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Verordnung über die Schulung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen sowie die besonderen Förder- und Stützmassnahmen

428.513 · Aargau Gesetzessammlung

Versiun dals 1 avust 2020

https://lexipedia.io/rm/docs/ch-ag/sar/428-513/de/verordnung-uber-die-schulung-von-kindern-und-jugendlichen-mit-behinderungen-sowie-die-besonderen-forder-und-stutzmassnahmen

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428.513

Verordnung über die Schulung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen sowie die besonderen Förder- und Stützmassnahmen

Vom 08.11.2006 (Stand 01.08.2020)

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf die §§ 15 Abs. 6, 28 Abs. 5, 29 Abs. 4, 29a Abs. 1, 58 Abs. 3 sowie 91 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 17. März 19811 und § 3 Abs. 3 des Gesetzes über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz) vom 2. Mai 20062,

beschliesst:

Footnotes

  1. [1] SAR 401.100
  2. [2] SAR 428.500

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Grundsätze

Die Schulung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen sowie die besonderen Förder- und Stützmassnahmen sind Teil des Bildungsauftrags der Volksschule.

Ihre Wirkung ist auf soziale Integration, auf Teilhabe an Bildung, Erwerbsleben und Gesellschaft der Kinder und Jugendlichen ausgerichtet.

Art. 2 Geltungsbereich

Die Bestimmungen zur Sonderschulung sowie zu den besonderen Förder- und Stützmassnahmen gelten

  1. für Sonderschulen, Ambulatorien und Durchführungsstellen von besonderen Förder- und Stützmassnahmen mit öffentlicher Trägerschaft sowie

  2. für die vom Kanton anerkannten Sonderschulen, Ambulatorien und Durchführungsstellen mit privater Trägerschaft.

Art. 2a Behinderung

Als Behinderung gemäss dieser Verordnung gilt bei Kindern und Jugendlichen eine stark eingeschränkte Funktionsfähigkeit ihrer Aktivitäten und Partizipation gemäss der InternationaI Classification of Function, Disability and Health (ICF, Version 2001), die ausgelöst wird durch hemmende Umweltfaktoren sowie im Regelfall zusätzlich durch ausgeprägte Beeinträchtigungen und Störungen von Körperfunktionen, wie namentlich eine

  • a) …

  • b) …

  • 1. gesundheitliche oder körperliche Beeinträchtigung in Form von umschriebenen Entwicklungsstörungen der motorischen Funktionen und weiteren bleibenden Störungen von Organen,

  • 2. sensorische Beeinträchtigung des Sehens, des Hörens und der Selbstwahrnehmung in Raum und Zeit,

  • 3. tiefgreifende Entwicklungsstörung,

  • 4. erhebliche kognitive Beeinträchtigung,

  • 5. schwere Störung des Sprechens und der Sprache,

  • 6. erhebliche soziale Beeinträchtigung, welche die eigene Entwicklung oder diejenige von Mitmenschen gefährdet.

2. Schulung

Art. 3 Grundsatz

Die Schulung von Kindern und Jugendlichen mit einer Behinderung gemäss § 2a erfolgt grundsätzlich im Regelkindergarten, in der Regel-, Einschulungs- oder Kleinklasse.

  1. …

  2. …

  3. …

  4. …

  5. …

Art. 4 Abklärungen

…

Der Schulpsychologische Dienst führt die notwendigen Abklärungen durch, ermittelt den Bildungs- und Förderbedarf des Kinds oder Jugendlichen mittels standardisiertem Abklärungsverfahren und erstellt als Grundlage für die Förderplanung einen Fachbericht. Abklärungen anderer Fachstellen und Fachpersonen können mitberücksichtigt werden.

…

…

Er nimmt bei Jugendlichen mit Behinderungen oder späteren Hinweisen auf eine Behinderung nach dem Übertritt in die Oberstufe eine Abklärung gemäss Absatz 2 im Hinblick auf die berufliche Ausbildung vor.

