422.214
Verordnung über die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung
Vom 27.05.2026 (Stand 01.08.2026)
Der Regierungsrat des Kantons Aargau,
gestützt auf die §§ 16 Abs. 4, 17b Abs. 2 und 35 Abs. 1 des Gesetzes über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) vom 6. März 20071,
beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt den Vollzug der Verordnung des SBFI über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung vom 9. April 20252 betreffend Lernbereiche, Lehrpläne und Qualifikationsverfahren im Fach Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung an den gemäss § 15 GBW bezeichneten Berufsfachschulen.
Art. 2 Lernbereiche
Die Lernbereiche Sprache und Kommunikation sowie Gesellschaft sind im Unterricht und im Rahmen der Gesamtheit der Leistungsnachweise gleichwertig zu behandeln.
Art. 3 Kantonale Lehrpläne
Die kantonalen Lehrpläne im Fach Allgemeinbildung in den zwei-, drei- und vierjährigen beruflichen Grundbildungen sind in den Anhängen 1–3 geregelt. Sie gelten auch für die Nachholbildung.
Die kantonalen Lehrpläne decken rund 80 % der Unterrichtszeit im Fach Allgemeinbildung ab. Rund 20 % der Unterrichtszeit werden von den Berufsfachschulen für Vertiefungen und aktuelle Themen verwendet.
2. Qualifikationsverfahren
Art. 4 Leistungsnachweise
In den Lernbereichen Sprache und Kommunikation sowie Gesellschaft werden mindestens je drei Leistungsnachweise pro Semester benotet.
Leistungsnachweise sind mehrheitlich lernbereichsübergreifend zu erbringen. Sie können mündlich oder schriftlich durchgeführt werden.
In den drei- und vierjährigen beruflichen Grundbildungen gelten zudem folgende Vorgaben für Leistungsnachweise:
Zur Vorbereitung auf die Schlussprüfung wird mindestens einmal pro Schuljahr ein schulintern einheitlicher, lernbereichsübergreifender Leistungsnachweis benotet.
Im zweitletzten Semester wird die Schlussarbeit geschrieben; weitere Leistungsnachweise sind nicht zu erbringen. Im Semesterzeugnis wird der Vermerk «Schlussarbeit» eingetragen.
In der zweijährigen beruflichen Grundbildung wird angestrebt, einmal pro Schuljahr einen schulintern einheitlichen, lernbereichsübergreifenden Leistungsnachweis zu benoten.
Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule erstellt zu den Leistungsnachweisen eine Wegleitung zuhanden der Berufsfachschulen.
Art.
5 Schlussarbeit
a) Rahmenbedingungen
Sowohl die mündliche Präsentation als auch das anschliessende Prüfungsgespräch dauern jeweils rund 10 Minuten pro lernende Person.
Die Berufsfachschulen legen fest:
mögliche Sozialformen zur Erarbeitung der Schlussarbeit (Einzel-, Partner- oder Gruppenarbeit),
Anzahl Lektionen des ordentlichen Unterrichts, die für die Erarbeitung der Schlussarbeit eingesetzt werden können, im Rahmen einer kantonalen Bandbreite von 24–30 Lektionen,
strukturelle und formale Gestaltungsrichtlinien zur Erstellung der Schlussarbeit,
Abgabetermin und Modalitäten.
Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule erstellt eine einheitliche Prüfungswegleitung zuhanden der Berufsfachschulen.
Art. 6 b) Bewertung
Bei der Bewertung der Schlussarbeit werden die einzelnen Teile wie folgt gewichtet:
Erarbeitung: 20 %
Produkt: 40 %
mündliche Präsentation (½) und vertiefendes Prüfungsgespräch (½): 40 %
Die Lernenden dokumentieren den Erarbeitungsprozess und das Produkt nach Vorgabe der Berufsfachschule schriftlich. Es ist ein Eigenanteil von mindestens 50 % nachvollziehbar auszuweisen.
Art. 7 Schlussprüfung
Die Schlussprüfung wird schriftlich durchgeführt.
Aus wichtigen Gründen, insbesondere medizinischer Art oder als Nachteilsausgleich, kann die Prüfung auf begründetes Gesuch hin mündlich durchgeführt werden.
Die Berufsfachschulen legen jährlich in Absprache untereinander einheitlich fest:
Prüfungsteile und ‑formen,
Arten von Aufgabenstellungen und deren Anforderungsniveau (Taxonomiestufen),
Einsatz erlaubter Hilfsmittel,
Notenschlüssel.
Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule erstellt eine einheitliche Prüfungswegleitung zuhanden der Berufsfachschulen.
3. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 8 Übergangsbestimmungen
Für Lernende, welche die berufliche Grundbildung vor dem Schuljahr 2026/27 begonnen haben, gelten die bisherigen Lehrpläne (Anhänge 4–6) und das bisherige Recht wie folgt weiter:
bei zweijährigen Grundbildungen bis 31. Dezember 2029,
bei dreijährigen Grundbildungen bis 31. Dezember 2030,
bei vierjährigen Grundbildungen bis 31. Dezember 2031.
Für Lernende, die ab dem Schuljahr 2026/27 eine verkürzte berufliche Grundbildung beginnen, gelten die bisherigen Lehrpläne (Anhänge 4–6) und das bisherige Recht wie folgt weiter, sofern der Abschluss erfolgt
bei zweijährigen Grundbildungen vor dem 31. Dezember 2027,
bei dreijährigen Grundbildungen vor dem 31. Dezember 2028,
bei vierjährigen Grundbildungen vor dem 31. Dezember 2029.
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2026 in Kraft.
Aarau, 27. Mai 2027
Regierungsrat Aargau Landammann Attiger Staatsschreiberin Filippi
2026/05-16