531.116
Verordnung über die Dienstgrade bei der Kantonspolizei
Vom 26.09.2012 (Stand 01.01.2017)
Der Regierungsrat des Kantons Aargau,
gestützt auf § 13 Abs. 3 des Gesetzes über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeigesetz, PolG) vom 6. Dezember 2005, § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Grundzüge des Personalrechts (Personalgesetz) vom 16. Mai 2000 und § 9 Abs. 2 des Dekrets über die Löhne des kantonalen Personals (Lohndekret) vom 30. November 1999,
beschliesst:
Art. 1 Dienstgrad und Lohneinstufung
Die Dienstgrad- und die Lohneinstufung erfolgen getrennt.
Die Lohneinstufung erfolgt gemäss den Bestimmungen des Lohndekrets, die Gradeinstufung gemäss der vorliegenden Verordnung.
Art. 2 Bezeichnung der Dienstgrade
Es bestehen folgende Dienstgrade:
Dienstgrad | Abkürzung |
|---|---|
Polizistin oder Polizist | Pol |
Gefreiter | Gfr |
Korporal | Kpl |
Wachtmeister | Wm |
Wachtmeister mit besonderen Aufgaben | Wm mbA |
Wachtmeister mit besonderer Verantwortung | Wm mbV |
Feldweibel | Fw |
Adjutant | Adj |
Leutnant | Lt |
Oberleutnant | Oblt |
Hauptmann | Hptm |
Major | Maj |
Oberstleutnant | Oberstlt |
Oberst | Oberst |
Art. 3 Dienstgrad und Funktion
Die Dienstgrade werden den Funktionen wie folgt zugeordnet:
Dienstgrad | Funktion |
|---|---|
Pol | Sachbearbeiter/-in |
Gfr | Sachbearbeiter/-in |
Kpl | Sachbearbeiter/-in |
Wm | Sachbearbeiter/-in Sachbearbeiter/-in mit Universitäts-, Fachhochschulabschluss oder ähnlich höherer Ausbildung, der/die über spezifisches Fachwissen verfügt und in speziellen Arbeitsbereichen eingesetzt wird |
Wm mbA | Sachbearbeiter/-in Sachbearbeiter/-in mit Universitäts-, Fachhochschulabschluss oder ähnlich höherer Ausbildung, der/die über spezifisches Fachwissen verfügt und in speziellen Arbeitsbereichen eingesetzt wird Instruktor/-in Stabs- und Projektmitarbeiter/-in ohne Kaderausbildung Fachstellenleiter/-in Stellvertreter/-in einer Kaderfunktion |
Wm mbV | Gruppenchef/-in Einsatzleiter/-in Kantonale Notrufzentrale Einsatzleiter/-in 2 Mobile Polizei Stabs- und Projektmitarbeiter/-in mit Kaderausbildung Dienstchef/-in-Stellvertreter/-in Dienstchef/-in 2-Stellvertreter/-in |
Fw | Stützpunktchef/-in Einsatzleiter/-in 1 Mobile Polizei Dienstchef/-in-Stellvertreter/-in Dienstchef/-in 2-Stellvertreter/-in |
Adj | Dienstchef/-in Dienstchef/-in 2 Stützpunktchef/-in |
Lt | Dienstchef/-in 1 Abteilungschef/-in-Stellvertreter/-in |
Oblt | Dienstchef/-in 1 Abteilungschef/-in-Stellvertreter/-in |
Hptm | Abteilungschef/-in |
Major | Abteilungschef/-in Stellvertreter/-in der Kommandantin oder des Kommandanten |
Oberstlt | Kommandant/-in Stellvertreter/-in der Kommandantin oder des Kommandanten |
Oberst | Kommandant/-in |
Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant legt fest, für welche Funktionen eine Kaderausbildung Voraussetzung ist und welche Bedingungen für die Absolvierung der Kaderausbildungen erfüllt sein müssen.
Art. 4 Gradeinstufung und Gradanstieg
Die Gradeinstufung und der Gradanstieg richten sich nach Eignung, Leistung und Funktion der Mitarbeitenden.
Sind für eine Funktion mehrere Dienstgrade vorgesehen, erfolgt bei der Funktionsübernahme die Einstufung in der Regel im niedrigsten dafür vorgesehenen Grad.
Bei der Übernahme einer Kaderfunktion mit tieferer Gradeinstufung wird der höchste Grad der neuen Funktion übernommen.
Bei der Übernahme einer anderen Sachbearbeiterfunktion wird der bisherige Grad beibehalten.
Art. 5 Gradanstieg innerhalb der gleichen Funktion
Sind für eine Funktion mehrere Dienstgrade vorgesehen, kann der Anstieg in den nächsthöheren Grad erfolgen:
zum Gfr / Kpl / Wm nach mindestens drei Jahren in der aktuellen Einstufung und guter Mitarbeitendenbeurteilung,
zum Wm mbA bei langjährigen Wm mit konstant sehr guter Mitarbeitendenbeurteilung und der Ausübung von Zusatzaufgaben,
innerhalb der Offiziersgrade nach mindestens drei Jahren in der aktuellen Einstufung und sehr guter Mitarbeitendenbeurteilung.
Der Gradanstieg erfolgt unabhängig vom Beschäftigungsgrad.
Art. 6 Festlegung Gradeinstufung und Gradanstieg
Die Gradeinstufung und der Gradanstieg werden wie folgt festgelegt:
Funktionen mit Unteroffiziersgrad bis und mit Adjutant durch die Polizeikommandantin oder den Polizeikommandanten,
Funktionen mit Offiziersgrad durch die Departementsvorsteherin oder den Departementsvorsteher,
Polizeikommandantin oder Polizeikommandant durch den Regierungsrat.
Über Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 3–5 entscheidet die zuständige Instanz gemäss Absatz 1.
Art. 7 Disziplinarmassnahmen
Disziplinarmassnahmen können einen Gradanstieg während bis zu drei Jahren verhindern oder eine Gradrückstufung zur Folge haben.
Über Gradrückstufungen und Gradsperren entscheidet die Disziplinarbehörde.
Art. 8 Zeitpunkt
Gradanstiege auf Grund einer neuen Funktion erfolgen auf den Zeitpunkt der Funktionsübernahme.
Innerhalb der gleichen Funktion erfolgt der Gradanstieg gemäss den §§ 3 und 5 in der Regel auf den 1. Januar.
Art. 9 Übergangsregelung
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Dienstgrade werden unter Vorbehalt von § 7 beibehalten.
Art. 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Aarau, 26. September 2012
Regierungsrat Aargau Landammann Hochuli Staatsschreiber Grünenfelder
2012/7-20