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Vertrag über die Römerstadt Augusta Raurica
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Vertrag über die Römerstadt Augusta Raurica (Römervertrag) Vom 31. März 1998
Zwischen den Kantonen Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Aargau, sowie der Historischen und Antiquarischen Gesellschaft und der Stiftung Pro Augusta Raurica wird,
gestützt auf § 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (OG) vom 26. März 1985 1),
folgender Vertrag abgeschlossen:
Art. 1
Die römische Stadt Augusta Raurica und das Kastell Kaiseraugst sind als Zweck Kulturdenkmäler von nationaler Bedeutung der Nachwelt zu erhalten.
Der Öffentlichkeitsarbeit und der sorgfältigen archäologischen Betreuung aller Bodeneingriffe ist besondere Beachtung zu schenken.
Die antiken Fundgegenstände sind zu erhalten, wissenschaftlich zu bearbeiten und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Art. 2
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die in diesem Vertrag über- Grundsatz nommenen Aufgaben im Rahmen ihrer Rechtsordnungen beziehungsweise ihrer Stiftungs- oder Vereinsstatute in zeit- und zweckmässiger Art und Weise zu erfüllen.
Diese vertragliche Verpflichtung umfasst insbesondere:
die Durchführung von vorgängigen Rettungsgrabungen bei anstehenden Bauprojekten und gegebenenfalls von Forschungsgrabungen;
die Dokumentation, Inventarisierung und wissenschaftliche Bearbeitung der Grabungsbefunde und der Fundgegenstände;
AGS 1998 S. 193
490.700 Römervertrag
die Ausführung der notwendigen Arbeiten zur Erhaltung der Denkmäler (Ruinen) und Fundgegenstände;
die Führung des Römermuseums mit dem Römerhaus;
die Vermittlung der Kulturgeschichte der Römerstadt;
die Anbringung eines angemessenen Hinweises an beweglichen und unbeweglichen Objekten sowie in Publikationen auf die Vertragspartner und Vertragspartnerinnen, die finanziell oder ideell beteiligt sind.
Art. 3
Grabungen 1 Der Kanton Basel-Landschaft:
führt die Koordination der Dokumentationsarbeiten und der Archivierung aller Grabungen im Vertragsgebiet durch;
betreibt die zentrale Archivierung aller Grabungsdokumente der Römerstadt;
führt die Grabungen auf dem Gebiet der Einwohnergemeinde Augst und angrenzender Gebiete der Einwohnergemeinden Pratteln, Füllinsdorf und Giebenach durch.
Der Kanton Aargau führt die Grabungen auf seinem Kantonsgebiet durch.
Art. 4
Römermuseum 1 Hauptaufgaben des Römermuseums sind die Vermittlung der Kulturgeschichte der Römerstadt sowie die wissenschaftliche Betreuung und Aufbewahrung aller inventarisierten Fundbestände.
Im Römermuseum werden die römerzeitlichen und spätantiken Fundgegenstände aus dem Vertragsgebiet wissenschaftlich betreut, inventarisiert, aufbewahrt und ausgestellt. Der Kanton Basel-Landschaft haftet für die erforderliche Sorgfalt gegen Schaden und Verlust.
Prähistorische und mittelalterlich-neuzeitliche Fundgegenstände aus dem Vertragsgebiet fallen unter dieselbe Regelung, soweit sie für die Erreichung des Vertragszweckes unmittelbar von Bedeutung sind.
Die Vertragsparteien stellen die in ihrem Besitz befindlichen Fundgegenstände aus dem Vertragsgebiet dem Römermuseum zur vertragsgemässen Verwendung als Deposita zur Verfügung. Über die Ausleihe von Gegenständen mit einem Versicherungswert von über Fr. 10'000.– (z.B. sämtliche Teile des Silberschatzes) an Dritte entscheidet der Eigentümer oder die Eigentümerin. Er oder sie entscheidet auch über die Anfertigung von Repliken zu Verkaufszwecken, wenn der Versicherungswert der ihnen zu Grunde liegenden Originale mehr als Fr. 1'000.– beträgt.
Römervertrag 490.700 Das Römermuseum steht für weitere Ausstellungen und Aktivitäten über diese Epoche offen.
Das Römermuseum wird vom Kanton Basel-Landschaft betrieben.
