422.241
Verordnung über die Schweizerische Bauschule Aarau (SBA)
Vom 07.11.2007 (Stand 01.01.2017)
Der Regierungsrat des Kantons Aargau,
gestützt auf die §§ 29 Abs. 3, 30 Abs. 3 und 46 Abs. 2 des Gesetzes über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) vom 6. März 2007 sowie die Art. 8, 9 Abs. 3, 13 Abs. 2 und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 4 der Verordnung des EDV über die Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF) vom 11. März 2005,
beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Standort und Trägerschaft
Der Kanton Aargau führt als höhere Fachschule für Technik die Schweizerische Bauschule Aarau (SBA) in Unterentfelden.
Art. 2 Bildungsgänge
Die Bildungsgänge an der SBA umfassen die Fachrichtungen:
Bauführung mit den Vertiefungsrichtungen Hoch-/Tiefbau sowie Holzbau und
Bauplanung mit den Vertiefungsrichtungen Architektur, Innenarchitektur und Ingenieurbau.
Die Fachrichtung Bauführung wird als Vollzeit- und als berufsbegleitendes Studium, die Fachrichtung Bauplanung als berufsbegleitendes Studium angeboten.
Art. 3 Diplom und Titel
Wer die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, erhält ein Diplom als dipl. Technikerin HF beziehungsweise dipl. Techniker HF unter Angabe der entsprechenden Fach- und Vertiefungsrichtung. Zusätzlich werden die Titel dipl. Bauführerin SBA respektive dipl. Bauführer SBA beziehungsweise dipl. Bauplanerin SBA respektive dipl. Bauplaner SBA verliehen.
Art. 3a Schuljahr
Das Schuljahr gliedert sich in ein Sommer- und ein Wintersemester.
Art. 4 Vollzeitstudium
Das Vollzeitstudium beinhaltet vier Schulsemester sowie ein berufsspezifisches begleitetes Praktikum.
Das Praktikum dauert ein Schuljahr und muss im 3. und 4. Semester absolviert werden. Die Schulleitung kann Ausnahmen bewilligen.
Art. 5 Berufsbegleitendes Studium
Das berufsbegleitende Studium dauert sechs Semester.
…
Die Berufstätigkeit während der Ausbildung muss in einem dem Bildungsgang entsprechenden Berufsfeld ausgeübt werden und ist zu dokumentieren.
Art. 6 Weiterbildung
Die SBA kann berufsorientierte Weiterbildungen und vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) anerkannte Nachdiplomstudiengänge kostendeckend anbieten.
Die Schulkommission entscheidet auf Antrag der Schulleitung über deren Durchführung.
Art. 7 Aufsicht
Die SBA untersteht der Aufsicht der Abteilung Berufsbildung und Mittelschule.
Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule kann insbesondere eine externe Evaluation anordnen.
Art. 8 Subsidiäres Recht
Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, ist die Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung (VBW) vom 7. November 2007 anwendbar.
2. Rahmenlehrplan und Aufnahme
2.1. …
Art. 8a Rahmenlehrplan und Anhänge
Die von der Schweizerischen Bauschule Aarau angebotenen Bildungsgänge basieren auf dem entsprechenden Rahmenlehrplan der Konferenz Höhere Fachschulen Technik KHF-T und der Organisationen der Arbeitswelt (OdA).
Die Fächer und die Lernstunden der Bildungsgänge sind in den Anhängen 4a–4b und 5a–5c aufgeführt.
Art. 9 Aufnahmebedingungen Bauführung
In das Vollzeitstudium wird aufgenommen, wer
ein Fähigkeitszeugnis in einem dem gewählten Bildungsgang entsprechenden Berufsfeld besitzt und
die Aufnahmeprüfung bestanden hat.
In das berufsbegleitende Studium wird aufgenommen, wer
ein Fähigkeitszeugnis in einem dem gewählten Bildungsgang entsprechenden Berufsfeld besitzt,
die Aufnahmeprüfung bestanden hat und
eine Anstellung in der gewählten Vertiefungsrichtung im Rahmen von mindestens 50 % und höchstens 80 % nachweist.
