Funtauna

423.342

Verordnung über die Informatikmittelschule

Vom 19.05.2010 (Stand 01.08.2023)

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf § 24 Abs. 2 des Gesetzes über die Berufs- und Weiterbildung (GBW) vom 6. März 20071, § 12 des Dekrets über die Mittelschulen (Mittelschuldekret) vom 20. Oktober 20092 und Art. 8 Abs. 2, 14 Abs. 1, 20 Abs. 1, 27 Abs. 2 und 34 der Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung; BMV) vom 24. Juni 20093,

beschliesst:

1. Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Beurteilungen, die Promotionsentscheide, das Qualifikationsverfahren zur Erlangung des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses (EFZ) Informatikerin beziehungsweise Informatiker (Fachrichtung Applikationsentwicklung) sowie die Berufsmaturität Ausrichtung Wirtschaft und Dienstleistungen, Typ Wirtschaft, an Informatikmittelschulen.

Art. 2 Beurteilung

Die Beurteilung der Schülerinnen und Schüler erfolgt lehrplanbezogen und umfasst alle Leistungskomponenten.

Das Ergebnis der Beurteilung wird in jedem Fach mit einer ganzen oder halben Note ausgedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.

Die Fachlehrpersonen nehmen die Beurteilungen vor.

Art. 2a Nachteilsausgleich

Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen, bei denen die damit verbundenen Funktionsstörungen ärztlich beziehungsweise fachpsychologisch nachgewiesen sind, haben Anspruch auf einen angemessenen Nachteilsausgleich.

Die betreffenden Nachweise sind rechtzeitig vor Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs im Hinblick auf Promotionsentscheide und Prüfungen zu erbringen.

Über Art und Umfang der Massnahmen zum Nachteilsausgleich entscheidet im Rahmen von § 2 die Schulleitung.

2. Promotion

Art. 3 Promotionsentscheide

Promotionsentscheide dienen der Zuordnung der Schülerinnen und Schüler in diejenigen Klassen, die ihren Fähigkeiten entsprechen, sowie der Entlassung derjenigen Schülerinnen und Schüler, die den schulischen Anforderungen nicht zu genügen vermögen.

Die Promotionskonferenz setzt die Zeugnisnoten fest und entscheidet am Ende jedes Semesters über die Promotion ins nächste Semester.

Art. 4 Promotionsfächer

Promotionswirksam in der 1. Klasse sind:

  1. die Grundlagenfächer Deutsch, Französisch beziehungsweise Italienisch, Englisch und Mathematik,

  2. die Schwerpunktfächer Finanz- und Rechnungswesen sowie Wirtschaft und Recht,

  3. das Ergänzungsfach Technik und Umwelt,

  4. das für das eidgenössische Fähigkeitszeugnis erforderliche Fach (EFZ-Fach) Informatikkompetenzen (Fachrichtung Applikationsentwicklung),

  5. das Fach Sport.

Promotionswirksam in der 2. Klasse sind:

  1. die Grundlagenfächer Deutsch, Französisch beziehungsweise Italienisch, Englisch und Mathematik,

  2. die Schwerpunktfächer Finanz- und Rechnungswesen sowie Wirtschaft und Recht,

  3. das Ergänzungsfach Geschichte und Politik,

  4. das EFZ-Fach Informatikkompetenzen (Fachrichtung Applikationsentwicklung),

  5. das Fach Sport.

Promotionswirksam im 1. Semester der 3. Klasse sind:

  1. die Grundlagenfächer Deutsch, Französisch beziehungsweise Italienisch, Englisch und Mathematik,

  2. die Schwerpunktfächer Finanz- und Rechnungswesen sowie Wirtschaft und Recht,

  3. das EFZ-Fach Informatikkompetenzen (Fachrichtung Applikationsentwicklung),

  4. das Fach Sport,

  5. das Ergänzungsfach Geschichte und Politik.

Art. 4a Anrechnung bereits erbrachter Lernleistungen

Die Schulleitung entscheidet über Dispensationen vom Unterricht. Sofern sich die Dispensation auf das Qualifikationsverfahren auswirkt, entscheidet das Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS).

Art. 5 Definitive Aufnahme, Beförderung

Schülerinnen und Schüler werden nach der allfälligen Probezeit, die bis zum Ende des 1. Semesters dauert, definitiv aufgenommen beziehungsweise am Ende des Semesters definitiv befördert, wenn kumulativ die Promotionsvoraussetzungen gemäss Art. 17 BMV erfüllt sind sowie in den Promotionsfächern gemäss § 4

  1. der Durchschnitt der Fachnoten mindestens 4,0 beträgt,

  2. höchstens drei Fachnoten ungenügend sind,

  3. die Differenz der ungenügenden Fachnoten zur Note 4,0 gesamthaft den Wert 2,5 nicht übersteigt.

