung, Kultur und Sport genehmigt Projekte gemäss Absatz 1 und sichert den approximativen Kantonsbeitrag gemäss Absatz 2 zu, sofern kein Verpflichtungskredit gemäss den §§ 24–28 GAF erforderlich ist.
Nach Bauvollendung überprüfen die Abteilung Immobilien Aargau den baulichen Zustand sowie die Bauabrechnung und die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule die Belegungssituation.
Nach Vorliegen dieser Prüfungsergebnisse legt das Departement Bildung, Kultur und Sport in Zusammenarbeit mit dem Departement Finanzen und Ressourcen fest, welche Kosten definitiv angerechnet werden.
Art. 72 Anrechenbare Baukosten
Grundlagen für die anrechenbaren Baukosten sind der Bedürfnis- und Wirtschaftlichkeitsnachweis sowie das Raumprogramm gemäss § 71 Abs. 1 dieser Verordnung. Art und Umfang der anrechenbaren Gebäudeteile sind im Anhang geregelt.
Nicht anrechenbar sind
Mehrkosten als Folge von Projektänderungen, für die keine Genehmigung erteilt worden ist,
Verwaltungskosten, Sitzungsgelder, Provisionen, Trinkgelder, Kosten der Aufrichte und Einweihung,
Planungs- und Vorbereitungskosten für nicht ausgeführte Projekte,
bei grosszyklischen Sanierungen sowie Umbauten und Nutzungsanpassungen jener Teil der Kosten, der dem Gebäudeunterhalt dient,
Kosten für Mobiliar,
Landerwerbskosten.
Die Kosten gemäss Absatz 2 lit. d und e sind Bestandteil der Betriebskosten der Berufsfachschulen (§ 49 Abs. 1 GBW).
Belegen die Berufsfachschulen die Bauten nur teilweise, werden die Baukosten anteilsmässig angerechnet.
Art. 73 Kosteneinheiten (KE)
Bei grosszyklischen Sanierungen sowie bei Neu- und Umbauten wird die Höhe der anrechenbaren Ausgaben durch Kosteneinheiten bestimmt.
Die massgebenden Kosteneinheiten sind im Anhang geregelt. Der Wert einer Kosteneinheit beträgt Fr. 450'000.–. Erhöht oder senkt sich der Zürcher Baukostenindex (Stand per 1. April 2007 = 106.2 Punkte, Basis April 2005 = 100 Punkte) um jeweils 10 Punkte, erhöht oder senkt sich der Wert der Kosteneinheit um jeweils 10 %.
Art. 74 Minergie-Standard
Der Wert der Kosteneinheiten basiert auf dem Minergie-Standard.
Wird auf den Minergie-Standard verzichtet, reduziert sich der Wert einer Kosteneinheit um 6 %.
Er erhöht sich bei Berücksichtigung des Standards Minergie-P um 7 %.
Art. 75 Effektiv notwendiger Aufwand
Bei grosszyklischen Sanierungen sowie bei Umbauten, wertvermehrenden Renovationen und Ergänzungen, die nicht in Kosteneinheiten erfasst werden können, ist der effektiv notwendige Aufwand für bewilligte Vorkehren anrechenbar.
Bei grosszyklischen Sanierungen sowie bei Umbauten und wertvermehrenden Renovationen, die vor Ablauf von 25 Jahren seit der Erstellung der Schulanlage vorgenommen werden, ist die beitragsberechtigte Summe um 4 % pro fehlendes Jahr zu kürzen. Keine Kürzung erfolgt bei Erweiterungsbauten.
Nicht wertvermehrende Arbeiten gelten als laufender Unterhalt und sind nicht beitragsberechtigt.
4.3.2. Miete von Räumen
Art. 76 Verfahren
Vor Abschluss des Mietvertrags ist beim Departement Bildung, Kultur und Sport ein Gesuch um Zusicherung des Kantonsbeitrags zu stellen.
Das Gesuch hat einen Bedürfnis- und Wirtschaftlichkeitsnachweis und den Entwurf des Mietvertrags zu enthalten.
Art. 77 Anrechenbare Mietzinse
Anrechenbar sind 75 % der marktüblichen Nettomietzinse für die durch die schulische Grundbildung ausgelastete Infrastruktur.
4.3.3. Zweckentfremdung
Art. 78 Erlös bei Zweckentfremdung
Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule kann Kantonsbeiträge zurückfordern, wenn Berufsfachschulbauten vor Ablauf von 25 Jahren dauernd ihrem Zweck entfremdet werden. Der zurückzuzahlende Beitrag reduziert sich pro Jahr seit Inbetriebnahme der Baute um je 4 %.