Inhaberinnen und Inhaber anderer von der Schulleitung als gleichwertig anerkannter Fähigkeitszeugnisse beziehungsweise eines Maturitätszeugnisses müssen sich über eine mindestens einjährige einschlägige Berufspraxis ausweisen.
Bei einer dem Niveau der Aufnahmeprüfung entsprechenden Vorbildung kann die Aufnahmeprüfung ganz oder teilweise erlassen werden.
Art. 10 Aufnahmeprüfung
Die Aufnahmeprüfung wird einmal jährlich durchgeführt. Die Schulleitung kann die Durchführung zusätzlicher Aufnahmeprüfungen anordnen.
Die Aufnahmeprüfung umfasst die Fächer Mathematik, Deutsch und Berufskunde. Für das Bestehen der Aufnahmeprüfung muss im Durchschnitt mindestens die Note 4 erreicht werden.
Art. 11 …
2.2. …
Art. 12 Aufnahmebedingungen Bauplanung
In das berufsbegleitende Studium wird aufgenommen, wer
ein Fähigkeitszeugnis in einem dem gewählten Bildungsgang entsprechenden Berufsfeld besitzt,
ein Aufnahmegespräch absolviert hat und
eine Anstellung in der gewählten Vertiefungsrichtung im Rahmen von mindestens 50 % und höchstens 80 % nachweist.
Inhaberinnen und Inhaber anderer von der Schulleitung als gleichwertig anerkannter Fähigkeitszeugnisse beziehungsweise eines Maturitätszeugnisses müssen sich über eine mindestens einjährige einschlägige Berufspraxis ausweisen.
Art. 13 Aufnahmeentscheid
Über die Aufnahme sowie den ganzen oder teilweisen Erlass der Aufnahmeprüfung entscheidet die Schulleitung auf Antrag der Bildungsgangsleitenden.
2.3. …
Art. 14 …
3. Promotion und Abschlussqualifikation
Art. 15 Noten
Die Bewertung erfolgt in Noten von 1 bis 6. 6 ist die beste Note, 1 die schlechteste. Die Noten 4 und höher bezeichnen genügende Leistungen.
Die Semesterzeugnisnoten, die Fachabschlussnoten sowie die Diplomnote werden auf halbe Noten gerundet.
Die übrigen während des Semesters mit Noten bewerteten Leistungen sowie die Noten der Fachabschlussprüfungen werden auf Zehntel gerundet.
Art. 16 Semesterzeugnis
Am Ende jedes Semesters wird ein Semesterzeugnis ausgestellt. Es enthält die Noten aller Pflichtfächer sowie den Nachweis über den Besuch der Pflichtfächer, der geleisteten Lernstunden und Transferleistungen mit dem Vermerk «erfüllt» oder «nicht erfüllt». Die Freifächer und Kurse werden mit einem Vermerk zur Präsenz aufgeführt.
…
Art. 17 Dispensation
Die Schulleitung kann Studierende aufgrund deren Vorkenntnisse und unter Berücksichtigung bereits erbrachter Bildungsleistungen in einzelnen Fächern vom Unterricht dispensieren.
Im Fach Informatik können Studierende auch von den Prüfungen dispensiert werden, sofern sie bis Ende des 5. Semesters einen dem Niveau der ECDL Start entsprechenden Leistungsnachweis vorweisen.
Im Fach Fremdsprache können Studierende auch von den Prüfungen dispensiert werden, sofern sie bis Ende 4. Semester einen dem Bildungsniveau A2 nach ERF entsprechenden Leistungsnachweis in einer zweiten Landessprache oder Englisch vorweisen.
Art. 18 Promotionsentscheide
Jedes Semester beziehungsweise jedes Ausbildungsjahr wird mit einem Promotionsentscheid abgeschlossen. Die Promotion berechtigt zur Fortsetzung des Bildungsgangs beziehungsweise am Ende des 5. Semesters zur Zulassung zu den Fachabschlussprüfungen im 6. Semester.