  4. die Note im EFZ-Fach Informatikkompetenzen (Fachrichtung Applikationsentwicklung) mindestens genügend ist.

Art. 6 Nichtbeförderung

Wer die Voraussetzungen gemäss § 5 am Ende eines Semesters nicht erfüllt, wird provisorisch befördert. Nach einer provisorischen Beförderung müssen die Voraussetzungen gemäss § 5 am Ende des nachfolgenden Semesters erfüllt werden, andernfalls müssen die letzten beiden absolvierten Semester repetiert werden.

Eine freiwillige Repetition gilt als Nichtbeförderung.

Art. 7 Entlassung

Wer am Ende der Probezeit die Voraussetzungen gemäss § 5 nicht erfüllt, wird aus der Schule entlassen.

Wer nach erfolgter Nichtbeförderung die Voraussetzungen gemäss § 5 ein weiteres Mal nicht erfüllt, wird aus der Schule entlassen. Vorbehalten bleibt Absatz 3.

Wer das letzte Schuljahr gemäss den §§ 11a Abs. 2 oder 25 Abs. 2 lit. b wiederholt und die Voraussetzungen gemäss § 5 am Ende des 1. Semesters des zu wiederholenden Schuljahrs ein weiteres Mal nicht erfüllt, wird nicht aus der Schule entlassen.

Art. 8

Art. 9

Art. 10

3. EFZ Informatikerin beziehungsweise Informatiker

Art. 11 Qualifikationsverfahren

Das Qualifikationsverfahren zur Erlangung des EFZ Informatikerin beziehungsweise Informatiker (Fachrichtung Applikationsentwicklung) richtet sich nach den massgebenden Bestimmungen des Bundes und der Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung (VBW) vom 7. November 20074.

Das BKS entscheidet auf Antrag der Schulleitung über das Bestehen des schulischen Teils des Qualifikationsverfahrens.

3.bis Betrieblicher Praxisaufenthalt (Langzeitpraktikum)

Art. 11a Nichteintritt in das Langzeitpraktikum

Wer den schulischen Teil des Qualifikationsverfahrens für den Erwerb des EFZ Informatikerin beziehungsweise Informatiker (Fachrichtung Applikationsentwicklung) nicht besteht, kann nicht in das Langzeitpraktikum eintreten, auch wenn selbst mit einer hypothetischen Note 6,0 in der IDPA die Bedingungen für das Bestehen des Berufsmaturitätsabschlusses erfüllt sind.

Wer weder den schulischen Teil des Qualifikationsverfahrens für den Erwerb des EFZ Informatikerin beziehungsweise Informatiker (Fachrichtung Applikationsentwicklung) noch selbst mit einer hypothetischen Note 6,0 in der interdisziplinären Projektarbeit (IDPA) die Bedingungen für das Bestehen des Berufsmaturitätsabschlusses erfüllt, muss das letzte Schuljahr vor einem zweiten Versuch wiederholen. Erst danach darf ein Eintritt in das Langzeitpraktikum erfolgen.

Wer nach Wiederholung des letzten Schuljahrs die Bedingungen gemäss Absatz 2 ein weiteres Mal nicht erfüllt, wird aus der Schule entlassen.

Art. 11b Absolvierung des Langzeitpraktikums

Das Langzeitpraktikum wird in der Regel unmittelbar nach dem schulischen Teil des Lehrgangs absolviert. In begründeten Fällen kann die Schulleitung einen Beginn des Langzeitpraktikums bis maximal zwei Jahre nach dem Abschluss des schulischen Teils gestatten.

4. Berufsmaturität

4.1. Abschlussprüfung

Art. 12 Prüfungstermin, Zulassung

Die Abschlussprüfung findet am Ende der schulischen Ausbildung statt.

Die Zulassung zur Abschlussprüfung setzt den Besuch des letzten Schuljahrs in der Regel an derjenigen Lehranstalt voraus, an welcher die Prüfung abgelegt wird.

Art. 12a Prüfungsorganisation

Für die Organisation und Durchführung der Abschlussprüfung ist die von der jeweiligen Schule beauftragte Prüfungsleitung zuständig.

Die Informatikmittelschulen erstellen eine einheitliche Prüfungswegleitung und unterbreiten diese dem BKS zur Genehmigung.

Art. 12b Validierung

Die Validierung der Prüfungsaufgaben obliegt den Informatikmittelschulen in Zusammenarbeit mit den Fachhochschulen.