Art. 5 …

Art. 5a …

Art. 5b …

Art. 6 …

Art. 6a Planung und Durchführung

Die Schulleitung plant den Förder- und den Sprachheilunterricht in Zusammenarbeit mit den beteiligten Lehrpersonen.

Sowohl der Förder- als auch der Sprachheilunterricht werden von Fachpersonen erteilt, die über eine entsprechende Ausbildung verfügen.

Art. 7 Behinderungsspezifische Beratung und Begleitung

Für Kinder und Jugendliche mit einer gesundheitlichen oder körperlichen Beeinträchtigung, einer sensorischen Beeinträchtigung, einer tiefgreifenden Entwicklungsstörung oder einer erheblichen kognitiven Beeinträchtigung erfolgt die Unterstützung durch behinderungsspezifische Beratung und Begleitung gemäss den §§ 27 und 35.

…

Art. 8 …

Art. 9 Bildungsziele und Beurteilung

Grundsätzlich gelten für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen die Bildungsziele des Regelkindergartens beziehungsweise der Regelschule. Je nach Behinderung wird in einzelnen Fächern oder generell davon abgewichen und es werden von der Schule Bildungsziele festgelegt, die den individuellen Möglichkeiten und Perspektiven der Kinder und Jugendlichen angepasst sind. Gestützt darauf erfolgt an den ordentlichen Promotionsterminen eine individuelle Beurteilung gemäss den Regelungen der Verordnung über die Laufbahnentscheide an der Volksschule (Promotionsverordnung) vom 19. August 20093.

Footnotes

  1. [3] SAR 421.352

3. Sonderschulung

3.1. Allgemeines

Art. 10 …

Art. 11 Sonderschulunterricht

Im Sonderkindergarten und in der Sonderschule werden

  1. Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt,

  2. die Selbstständigkeit, die sozialen Kompetenzen sowie die persönliche Entwicklung gefördert,

  3. die Eltern in ihrer Betreuungsaufgabe fachlich unterstützt.

Art. 12 Therapeutische Angebote

Pädagogisch- und medizinisch-therapeutische Angebote ergänzen nach Bedarf Unterricht, Betreuung oder Pflege mit dem Ziel,

  1. Beeinträchtigungen zu vermindern oder zu beheben,

  2. Entwicklungen zu ermöglichen,

  3. erreichte Entwicklungsniveaus zu erhalten,

  4. degressiven Entwicklungen entgegenzuwirken.

Zu den pädagogisch-therapeutischen Angeboten gehören insbesondere

  1. Sprachheilunterricht und

  2. Psychomotorik-Therapie.

Zu den medizinisch-therapeutischen Angeboten gehören insbesondere

  1. Ergotherapie,

  2. Physiotherapie und

  3. Psychotherapie.

Art. 13 Schülertransport

Für Schülerinnen und Schüler, die den Sonderkindergarten oder die Sonderschule nicht selbstständig zu Fuss, mit dem Fahrrad oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen können, organisiert die Schule den Transport.

Die Sonderkindergärten und Sonderschulen übernehmen die notwendigen Transportkosten.

Notwendige Transportkosten meint die kostengünstigste Variante für Fahrten der Schülerinnen und Schüler mit öffentlichen Verkehrsmitteln vom Wohnort zur Schule und umgekehrt an Schultagen beziehungsweise am Anfang und am Ende der Schulwoche bei stationärer Sonderschulung. Ist der Transport mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit dem Sammeltransport der Schule im Einzelfall nicht zumutbar, werden für die Verwendung eines privaten Transportmittels pro Kilometer 70 Rappen (Personenwagen) oder die Auslagen für Taxifahrten vergütet.

Können sich die Schule und die gesetzliche Vertretung der Schülerin oder des Schülers über die Modalitäten des Transports und den Kostenersatz nicht einigen, entscheidet darüber das Departement Bildung, Kultur und Sport.