Die Schulleitung entscheidet über die Erteilung der Promotion und das Bestehen der Abschlussqualifikation.
Art. 18a Beurteilung der Leistungen
Die Beurteilung der Leistungen beruht auf den zu erreichenden Kompetenzen gemäss Studienplan.
Art. 19 Promotionsbedingungen
Ein Semester gilt als bestanden, wenn
das Semesterzeugnis einen Notendurchschnitt von mindestens 4 und nicht mehr als 1 Notenpunkt unter der Note 4 aufweist,
die vorgeschriebenen Prüfungen absolviert sind,
die Präsenz zu mindestens 80 % in jedem Fach nachgewiesen ist,
die im Bildungsgang definierten Transfereinheiten erbracht und
die selbstständigen Lernleistungen erfüllt sind.
Ein nicht bestandenes Semester kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholung findet im folgenden Schuljahr statt.
Absatz 1 lit. a gilt nicht für Studierende im 6. Semester.
Art. 20 Abschlussqualifikation
Die einzelnen Fächer werden am Ende derjenigen Semester abgeschlossen, in denen sie das letzte Mal erteilt werden.
Die Abschlussqualifikation erstreckt sich über alle Fachabschlüsse und die Diplomarbeit.
Art. 21 Benotung der Fachabschlüsse
Die einzelnen Fachabschlussnoten setzen sich zur Hälfte aus den Semesterzeugnisnoten und zur Hälfte aus der Note der Fachabschlussprüfung zusammen.
…
Art. 22 Wiederholung des Fachabschlusses
Im Falle einer ungenügenden Fachabschlussprüfungsnote kann die entsprechende Fachabschlussprüfung ein Jahr später einmal wiederholt werden. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung auf Antrag der Bildungsgangsleitenden.
Bei ungenügender Fachabschlussnote kann das Semester ebenfalls einmal wiederholt werden.
Bei Nichtbestehen des Semesters müssen alle Fachabschlussprüfungen dieses Semesters wiederholt werden.
Art. 23 Benotung des wiederholten Fachabschlusses
Wird nur die Fachabschlussprüfung wiederholt, setzt sich die Fachabschlussnote zur Hälfte aus den Semesterzeugnisnoten und zur Hälfte aus der Note der wiederholten Fachabschlussprüfung zusammen.
Wird das Semester wiederholt, setzt sich die Fachabschlussnote zur Hälfte aus den Zeugnisnoten des bestandenen und des wiederholten Semesters und zur Hälfte aus der Note der wiederholten Fachabschlussprüfung zusammen.
Wird das Semester bei genügender Fachabschlussprüfungsnote wiederholt, setzt sich die Fachabschlussnote zur Hälfte aus den Zeugnisnoten des bestandenen und des wiederholten Semesters und zur Hälfte aus der Note der nicht wiederholten Fachabschlussprüfung zusammen.
Art. 23a Zulassung zur Diplomarbeit
Zur Diplomarbeit wird zugelassen, wer die Qualifikationen während der Ausbildung erfüllt hat.
Art. 24 Diplomarbeit
Im letzten Semester erstellen die Studierenden eine fächerübergreifende Diplomarbeit, die mündlich präsentiert und durch Expertinnen beziehungsweise Experten bewertet wird. Die erbrachten schriftlichen Leistungen und das Fachgespräch werden je mit einer auf Zehntel gerundeten Note bewertet. Der Durchschnitt dieser Teilnoten, auf eine ganze oder halbe Note gerundet, ergibt die Diplomnote. Die Diplomarbeit gilt als bestanden, wenn mindestens die Note 4 erreicht wird.
Eine ungenügende Diplomarbeit kann einmal im darauffolgenden Jahr wiederholt werden. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung auf Antrag der Bildungsgangsleitenden.
Die Schulleitung entscheidet über das Bestehen der Diplomarbeit.
Art. 25 Diplom
Das Studium wird mit dem Diplom abgeschlossen.
