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Verordnung über die Promotion, die Maturitätsprüfung und die Erlangung der Maturität an der Aargauischen Maturitätsschule für Erwachsene

453.151 · Aargau Gesetzessammlung

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453.151

Verordnung über die Promotion, die Maturitätsprüfung und die Erlangung der Maturität an der Aargauischen Maturitätsschule für Erwachsene

Vom 07.01.1998 (Stand 01.08.2023)

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf die §§ 38 und 39 Abs. 2 des Dekrets über die Mittelschulen (Mittelschuldekret) vom 20. Oktober 20091,

beschliesst:

Footnotes

  1. [1] SAR 423.120

1. Allgemeines und Promotion

1.1. Allgemeines

Art. 1 …

Art. 1a Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Beurteilungen, die Promotionsentscheide, die Maturitätsprüfung und die Erlangung der Maturität an der Aargauischen Maturitätsschule für Erwachsene (AME).

Art. 1b Beurteilung

Die Beurteilung der Studierenden erfolgt lehrplanbezogen und umfasst alle Leistungskomponenten.

Das Ergebnis der Beurteilung wird in jedem Fach mit einer ganzen oder halben Note ausgedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.

Die Fachlehrpersonen nehmen die Beurteilungen vor.

Art. 1c Nachteilsausgleich

Studierende mit Behinderungen, bei denen die damit verbundenen Funktionsstörungen ärztlich beziehungsweise fachpsychologisch nachgewiesen sind, haben Anspruch auf einen angemessenen Nachteilsausgleich.

Die betreffenden Nachweise sind rechtzeitig vor Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs im Hinblick auf Promotionsentscheide und Prüfungen zu erbringen.

Über Art und Umfang der Massnahmen zum Nachteilsausgleich entscheidet im Rahmen von § 1b die Schulleitung.

Art. 2 …

1.2. Promotion

Art. 3 Promotionsgrundlagen

Für die Beförderung vom Grundkurs in den Aufbaukurs sind die Leistungen in den Grundlagenfächern und im obligatorischen Fach Informatik massgebend. Für die Beförderung vom ersten ins zweite Jahr des Aufbaukurses sind die Leistungen in den Grundlagenfächern, in den obligatorischen Fächern Einführung in Wirtschaft und Recht sowie Informatik und im fächerübergreifenden Kurs (zweites Aufbausemester) massgebend.

Für die Beförderung vom zweiten ins dritte Jahr des Aufbaukurses sind die Leistungen in den Grundlagenfächern, im Schwerpunktfach, im Ergänzungsfach, im Fach Philosophie/Pädagogik/Psychologie, im fächerübergreifenden Kurs (drittes Semester) und im Bildnerischen Gestalten (drittes Semester) massgebend.

…

Art. 4 Promotion

Studierende werden befördert, wenn

  1. die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben und

  2. im Zeugnis am Ende des Grundkurses nicht mehr als drei Noten unter 4, beziehungsweise im Zeugnis am Ende des ersten und zweiten Ausbildungsjahres des Aufbaukurses nicht mehr als vier Noten unter 4 erteilt wurden.

Liegen wichtige Gründe vor, können Studierende, welche die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, befördert werden, wenn ihnen für das Erreichen der Lernziele des entsprechenden Ausbildungsjahres eine günstige Prognose gestellt werden kann.

Über die Beförderung entscheidet die Promotionskonferenz auf Grund der von den Fachlehrpersonen eingereichten Fachnoten.

Art. 5 Repetition

Der Grundkurs kann repetiert werden.

Im Aufbaukurs ist grundsätzlich eine Repetition möglich. Beim Vorliegen besonderer Umstände kann auf Gesuch hin durch die Schulleitung eine zweite Repetition bewilligt werden.

Aus- und Wiedereintritt in das gleiche oder in ein unteres Semester gilt grundsätzlich als Repetition. Über Ausnahmen beim Vorliegen besonderer Umstände entscheidet die Schulleitung.