Art. 14 Verpflegung und Betreuung über Mittag

Die Tagessonderkindergärten und Tagessonderschulen organisieren für ihre Schülerinnen und Schüler Verpflegung und Betreuung über Mittag.

3.2. Zuweisung

Art. 15 Voraussetzungen

Die Zuweisung in einen Sonderkindergarten oder in eine Sonderschule setzt voraus, dass

  1. das Kind oder der Jugendliche aufgrund seiner Fähigkeiten voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, aus dem Unterricht im Regelkindergarten, in der Regel-, Einschulungs- oder Kleinklasse einen sinnvollen Nutzen für seine weitere Entwicklung zu ziehen sowie am gemeinschaftlichen Leben der Abteilung teilzuhaben, oder die Schwere der Behinderung dem Unterricht der anderen Schülerinnen und Schüler ernstlich entgegensteht,

  2. beim Kind oder Jugendlichen ein Bedarf nach Sonderschulung ausgewiesen ist,

  3. …

  4. es sich beim vorgesehenen Sonderkindergarten beziehungsweise der vorgesehenen Sonderschule um eine kantonale oder eine vom Kanton anerkannte Einrichtung handelt,

  5. im Falle einer ausserkantonalen Platzierung die Bewilligung des Departements Bildung, Kultur und Sport gemäss Betreuungsgesetzgebung vorliegt.

…

Art. 16 Zuständigkeit

Die Schulpflege am Aufenthaltsort des Kinds oder Jugendlichen entscheidet über die Zuweisung in einen Tagessonderkindergarten oder in eine Tagessonderschule.

Die Schulpflege am zivilrechtlichen Wohnsitz des Kinds oder Jugendlichen entscheidet mit dem Einverständnis der Inhaber der elterlichen Sorge über die Zuweisung in einen stationären Sonderkindergarten oder in eine stationäre Sonderschule. Unterbringungen gegen den Willen der Inhaber der elterlichen Sorge erfolgen nach den Bestimmungen des Kindsschutzrechts durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.

Bei ausserkantonalen Platzierungen ist die zuweisende Behörde zuständig für das rechtzeitige Einholen der erforderlichen Bewilligung des Departements Bildung, Kultur und Sport.

Bei Platzierungen in Sonderkindergärten und Sonderschulen, die ohne Zustimmung der zuständigen Schulpflege erfolgen, entfällt jede Leistungspflicht von Kanton und Gemeinden.

Art. 17 Abklärungen

Der Schulpsychologische Dienst führt die notwendigen Abklärungen durch, ermittelt den Bildungs- und Förderbedarf des Kinds oder Jugendlichen mittels standardisiertem Abklärungsverfahren, erstellt einen Fachbericht und gibt eine Empfehlung zur künftigen Schulung ab. Abklärungen anderer Fachstellen und Fachpersonen können mitberücksichtigt werden.

…

Art. 18 Therapeutische Angebote

Die Leitung des Sonderkindergartens beziehungsweise der Sonderschule entscheidet nach fachlichen Kriterien über den wirkungsvollsten Einsatz der pädagogisch-therapeutischen Angebote.

Medizinische Therapien müssen ärztlich verordnet werden.

3.3. Bildungsziele und Schulbetrieb

Art. 19 Bildungsziele und Beurteilung

Grundsätzlich gelten für die Schülerinnen und Schüler des Sonderkindergartens und der Sonderschule die Bildungsziele des Regelkindergartens beziehungsweise der Regelschule. Je nach Behinderung wird in einzelnen Fächern oder generell davon abgewichen und es werden von der Schule Bildungsziele festgelegt, die den individuellen Möglichkeiten und Perspektiven der Schülerinnen und Schüler angepasst sind. Gestützt darauf erfolgt an den ordentlichen Promotionsterminen eine individuelle Beurteilung gemäss den Regelungen der Promotionsverordnung.

