Funtauna

531.116

Verordnung über die Dienstgrade bei der Kantonspolizei

Vom 26.09.2012 (Stand 01.01.2017)

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf § 13 Abs. 3 des Gesetzes über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeigesetz, PolG) vom 6. Dezember 2005, § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Grundzüge des Personalrechts (Personalgesetz) vom 16. Mai 2000 und § 9 Abs. 2 des Dekrets über die Löhne des kantonalen Personals (Lohndekret) vom 30. November 1999,

beschliesst:

Art. 1 Dienstgrad und Lohneinstufung

Die Dienstgrad- und die Lohneinstufung erfolgen getrennt.

Die Lohneinstufung erfolgt gemäss den Bestimmungen des Lohndekrets, die Gradeinstufung gemäss der vorliegenden Verordnung.

Art. 2 Bezeichnung der Dienstgrade

Es bestehen folgende Dienstgrade:

Dienstgrad

Abkürzung

Polizistin oder Polizist

Pol

Gefreiter

Gfr

Korporal

Kpl

Wachtmeister

Wm

Wachtmeister mit besonderen Aufgaben

Wm mbA

Wachtmeister mit besonderer Verantwortung

Wm mbV

Feldweibel

Fw

Adjutant

Adj

Leutnant

Lt

Oberleutnant

Oblt

Hauptmann

Hptm

Major

Maj

Oberstleutnant

Oberstlt

Oberst

Oberst

Art. 3 Dienstgrad und Funktion

Die Dienstgrade werden den Funktionen wie folgt zugeordnet:

Dienstgrad

Funktion

Pol

Sachbearbeiter/-in

Gfr

Sachbearbeiter/-in

Kpl

Sachbearbeiter/-in

Wm

Sachbearbeiter/-in Sachbearbeiter/-in mit Universitäts-, Fachhochschulabschluss oder ähnlich höherer Ausbildung, der/die über spezifisches Fachwissen verfügt und in speziellen Arbeitsbereichen eingesetzt wird

Wm mbA

Sachbearbeiter/-in Sachbearbeiter/-in mit Universitäts-, Fachhochschulabschluss oder ähnlich höherer Ausbildung, der/die über spezifisches Fachwissen verfügt und in speziellen Arbeitsbereichen eingesetzt wird Instruktor/-in Stabs- und Projektmitarbeiter/-in ohne Kaderausbildung Fachstellenleiter/-in Stellvertreter/-in einer Kaderfunktion

Wm mbV

Gruppenchef/-in Einsatzleiter/-in Kantonale Notrufzentrale Einsatzleiter/-in 2 Mobile Polizei Stabs- und Projektmitarbeiter/-in mit Kaderausbildung Dienstchef/-in-Stellvertreter/-in Dienstchef/-in 2-Stellvertreter/-in

Fw

Stützpunktchef/-in Einsatzleiter/-in 1 Mobile Polizei Dienstchef/-in-Stellvertreter/-in Dienstchef/-in 2-Stellvertreter/-in

Adj

Dienstchef/-in Dienstchef/-in 2 Stützpunktchef/-in

Lt

Dienstchef/-in 1 Abteilungschef/-in-Stellvertreter/-in

Oblt

Dienstchef/-in 1 Abteilungschef/-in-Stellvertreter/-in

Hptm

Abteilungschef/-in

Major

Abteilungschef/-in Stellvertreter/-in der Kommandantin oder des Kommandanten

Oberstlt

Kommandant/-in Stellvertreter/-in der Kommandantin oder des Kommandanten

Oberst

Kommandant/-in

Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant legt fest, für welche Funktionen eine Kaderausbildung Voraussetzung ist und welche Bedingungen für die Absolvierung der Kaderausbildungen erfüllt sein müssen.

Art. 4 Gradeinstufung und Gradanstieg

Die Gradeinstufung und der Gradanstieg richten sich nach Eignung, Leistung und Funktion der Mitarbeitenden.

Sind für eine Funktion mehrere Dienstgrade vorgesehen, erfolgt bei der Funktionsübernahme die Einstufung in der Regel im niedrigsten dafür vorgesehenen Grad.

Bei der Übernahme einer Kaderfunktion mit tieferer Gradeinstufung wird der höchste Grad der neuen Funktion übernommen.

Bei der Übernahme einer anderen Sachbearbeiterfunktion wird der bisherige Grad beibehalten.

Art. 5 Gradanstieg innerhalb der gleichen Funktion

Sind für eine Funktion mehrere Dienstgrade vorgesehen, kann der Anstieg in den nächsthöheren Grad erfolgen:

  1. zum Gfr / Kpl / Wm nach mindestens drei Jahren in der aktuellen Einstufung und guter Mitarbeitendenbeurteilung,

  2. zum Wm mbA bei langjährigen Wm mit konstant sehr guter Mitarbeitendenbeurteilung und der Ausübung von Zusatzaufgaben,

  3. innerhalb der Offiziersgrade nach mindestens drei Jahren in der aktuellen Einstufung und sehr guter Mitarbeitendenbeurteilung.

Der Gradanstieg erfolgt unabhängig vom Beschäftigungsgrad.

Art. 6 Festlegung Gradeinstufung und Gradanstieg

Die Gradeinstufung und der Gradanstieg werden wie folgt festgelegt:

  1. Funktionen mit Unteroffiziersgrad bis und mit Adjutant durch die Polizeikommandantin oder den Polizeikommandanten,

  2. Funktionen mit Offiziersgrad durch die Departementsvorsteherin oder den Departementsvorsteher,

  3. Polizeikommandantin oder Polizeikommandant durch den Regierungsrat.

Über Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 3–5 entscheidet die zuständige Instanz gemäss Absatz 1.

Art. 7 Disziplinarmassnahmen

Disziplinarmassnahmen können einen Gradanstieg während bis zu drei Jahren verhindern oder eine Gradrückstufung zur Folge haben.

Über Gradrückstufungen und Gradsperren entscheidet die Disziplinarbehörde.

Art. 8 Zeitpunkt

Gradanstiege auf Grund einer neuen Funktion erfolgen auf den Zeitpunkt der Funktionsübernahme.

Innerhalb der gleichen Funktion erfolgt der Gradanstieg gemäss den §§ 3 und 5 in der Regel auf den 1. Januar.

Art. 9 Übergangsregelung

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Dienstgrade werden unter Vorbehalt von § 7 beibehalten.

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

Aarau, 26. September 2012

Regierungsrat Aargau Landammann Hochuli Staatsschreiber Grünenfelder

2012/7-20