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Verordnung über den Instrumentalunterricht an den Mittelschulen
Vom 06.04.2005 (Stand 01.08.2010)
Der Regierungsrat des Kantons Aargau,
gestützt auf § 50 des Dekrets über die Mittelschulen (Mittelschuldekret) vom 20. Oktober 2009,
beschliesst:
Art. 1 Gymnasium
Am Gymnasium gehört zum Grundlagenfach Musik eine halbe, zum Schwerpunkt- und zum Ergänzungsfach Musik eine ganze Lektion Instrumentalunterricht pro Woche.
Die Schulleitung kann begabten Schülerinnen und Schülern folgenden Zusatzunterricht bewilligen:
im Grundlagenfach eine halbe Lektion pro Woche auf dem Hauptinstrument oder auf einem zweiten Instrument;
im Schwerpunkt- und im Ergänzungsfach eine halbe Lektion pro Woche auf einem zweiten Instrument.
Die Auslese der Schülerinnen und Schüler, die Zusatzunterricht erhalten, erfolgt über eine schulinterne Prüfung. Die Zahl der Schülerinnen und Schüler mit Zusatzunterricht darf an einer Schule 20 % der Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler mit Grundlagenfach Musik nicht übersteigen.
Schülerinnen und Schüler, die in der 3. Klasse Musik als Grundlagen- und als Schwerpunktfach belegen, haben insgesamt höchstens eine ganze Lektion Instrumentalunterricht auf dem Haupt- und eine halbe Lektion auf dem Zweitinstrument.
Für Schülerinnen und Schüler der 1., 2. und 3. Klasse, die weder das Grundlagen- noch das Schwerpunktfach Musik belegen, sowie für Schülerinnen und Schüler der 4. Klasse, die das Grundlagenfach Musik in der 1.–3. Klasse belegt hatten und das Ergänzungsfach Musik nicht belegen, wird im Rahmen des Freifachunterrichts eine halbe Lektion Instrumentalunterricht pro Woche angeboten.
Art. 2 Zeugnisnote
Am Gymnasium wird die Zeugnisnote im Grundlagen-, im Schwerpunkt- und im Ergänzungsfach Musik aus dem Mittel der Note des Musikunterrichts und der Note des Instrumentalunterrichts gebildet; bei zwei Instrumenten zählt einzig die Note des Hauptinstruments. Die Noten werden in ganzen oder halben Zahlen ausgedrückt. Ergibt das Mittel der beiden Noten einen Viertelswert, wird bei der Zeugnisnote auf die nächsthöhere halbe oder ganze Zahl gerundet.
Art. 3 Handelsmittelschule
An der Handelsmittelschule wird im Rahmen des Freifachunterrichts den Schülerinnen und Schülern der 1. und 2. Klasse eine halbe Lektion Instrumentalunterricht pro Woche angeboten.
Art. 4 Fachmittelschule
An der Fachmittelschule wird im Rahmen des Freifachunterrichts den Schülerinnen und Schülern der 1. und 2. Klasse eine halbe Lektion Instrumentalunterricht pro Woche angeboten. Dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler der 2. Klasse mit Berufsfeld Erziehung und Gestaltung.
Art. 5 Angebot an Instrumenten
Die Schulleitung legt fest, welche Instrumente an der Schule angeboten werden. Es dürfen nur Instrumente angeboten werden, für die ein Fachhochschulabschluss oder ein Diplom beim Schweizerischen Musikpädagogischen Verband (SMPV) erworben werden kann.
Art. 6 Durchführung des Instrumentalunterrichts
Ganze Lektionen werden als Einzelunterricht erteilt. Halbe Lektionen werden als Einzelunterricht oder in Zweiergruppen während einer Unterrichtsstunde erteilt.
Art. 7 Wechsel des Instruments
Ein Wechsel des Instruments während der Ausbildung kann nur in Ausnahmefällen von der Schulleitung bewilligt werden.
Art. 8 Zusätzliche Fördermassnahmen
Das Departement Bildung, Kultur und Sport kann besonders begabten Schülerinnen und Schülern auf begründetes Gesuch hin zusätzliche individuelle Fördermassnahmen bewilligen.
Art. 9 Chor, Orchester, Ensemblespiel, Kammermusik
Chor, Orchester, Ensemblespiel und Kammermusik können von den Schulen als Freifächer angeboten werden. Besuchen an einer Schule dreissig oder mehr Schülerinnen und Schüler Instrumentalunterricht, muss mindestens eines dieser Fächer angeboten werden.
Art. 10 Berichterstattung
Die Schulen berichten im Jahresbericht über
die Anzahl Instrumentalschülerinnen und -schüler;
die Anzahl Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums mit Zusatzunterricht;
das Angebot gemäss § 9 und die Teilnehmerzahl.
Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung über den Musik- und Instrumentalunterricht an den aargauischen Mittelschulen vom 18. März 1991 wird aufgehoben.
Art. 12 Publikation und Inkrafttreten
Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. August 2005 in Kraft.
Aarau, 6. April 2006
Regierungsrat Aargau Landammann Huber Staatsschreiber Dr. Grünenfelder
2005 S. 267