Art. 13

Art. 14

Art. 15 Art und Dauer der Abschlussprüfungen

Hinsichtlich Art und Dauer der Abschlussprüfung ist der Rahmenlehrplan des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) im Zusammenhang mit der Ausrichtung Wirtschaft und Dienstleistungen, Typ Wirtschaft, massgebend.

Die Grundlagenfächer Französisch beziehungsweise Italienisch und Englisch werden schriftlich geprüft.

Die mündlichen Abschlussprüfungen in den Grundlagenfächern Deutsch, Französisch beziehungsweise Italienisch und Englisch dauern je Fach 15 Minuten.

Art. 15a Anrechnung bereits erbrachter Lernleistungen

Wer in einem Fach die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachweist, kann auf Gesuch hin durch das BKS von der Abschlussprüfung dispensiert werden. Im Berufsmaturitätszeugnis wird der Vermerk "erfüllt" eingetragen.

Art. 16 Fremdsprachen

Bei Fremdsprachen kann das Ergebnis einer Diplomprüfung eines vom SBFI anerkannten Fremdsprachendiploms die ganze Abschlussprüfung ersetzen.

Die Schulleitung setzt den Zeitpunkt fest, bis zu welchem die Schülerinnen und Schüler entscheiden müssen, ob das Ergebnis der Diplomprüfung oder dasjenige der Abschlussprüfung als Prüfungsnote angerechnet werden soll.

Art. 17

Art. 18 Verstösse gegen die Prüfungsordnung

Das BKS erklärt die ganze Abschlussprüfung für ungültig, wenn unredliche Handlungen begangen, insbesondere wenn unerlaubte Hilfsmittel mitgeführt werden, sowie bei unentschuldigtem Nichterscheinen zu einer der Prüfungen. Die Kandidatinnen und Kandidaten sind vor Beginn der Abschlussprüfung von der Schulleitung darauf aufmerksam zu machen.

Die Abschlussprüfung kann am nächsten Prüfungstermin wiederholt werden, sofern es sich bei der für ungültig erklärten Prüfung um den ersten Versuch gehandelt hat.

Das letzte Schuljahr muss wiederholt werden. Erst danach darf ein Eintritt in das Langzeitpraktikum erfolgen. Es zählen die Zeugnisnoten des Wiederholungsjahrs als Erfahrungsnoten des 3. Schuljahrs für den Berufsmaturitätsabschluss.

Art. 19

4.2. Berufsmaturitätsabschluss

Art. 20

Art. 21

Art. 22 Notengebung und Antrag

Die Notenkonferenz der jeweiligen Schule setzt die Fachnoten fest und die Schulleitung erarbeitet die Grundlagen für die Entscheide betreffend Berufsmaturitätsabschluss zuhanden des BKS.

Art. 23

Art. 24 Entscheid Berufsmaturitätsabschluss

Das BKS entscheidet über das Bestehen des Berufsmaturitätsabschlusses.

Art. 25 Wiederholung bei Nichtbestehen

Wer den Berufsmaturitätsabschluss nicht bestanden hat, kann wahlweise

  1. die Abschlussprüfung in denjenigen Fächern wiederholen, in denen eine ungenügende Note erzielt wurde,

  2. vor einem zweiten Versuch das letzte Schuljahr wiederholen. Die Abschlussprüfung ist in diesem Fall in allen Fächern zu wiederholen.

Art. 26 Erlangung der Berufsmaturität

Das eidgenössische Berufsmaturitätszeugnis erhält, wer den Berufsmaturitätsabschluss bestanden hat und das EFZ Informatikerin beziehungsweise Informatiker (Fachrichtung Applikationsentwicklung) besitzt.

Art. 27

5. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 28 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. Mai 2015

Art. 28a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 29. August 2018

Für Schülerinnen und Schüler, die den Lehrgang vor dem Schuljahr 2019/20 begonnen haben, gelten die Bestimmungen des bisherigen Rechts.

Im Falle der Repetition gelten für Schülerinnen und Schüler, die den Lehrgang im Schuljahr 2018/19 begonnen haben, die Bestimmungen des neuen Rechts.

Art. 28b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. Mai 2023

Für Schülerinnen und Schüler, die den Lehrgang vor dem Schuljahr 2023/24 begonnen haben, gelten die Bestimmungen des bisherigen Rechts.

Im Falle der Repetition gelten für Schülerinnen und Schüler, die den Lehrgang im Schuljahr 2022/23 begonnen haben, die Bestimmungen des neuen Rechts.

Art. 29 Publikation und Inkrafttreten

Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. August 2010 in Kraft.

Aarau, 19. Mai 2010

Regierungsrat Aargau Landammann Beyeler Staatsschreiber Dr. Grünenfelder

2010 S. 181