Das Diplom wird erteilt, wenn
die Noten sämtlicher Fachabschlüsse einen Schnitt von mindestens 4 aufweisen und in der Fachrichtung Bauführung nicht mehr als 2,5 Notenpunkte respektive in der Fachrichtung Bauplanung nicht mehr als 1,5 Notenpunkte unter der Note 4 liegen und
die Diplomarbeit mit mindestens der Note 4 bewertet wurde.
Das Diplomzeugnis enthält den Titel sowie die Noten sämtlicher Bestandteile der Abschlussqualifikation.
Art. 26 Nichterscheinen zu den Fachabschlussprüfungen und unredliches Verhalten
Die Abschlussqualifikation gilt in folgenden Fällen als nicht bestanden:
unentschuldigtes Nichterscheinen zu den Fachabschlussprüfungen,
Abgabe von Plagiaten,
grob unredliches Verhalten.
Bei geringfügigem unredlichem Verhalten entscheidet die Schulleitung im Einzelfall über das weitere Vorgehen.
4. Studiengeld
Art. 27 Studiengebühr
Studierende im Vollzeit- und im berufsbegleitenden Studium entrichten für die höhere Berufsbildung eine Studiengebühr von Fr. 2'250.– pro Schul- beziehungsweise Praktikumssemester.
…
Art. 28 Ausserkantonale Studierende
Studierende in der höheren Berufsbildung, die ihren stipendienrechtlichen Wohnsitz im Sinne der Interkantonalen Fachschulvereinbarung (FSV) vom 27. August 1998 ausserhalb des Kantons Aargau haben und für die kein anderer Kanton auf Grund einer Vereinbarung zahlungspflichtig ist, entrichten eine zusätzliche Studiengebühr gemäss dem jeweils geltenden Tarif der Fachschulvereinbarung.
…
5. Organisation
Art. 29 Direktion
Der Direktorin beziehungsweise dem Direktor obliegt die operative Leitung der Bauschule. Die Direktion vertritt die Schule gegenüber Behörden, Berufsverbänden und der Öffentlichkeit. Die Direktion stellt die Lehrpersonen, das technische und administrative Personal an und regelt die Stellvertretungen.
…
Art. 30 Schulleitung
Die Direktion sowie die Bildungsgangsleiter bilden zusammen die Schulleitung.
Die Schulleitung hat insbesondere folgende Rechte und Pflichten:
Entscheid über die Aufnahme beziehungsweise den Ausschluss von Studierenden,
…
Erlass der Stundenpläne,
Aufsicht über den Unterricht,
Erlass von Vorschriften über Schulbetrieb und Wegleitungen sowie Aufsicht über deren Einhaltung,
Feststellung von Evaluationsschwerpunkten und Massnahmen zur Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung,
Entwicklung von Studienplänen,
Festlegung der für den Schulbetrieb erforderlichen Termine,
Organisation der Abschlussqualifikation,
Vorschlag zuhanden der Schulkommission zur Zusammensetzung der Begleitkommission OdA,
Regelmässige Berichterstattung an die Schulkommission,
Festlegung der Weiterbildungsrichtlinien und Weiterbildungsangebote,
Koordination der Bildungsgänge,
Entscheid über das Bestehen des Semesters und der Abschlussqualifikation.
Art. 31 Lehrpersonenversammlung
Die Lehrpersonen bilden die Lehrpersonenversammlung. Sie wird von der Schulleitung nach Bedarf oder auf Begehren von mindestens einem Drittel der Lehrpersonen einberufen.
Sie tagt im Plenum oder nach Bildungsgängen getrennt. Im Plenum führt ein Mitglied der Schulleitung den Vorsitz.
Art. 32 Zusammensetzung und Vorsitz des Konvents
Lehrpersonen und Klassenchefinnen beziehungsweise Klassenchefs bilden den Konvent.
Ein Mitglied der Schulleitung führt den Vorsitz.