…

Art. 5a Zeugnis

Zeugnisse werden am Ende des Grundkurses sowie am Ende des ersten, zweiten und dritten Jahres des Aufbaukurses ausgestellt.

Das Zeugnis enthält die Noten sämtlicher Fächer, an den Promotionsterminen den Promotionsentscheid und gegebenenfalls einen Hinweis auf § 4 Abs. 1bis.

Art. 5b Zwischenbeurteilung

Am Ende jedes ungeraden Semesters des Aufbaukurses erfolgt eine Zwischenbeurteilung, die der Standortbestimmung der Studierenden dient.

Die Promotionskonferenz nimmt die Zwischenbeurteilungen vor.

In den Promotions- beziehungsweise Maturitätsfächern werden den Studierenden die Noten der jeweiligen Beurteilung mitgeteilt.

Art. 6 …

Art. 7 …

2. Maturitätsprüfung

Art. 8 Organisation

Die Organisation der Maturitätsprüfungen richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung über die Promotion und die Maturität an den Mittelschulen (Maturitätsverordnung) vom 23. Juni 19992.

Footnotes

  1. [2] SAR 423.152

Art. 9 Zeitpunkt

Die Maturitätsprüfung findet am Ende des dritten Jahres des Aufbaukurses statt.

Art. 10 Prüfungsfächer

Die folgenden Fächer werden schriftlich und mündlich geprüft: Deutsch, Mathematik und das Schwerpunktfach.

Das Fach Französisch beziehungsweise Italienisch und das Fach Englisch werden schriftlich geprüft. Mündlich werden das Ergänzungsfach und nach Wahl der Schulleitung entweder das Fach Englisch oder das Fach Französisch beziehungsweise Italienisch geprüft.

Die schriftlichen Prüfungen dauern 4 Stunden, die mündlichen 15 Minuten.

Die schriftlichen Prüfungen sind innerhalb der Schule einheitlich.

Art. 11 Prüfungsnoten

Die Ergebnisse der einzelnen schriftlichen und mündlichen Prüfungen sind in ganzen und halben Zahlen anzugeben. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.

In Fächern, in denen schriftlich und mündlich geprüft wird, entspricht die Prüfungsnote dem arithmetischen Mittel der beiden Noten.

Art. 12 Verstösse gegen die Prüfungsordnung

Das Departement Bildung, Kultur und Sport erklärt die ganze Maturitätsprüfung für ungültig, wenn unredliche Handlungen begangen, insbesondere wenn unerlaubte Hilfsmittel mitgeführt werden, sowie bei unentschuldigtem Nichterscheinen zu einer der Prüfungen. Die Kandidatinnen und Kandidaten sind vor Beginn der Maturitätsprüfung von der Schulleitung darauf aufmerksam zu machen.

…

Art. 13 Wiederholung bei Ungültigerklärung

Kandidatinnen beziehungsweise Kandidaten, deren Maturitätsprüfung vom Departement Bildung, Kultur und Sport für ungültig erklärt worden ist, können diese einmal am nächsten ordentlichen Prüfungstermin wiederholen.

Die Betroffenen können das dritte Jahr des Aufbaukurses repetieren. In diesen Fällen sind die Zeugnisnoten am Ende des Wiederholungsjahres die Vorschlagsnoten für die Wiederholungsprüfung.

3. Maturität

Art. 14 Maturitätsfächer

Maturitätsfächer sind die zehn Grundlagenfächer, das Schwerpunktfach, das Ergänzungsfach und die Maturaarbeit.

Art. 15 Maturaarbeit

Die Studierenden müssen im dritten Ausbildungsjahr des Aufbaukurses wahlweise alleine oder in einer Gruppe eine grössere eigenständige schriftliche oder schriftlich kommentierte Arbeit erstellen und mündlich präsentieren.

Die erbrachten schriftlichen und mündlichen Leistungen werden mit einer Note bewertet.