…

Art. 20 Unterrichtspensum und -zeiten

Die Pflichtlektionen für Schülerinnen und Schüler des Regelkindergartens und der Regelklasse gelten für die gleichaltrigen Schülerinnen und Schüler des Sonderkindergartens und der Sonderschule als Richtzahl.

Bezüglich Stundenplangestaltung, Unterrichtszeiten und Lektionsdauer gelten grundsätzlich die entsprechenden Bestimmungen zur Regelschule. Lektionsdauer und Lektionsinhalte können den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler angepasst werden, wobei das wöchentliche Unterrichtspensum einzuhalten ist.

Die Therapien im Rahmen der Sonderschulung finden während der Unterrichtszeiten statt.

Art. 21 Reduktion des Unterrichtspensums

Aus gesundheitlichen Gründen kann das Unterrichtspensum einer Schülerin oder eines Schülers auf Gesuch der Inhaber der elterlichen Sorge hin reduziert werden. Dem Gesuch muss ein Arztzeugnis beiliegen.

Zuständig für den Entscheid ist die Schulpflege am Aufenthaltsort des Kinds oder Jugendlichen beziehungsweise am zivilrechtlichen Wohnsitz bei stationärer Sonderschulung.

4. Besondere Förder- und Stützmassnahmen

4.1. Angebote

Art. 22 Logopädie für Säuglinge und Kleinkinder

Logopädie für Säuglinge und Kleinkinder mit schweren Ess- und Trinkstörungen oder einer Störung des Sprechens und der Sprache umfasst

  1. spezifische Abklärungen,

  2. logopädische Therapie,

  3. fachliche Beratung und Anleitung der Eltern.

Die Logopädie dauert in der Regel längstens bis zum Eintritt in den Kindergarten.

Art. 23 Heilpädagogische Früherziehung

Heilpädagogische Früherziehung für Säuglinge und Kleinkinder mit Behinderungen, Verhaltensauffälligkeiten oder Beeinträchtigungen in der Gesamtentwicklung umfasst im familiären Kontext

  1. Erfassung und Abklärung der Behinderungen, Beeinträchtigungen und Entwicklungsmöglichkeiten,

  2. heilpädagogische Förderung,

  3. fachliche Beratung und Anleitung der Eltern.

Die heilpädagogische Früherziehung endet spätestens zwei Jahre nach der Einschulung.

Art. 24 Sozialberatung für Eltern mit behinderten Kindern und Jugendlichen

Sozialberatung für Eltern mit Kindern und Jugendlichen, die behindert oder in ihrer Gesamtentwicklung beeinträchtigt sind, umfasst

  1. Vermittlung von geeigneten Unterstützungsangeboten,

  2. behinderungs- und entwicklungsspezifische Beratung,

  3. Familienberatung.

…

Art. 25 Psychomotorik-Therapie

Psychomotorik-Therapie für Kinder und Jugendliche, die in ihrer Wahrnehmung, Aufmerksamkeit, Motorik oder in ihrem Verhalten erheblich beeinträchtigt sind, umfasst

  1. Abklärungen und Kontrollen,

  2. Therapie,

  3. fachliche Beratung und Anleitung der Lehrpersonen und der Eltern.

Die Psychomotorik-Therapie beginnt in der Regel frühestens mit dem Eintritt in den Kindergarten und endet spätestens mit dem Austritt aus der Volksschule.

Art. 26 Sprachheilunterricht

Sprachheilunterricht für Kinder und Jugendliche mit einer Störung des Sprechens und der Sprache umfasst

  1. Abklärungen und Kontrollen,

  2. logopädische Therapie oder Legasthenietherapie,

  3. fachliche Beratung und Anleitung der Lehrpersonen und der Eltern.

Der Sprachheilunterricht beginnt frühestens mit dem Eintritt in den Kindergarten und endet in der Regel spätestens mit dem Austritt aus der Volksschule.