4.4. Höhere Berufsbildung
Art. 79 …
4.5. Weiterbildung
Art. 80 Kantonale Förderung
Der Kanton fördert mit Beiträgen oder Bildungsgutscheinen Weiterbildungsangebote sowie diesbezügliche Innovationen und Projekte, wenn sie kumulativ
der Integration in die Gesellschaft, in die Arbeitswelt oder dem Erhalt der Arbeitsmarktfähigkeit dienen, und
von längerfristigem Nutzen sind und nachhaltige Wirkung entfalten.
Namentlich fördert der Kanton Angebote zum Erwerb und den Erhalt von Grundkompetenzen Erwachsener gemäss dem Bundesgesetz über die Weiterbildung (WeBiG) vom 20. Juni 201417.
…
Art. 80a Beiträge
Beitragsgesuche sind an die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule zu richten und sollen Zweck, Lernziele, Inhalt, Methoden und Organisation darstellen, die Anwendung eines Qualitätssicherungssystems nachweisen und einen Vorschlag über die Ausgaben und die Kostendeckung enthalten.
Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule entscheidet über die Ausrichtung von Beiträgen.
Art.
80b Bildungsgutscheine
a) Voraussetzungen zur Einlösung und Auftrag an Dritte
Teilnehmende an Kursen zum Erwerb und den Erhalt von Grundkompetenzen Erwachsener können bei akkreditierten Bildungsanbietenden im Kanton Aargau oder benachbarten Kantonen Bildungsgutscheine einlösen, wenn sie
zwischen 18 und 65 Jahre alt sind,
zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Aargau haben,
in Deutsch mindestens das Sprachniveau A1 gemäss dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) oder das geforderte Sprachniveau des Kursbeschriebs aufweisen,
nicht gleichzeitig eine Ausbildung auf der Sekundarstufe II absolvieren,
einen von der Abteilung Berufsbildung und Mittelschule bewilligten Grundkompetenzkurs gemäss § 80 Abs. 2 besuchen, und
mindestens 60 % des Grundkompetenzkurses besucht haben.
Pro Kalenderjahr kann ein Bildungsgutschein eingelöst werden. Nach Abschluss eines Grundkompetenzkurses kann ein zweiter Bildungsgutschein im gleichen Kalenderjahr eingelöst werden.
Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule kann Dritte mittels Leistungsvertrag mit der Konzeption und Umsetzung des Bildungsgutscheinsystems betrauen.
Art. 80c b) Akkreditierung von Bildungsanbietenden
Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule akkreditiert Bildungsanbietende, wenn sie
im Kanton Aargau Grundkompetenzkurse gemäss § 80 Abs. 2 anbieten und Bildungsgutscheine gemäss § 80b entgegennehmen möchten,
ihr Kursangebot politisch und konfessionell neutral durchführen,
die Anwendung eines Qualitätssicherungssystems nachweisen,
Kursleitende mit einer adäquaten Ausbildung und Unterrichtserfahrung in der Erwachsenenbildung einsetzen,
über geeignete Räumlichkeiten verfügen, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erreichbar sind, und
bereit sind, insbesondere für die Kursbewilligung und -administration sowie die Berichterstattung mit Dritten gemäss § 80b Abs. 3 zusammen zu arbeiten.
Die Gesuchsunterlagen zur Akkreditierung richten sich nach den Vorgaben der Abteilung Berufsbildung und Mittelschule.
Art. 80d Aufsicht
Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule beaufsichtigt die kantonal finanzierten Weiterbildungsangebote. Sie kann insbesondere:
Auskünfte und Unterlagen verlangen,
Besuche zur Qualitätsprüfung durchführen oder externe Evaluationen anordnen,
Beiträge ganz oder teilweise zurückfordern, wenn Leistungen nicht oder ungenügend erbracht oder im Gesuch unwahre Angaben gemacht wurden,
bei akkreditierten Bildungsanbietenden die Akkreditierung mit Auflagen oder Bedingungen versehen oder bei schwerwiegenden Mängeln entziehen.
4.6. Weitere Aufgaben
Art. 81 Kantonsbeiträge für Projekte und besondere Leistungen
Der Kanton unterstützt Projekte und besondere Leistungen, wenn sie volkswirtschaftlich oder gesellschaftlich sinnvoll und zukunftsgerichtet sind.
Das Gesuch an die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule soll Zweck, Inhalt, Methoden und Organisation darstellen, die Anwendung eines Projektmanagements nachweisen und einen Vorschlag über die Ausgaben und die Kostendeckung enthalten.
Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule entscheidet über die Ausrichtung von Beiträgen.
5. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 82 Publikation und Inkrafttreten
Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren.
…
Die §§ 80b und 80c sind befristet bis 31. Dezember 2028.
§ 12c ist befristet bis 31. Dezember 2027.
Anhänge
Anhang 1: Raumprogramm und Kosteneinheiten (KE) Berufsfachschulen
Aarau, 7. November 2007
Regierungsrat Aargau Landammann Hasler Staatsschreiber Dr. Grünenfelder
2007 S. 397