…

Art. 16 Maturitätsnoten

In den Prüfungsfächern sind die Maturitätsnoten das Mittel aus Vorschlags- und Prüfungsnote. Die Vorschlagsnoten sind die Zeugnisnoten am Ende des dritten Ausbildungsjahres des Aufbaukurses.

In den prüfungsfreien Fächern sind die Maturitätsnoten die Zeugnisnoten des letzten Ausbildungsjahres.

Im Fach Bildnerisches Gestalten wird die Maturitätsnote auf Grund der Leistungen im zweiten Semester und der Note für die Semesterarbeit im dritten Semester des Aufbaukurses gesetzt.

Die Bewertung der Maturaarbeit erfolgt aufgrund des Arbeitsprozesses, der schriftlichen oder schriftlich kommentierten Arbeit und ihrer Präsentation.

Die Maturitätsnoten werden auf halbe oder ganze Zahlen gerundet. Bei einem exakten Viertelswert wird nach der nächsten höheren halben oder ganzen Zahl gerundet.

Art. 17 Bestehensnormen

Die Maturität ist bestanden, wenn in den Maturitätsfächern gemäss § 14

  1. die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben und

  2. nicht mehr als vier Noten unter 4 erteilt wurden.

Art. 18 …

Art. 19 …

Art. 20 Maturitätsentscheid

Das Departement Bildung, Kultur und Sport entscheidet über das Bestehen der Maturität.

Art. 21 Wiederholung bei Nichtbestehen

Kandidierende, welche die Maturität im ersten Versuch nicht bestehen, müssen bei einem zweiten Versuch das dritte Ausbildungsjahr des Aufbaukurses und die Maturitätsprüfung wiederholen.

Sie müssen keine neue Maturaarbeit erstellen, wenn die Arbeit beim ersten Versuch mit der Note 5 bewertet worden ist.

Ein dritter Versuch zur Erlangung der Maturität ist nicht gestattet.

Art. 22 Maturitätsausweis

Der Maturitätsausweis wird vom Departement Bildung, Kultur und Sport ausgestellt, wenn die Maturität bestanden ist.

Der Maturitätsausweis enthält:

  1. die Hauptaufschrift «Schweizerische Eidgenossenschaft» und den Untertitel «Kanton Aargau»;

  2. den Vermerk «Maturitätsausweis, ausgestellt nach den Erlassen des Bundesrates und der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen vom 16. Januar/15. Februar 1995»;

  3. den Namen «Aargauische Maturitätsschule für Erwachsene»;

  4. den Namen, Vornamen, Heimatort (für Ausländerinnen und Ausländer: Staatsangehörigkeit und Geburtsort) und das Geburtsdatum der Inhaberin oder des Inhabers;

  5. die Angabe der Zeit, während der die Inhaberin bzw. der Inhaber die Aargauische Maturitätsschule für Erwachsene besucht hat;

  6. die Maturitätsnoten der 13 Maturitätsfächer nach § 14;

  7. das Thema der Maturaarbeit;

  8. die Zeugnisnote des letzten Ausbildungsjahres im Fach Philosophie/Pädagogik/Psychologie;

  9. die Unterschrift der Vorsteherin beziehungsweise des Vorstehers des Departements und der Rektorin beziehungsweise des Rektors der Schule.

4. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 23 Inkraftsetzung, Aufhebung bisherigen Rechts

Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt mit der Publikation in Kraft.

Die Verordnung über die Promotion und die Maturitätsprüfung an der Aargauischen Maturitätsschule für Erwachsene vom 9. September 19913 ist aufgehoben.

Footnotes

  1. [3] AGS Bd. 13 S. 610; 1995 S. 5

Art. 24 Übergangsbestimmungen

…

…

…

…

Für Studierende, die den Lehrgang vor Februar 2020 begonnen haben, gelten die Bestimmungen des bisherigen Rechts.

Aarau, 7. Januar 1998

Regierungsrat Aargau Landammann Mörikofer Staatsschreiber Pfirter

Veröffentlichung: 16. Februar 1998

1998 S. 53