Art. 27 Behinderungsspezifische Beratung und Begleitung

Behinderungsspezifische Beratung und Begleitung für Kinder und Jugendliche mit einer gesundheitlichen oder körperlichen Beeinträchtigung, einer sensorischen Beeinträchtigung oder einer tiefgreifenden Entwicklungsstörung umfasst

  1. Abklärungen und Kontrollen,

  2. fachliche Beratung und Begleitung der Kinder und Jugendlichen,

  3. fachliche Beratung und Anleitung der Lehrpersonen und der Eltern,

  4. Betreuung während des Unterrichts.

4.2. Aufnahme, Zuweisung und Durchführung

Art. 28 Logopädie für Säuglinge und Kleinkinder, heilpädagogische Früherziehung

Die Leitung der Durchführungsstelle von Logopädie für Säuglinge und Kleinkinder beziehungsweise die Leitung des heilpädagogischen Früherziehungsdiensts entscheidet mit dem Einverständnis der Inhaber der elterlichen Sorge über die Aufnahme der Säuglinge und Kleinkinder zur Erfassung, Abklärung, Förderung und Therapie.

Logopädische Therapie bei schweren Ess- und Trinkstörungen und heilpädagogische Förderung setzen eine fachärztliche Untersuchung voraus.

Die Leitung entscheidet nach fachlichen Kriterien über den wirkungsvollsten Einsatz der vorhandenen Ressourcen.

Für Massnahmen eines vom Kanton nicht anerkannten Früherziehungsdiensts oder einer vom Kanton nicht anerkannten Durchführungsstelle entfällt jede Leistungspflicht von Kanton und Gemeinden.

Art. 29 Psychomotorik-Therapie

Die Leitung des Ambulatoriums für Psychomotorik-Therapie entscheidet mit dem Einverständnis der Inhaber der elterlichen Sorge über die Aufnahme der Kinder und Jugendlichen zur Abklärung und Therapie sowie über weitere Massnahmen.

Die Therapie setzt eine fachärztliche Untersuchung voraus.

Die Leitung entscheidet nach fachlichen Kriterien über den wirkungsvollsten Einsatz der vorhandenen Ressourcen.

Für Massnahmen eines vom Kanton nicht anerkannten Ambulatoriums entfällt jede Leistungspflicht von Kanton und Gemeinden.

Art. 30 Sprachheilunterricht, Zuweisung und Abklärung

Die Zuweisung zum Sprachheilunterricht erfolgt durch die Schulpflege am Schulort.

Die Zuweisung zur logopädischen Therapie setzt eine Abklärung durch eine Logopädin oder einen Logopäden voraus.

Die Zuweisung zur Legasthenietherapie setzt eine Abklärung durch eine Sprachheilfachperson voraus.

Bei allgemeinen Lernstörungen und bei schwerer Störung des Sprechens und der Sprache erfolgt eine zusätzliche Beurteilung durch den Schulpsychologischen Dienst.

Für Abklärungen, die nicht von einer zuständigen Sprachheilfachperson der Gemeinde beziehungsweise vom Schulpsychologischen Dienst durchgeführt wurden, entfällt jede Leistungspflicht von Kanton und Gemeinden. Das Gleiche gilt für Sprachtherapien, die nicht von der zuständigen Schulpflege angeordnet wurden.

Art. 31 Durchführung des Sprachheilunterrichts

Der Sprachheilunterricht wird in der Regel von den zuständigen Sprachheilfachpersonen am Schulort des Kinds oder Jugendlichen erteilt.

Für die Durchführung des Sprachheilunterrichts stellen die Gemeinden geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung.

Art. 32 …

Art. 33 Sprachheilunterricht für Kinder an Privatschulen

…

Auf jeweils 100 Kinder, die einen privaten Kindergarten oder eine private Primarschule besuchen, werden der Gemeinde oder dem Sprachheilverband pro Schuljahr sechs Wochenlektionen zugesprochen. Basis für die Berechnung bilden die Schülerzahlen des Vorjahrs.