Art. 5
Die römischen Ruinen und die Fundgegenstände im Vertragsgebiet Konservierung werden nach wissenschaftlichen Grundsätzen konserviert, restauriert und und Restaurierung der unterhalten. römischen Ruinen und der
Der Kantons Basel-Landschaft führt die Aufsicht über alle Fundgegenstände Konservierungen und Restaurierungen im Vertragsgebiet.
Er betreibt die Werkstätten zur Fundkonservierung.
Art. 6
Der Kantons Basel-Landschaft verwaltet die von den Vertragsparteien Grundeigentum zum archäologischen Schutz erworbenen Grundstücke im Vertragsgebiet und nutzt sie im Rahmen des Vertragszweckes unentgeltlich.
Der Kanton Basel-Landschaft übernimmt die Werkeigentümerhaftung. Er tritt gegenüber Dritten im Rahmen seiner vertraglichen Verpflichtungen als Bevollmächtigter der Eigentümer und Eigentümerinnen auf.
Beabsichtigte Veränderungen in den Eigentumsverhältnissen an den Grundstücken und in ihrer jeweiligen Nutzung sind allen Vertragsparteien frühzeitig zur Kenntnis zu bringen.
Art. 7
Der Kanton Basel-Landschaft trägt, unter Vorbehalt der nachfolgenden Finanzielles Bestimmungen, alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Kosten.
Der Kanton Basel-Stadt leistet einen Pauschalbeitrag von Fr. 100'000.– per annum.
Der Kanton übernimmt:
die effektiven Kosten für die Ausgrabungen auf seinem Kantonsgebiet;
die effektiven Kosten für den Ruinendienst und die Konservierungen und Restaurierungen an Fundgegenständen und Denkmälern aus bzw. auf seinem Kantonsgebiet;
einen jährlichen Pauschalbeitrag von Fr. 80'000.– an das Römermuseum für die Inventarisierung, Lagerbewirtschaftung und museologische Aufbereitung der Kaiseraugster Fundgegenstände.
Die Einzelheiten gemäss Absatz 3 werden zwischen dem Kanton Basel- Landschaft und dem Kanton Aargau geregelt.
490.700 Römervertrag Die Stiftung Pro Augusta Raurica und die Historische und Antiquarische Gesellschaft zu Basel verpflichten sich im Rahmen ihres jeweiligen Stiftungs- und Vereinszweckes zur Mithilfe bei der Erreichung des Vertragszieles.
Art. 8
Kommission 1 Die Kommission Augusta Raurica amtet als Experten-, Informations- und Augusta Raurica Koordinationsgremium im Interesse der Römerstadt Augusta Raurica und des Kastells Kaiseraugst.
Die Kommission wird von den zuständigen Stellen regelmässig über die Angelegenheiten von Augusta Raurica informiert. Sie wird vor wichtigen Entscheidungen rechtzeitig angehört.
Sie besteht aus je einem Mitglied der Vertragspartner.
Der Kanton Basel-Landschaft und der Kanton Aargau entsenden je ein weiteres Mitglied in die Kommission. Die Einwohnergemeinden Augst und Kaiseraugst entsenden je ein Mitglied in die Kommission.
Alle Mitglieder werden vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft auf Vorschlag des jeweiligen Vertragspartners und der beiden Einwohnergemeinden gewählt.
Die Kommission konstituiert sich selbst.
Die Leitung der Römerstadt Augusta Raurica nimmt beratend an den Sitzungen der Kommission teil und führt das Sekretariat der Kommission.
Art. 9
Kündigung Dieser Vertrag kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Jahren jeweils auf das Jahresende gekündigt werden.
Art. 10
Schluss- 1 Der Vertrag über die Römerforschung vom 10. März / 29. April / 3. Juni / bestimmungen 12. August / 11. September 1975 1) wird aufgehoben.
Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
Erziehungs- und Kulturdirektion des Kantons Basel-Landschaft Regierungspräsident: SCHMID
Römervertrag 490.700 Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt Regierungsrat: CORNAZ Erziehungsdepartement des Kantons Aargau Regierungsrat: WERTLI Historische und Antiquarische Gesellschaft zu Basel Vorsteher: NAGEL Statthalter: EGGER Stiftung Pro Augusta Raurica Präsident: REINAU