Art. 33 Zuständigkeit des Konvents
Der Konvent dient dem Informations- und Meinungsaustausch zwischen Studierenden, Lehrpersonen und Schulleitung. Des Weiteren behandelt er Themen, welche ihm von Schulkommission oder Schulleitung zugewiesen werden.
Der Konvent tagt mindestens einmal pro Schuljahr. Des Weiteren kann er durch einen Drittel seiner Mitglieder jederzeit einberufen werden.
Art. 34 Mitsprache der Studierenden
Die Studierenden können sich zur Wahrung der Mitsprache organisieren.
Art. 35 Zusammensetzung der Schulkommission
Oberstes Organ der Bauschule ist die 5–7 Mitglieder umfassende Schulkommission.
Die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule wählt die Mitglieder der Schulkommission und deren Präsidentin beziehungsweise Präsidenten auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Der Schulkommission gehören insbesondere Persönlichkeiten aus den Bereichen Organisationen der Arbeitswelt, Politik, Pädagogik und Jurisprudenz an. Die Amtszeit ist auf drei Amtsdauern beschränkt.
Eine leitende Angestellte beziehungsweise ein leitender Angestellter der Abteilung Berufsbildung und Mittelschule und die Direktorin beziehungsweise der Direktor gehören der Kommission mit beratender Stimme an.
Art. 36 Einberufung, Organisation und Beschlussfähigkeit der Schulkommission
Die Schulkommission wird von deren Präsidentin beziehungsweise von dessen Präsidenten einberufen. Des Weiteren kann sie durch ein Drittel der Mitglieder oder durch die Schulleitung jederzeit einberufen werden.
Die Schulkommission wählt aus ihrer Mitte die Vizepräsidentin beziehungsweise den Vizepräsidenten.
Sie ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist.
Art. 37 Zuständigkeit der Schulkommission
Die Schulkommission hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
Genehmigung des Schulleitbilds und des Schulentwicklungskonzepts,
Festlegung des Angebots- und Absolventenprofils,
Genehmigung des Qualitätsleitbilds und des Qualitätsmanagementkonzepts im Rahmen der kantonalen Richtlinien,
Beratung der Abteilung Berufsbildung und Mittelschule insbesondere bei der Anstellung der Direktion,
Bestätigung der Mitglieder der Begleitkommission OdA,
Stellungnahme zu bildungspolitischen Fragen,
Sicherstellung der Vernetzung mit den Organisationen der Arbeitswelt und den Fachhochschulen,
Erledigung der durch die Abteilung Berufsbildung und Mittelschule zugewiesenen Aufgaben,
Genehmigung der Vorschriften zum Schulbetrieb,
Prüfung und Genehmigung des Weiterbildungsangebots.
Art. 38 Begleitkommission Organisationen der Arbeitswelt (OdA)
Fünf bis sieben Vertreterinnen beziehungsweise Vertreter der OdA bilden die Begleitkommission OdA.
Die Schulleitung nimmt an den Sitzungen der Begleitkommission OdA mit beratender Stimme teil.
Die Begleitkommission OdA überprüft die Einhaltung der Vorgaben des Rahmenlehrplans Technik sowie den korrekten Ablauf der Abschlussqualifikation und erstattet der Trägerschaft RLP-T darüber Bericht.
Sie konstituiert sich selbst.
6. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 39 Übergangsbestimmung
…
Für Studierende, die ihre Ausbildung vor dem 1. November 2010 begonnen haben, gelten ergänzend zum Bundesrecht die Bestimmungen des bisherigen Rechts und die Fächertafeln gemäss Anhang 1.
Für Studierende, die ihre Ausbildung vor dem 1. Januar 2013 begonnen haben, gelten ergänzend zum Bundesrecht die Bestimmungen des bisherigen Rechts und die Fächertafeln gemäss Anhang 2a–2d und 3a–3c.
Art. 40 Publikation und Inkrafttreten
Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
Aarau, 7. November 2007
Regierungsrat Aargau Landammann Hasler Staatsschreiber Dr. Grünenfelder
2007 S. 463