…

…

Art. 34 …

Art. 35 Behinderungsspezifische Beratung und Begleitung

Die Leitung des Beratungs- und Begleitdienstes entscheidet über die Aufnahme der Kinder und Jugendlichen zur behinderungsspezifischen Beratung und Begleitung.

Sie entscheidet nach fachlichen Kriterien über den wirkungsvollsten Einsatz der vorhandenen Ressourcen.

…

Art. 36 Transportkosten

Beim Sprachheilunterricht werden die notwendigen Transportkosten im Sinne von § 53 Abs. 4 lit. c des Schulgesetzes von den Gemeinden ab dem Kindergarten übernommen.

Bei heilpädagogischer Früherziehung sowie bei Logopädie für Säuglinge und Kleinkinder, die in den Räumlichkeiten des Früherziehungsdiensts beziehungsweise der Durchführungsstelle von Logopädie für Säuglinge und Kleinkinder stattfinden, werden den Eltern die notwendigen Transportkosten vom Departement Bildung, Kultur und Sport vergütet. Die Modalitäten des Transports und der Kostenersatz werden vom Früherziehungsdienst beziehungsweise von der Durchführungsstelle festgelegt. Kommt keine Einigung zustande, erlässt das Departement eine Verfügung.

Bei den übrigen besonderen Förder- und Stützmassnahmen tragen die Eltern allfällige Transportkosten.

5. Private Schulung

Art. 37 Nachweis des genügenden Unterrichts

Bei privater Schulung schulpflichtiger Kinder und Jugendlicher mit Behinderungen im Sinne von § 2a wird der Nachweis des genügenden Unterrichts gemäss § 58 Abs. 3 des Schulgesetzes von den Eltern gegenüber der zuständigen Schulpflege erbracht, wenn

  1. die Bildungsziele behinderungsspezifisch jenen der Sonderschulen entsprechen,

  2. die unterrichtende Person im selben Semester nicht mehr als drei Kinder unterrichtet, ausser diese stammen aus derselben Familie,

  3. auf der Primarstufe ein Kind oder eine Gruppe von zwei Kindern mindestens zwei Stunden und eine Gruppe von drei Kindern mindestens drei Stunden täglich fünf Mal pro Woche strukturierten Unterricht erhalten,

  4. auf der Oberstufe ein Kind oder eine Gruppe von zwei Kindern mindestens drei Stunden und eine Gruppe von drei Kindern mindestens vier Stunden täglich fünf Mal pro Woche strukturierten Unterricht erhalten,

  5. die unterrichtende Person sich über ausreichende heilpädagogische oder sozialpädagogische Fähigkeiten entsprechend der Art der Behinderung der von ihr unterrichteten Kinder ausweisen kann.

Planung, Umsetzung und Zielerreichung des Unterrichts werden von einer durch das Departement Bildung, Kultur und Sport beauftragten Person regelmässig überprüft. Erweist sich der Unterricht als ungenügend, beantragt es der Schulpflege die Zuweisung des Kinds oder Jugendlichen in die öffentliche Schule.

Das Departement Bildung, Kultur und Sport und die Schulpflege können von den Eltern die Unterzeichnung einer schriftlichen Vereinbarung verlangen, worin die einzelnen Modalitäten der privaten Schulung festgelegt sind.

6. …

Art. 38 …

Art. 39 …

Art. 40 …

Art. 41 …

Art. 42 …

Art. 43 …

7. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 44 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung über die Sonderschulung vom 2. Mai 19884 ist aufgehoben.

Footnotes

  1. [4] AGS Bd. 12 S. 605; 1997 S. 145, 240; 2002 S. 193, 439; 2004 S. 272; 2005 S. 411

Art. 45 …

Art. 47 Publikation und Inkrafttreten

Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

Aarau, 8. November 2006

Regierungsrat Aargau Landammann Wernli Staatsschreiber Dr. Grünenfelder

2006 S. 217