Funtauna

585.100

Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz

Vom 21.02.1989 (Stand 01.01.2009)

Der Grosse Rat des Kantons Aargau,

gestützt auf § 27 der Kantonsverfassung,

beschliesst:

1. Allgemeine Vorschriften

Art. 1 Zweck

Das Gesetz bezweckt den Schutz von Personen, Tieren und Sachen gegen Brand- und Explosionsschäden.

Funktionen und Berufsbezeichnungen gelten für beide Geschlechter.

Art. 2 Sorgfaltspflicht im Allgemeinen

Jedermann hat im Umgang mit Wärme, Licht und anderen Energiearten die notwendige Vorsicht walten zu lassen, um Brände und Explosionen zu vermeiden. Dies gilt insbesondere bei Feuer und offenen Flammen, ferner wenn feuergefährliche oder umwelt- und gesundheitsschädliche Stoffe und Waren in Brand geraten könnten sowie beim Einsatz von Maschinen und Apparaten.

Beim Einsatz von Hilfskräften ist darauf zu achten, dass diese richtig ausgewählt und instruiert sind und dass die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen getroffen werden.

Art. 3 Baulicher und betrieblicher Brandschutz

Gebäude, Lager und andere Anlagen sind zusammen mit den Betriebseinrichtungen so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass

  1. der Entstehung von Bränden und Explosionen sowie der Ausbreitung von Flammen, Hitze und Rauch ausreichend vorgebeugt wird;

  2. die Sicherheit von Personen gewährleistet ist;

  3. Umwelt- und Gesundheitsschäden als Folge von Bränden vermieden werden;

  4. Tiere und Sachgüter genügend geschützt sind;

  5. eine wirksame Brandbekämpfung ermöglicht wird.

Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die erforderlichen Massnahmen zur Sicherstellung des baulichen und betrieblichen Brandschutzes.

Für die Art und den Umfang der Massnahmen bei Gebäuden sind in erster Linie massgebend:

  1. Zahl und Schutzbedürftigkeit der Personen, die sich im Gebäude aufhalten,

  2. Zweckbestimmung und Bauart des Gebäudes, seine Lage und die Zugänglichkeit für die Feuerwehr,

  3. Grösse (Grundfläche und Höhe),

  4. Brandbelastung, Brennbarkeit der Materialien und Verqualmungsgefahr,

  5. Gefahr der Bildung gefährlicher chemischer Verbindungen unter Hitzeeinwirkung,

  6. Korrosionsgefahr,

  7. Aktivierungsgefahr (Zündquellen),

  8. Brandbekämpfungsmöglichkeiten.

Art. 4 Vorkehren für den Brandfall

Die Vorkehren für den Brandfall sind so zu treffen, dass gesetzliche Bestimmungen, die dem Schutz der Umwelt und der Gesundheit dienen, eingehalten werden können. Insbesondere sind Massnahmen vorzusehen, welche die Belastung des Löschwassers mit Schadstoffen oder dessen unkontrolliertes Abfliessen verhindern.

Art. 5 Verbindlichkeit technischer Richtlinien

Der Regierungsrat kann technische Richtlinien anerkannter Fachverbände zum baulichen und betrieblichen Brandschutz verbindlich erklären, sofern sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit sowie den in den §§ 3 und 4 aufgeführten Kriterien entsprechen.

Der Regierungsrat veröffentlicht seinen Beschluss in der Gesetzessammlung und legt darin auch fest, wo die Richtlinien eingesehen werden können.

Art. 6 Normalfall und Abweichungen

Die gesetzlich vorgesehenen Massnahmen gehen von derjenigen Brandgefahr aus, die im Normalfall zu erwarten ist.

An die Stelle vorgeschriebener Massnahmen können Alternativen treten, soweit sie für das Einzelobjekt gleichwertig sind.

Weicht die Brandgefahr im Einzelfall so vom Normalfall ab, dass die gesetzlich vorgesehenen Massnahmen als ungenügend oder als unverhältnismässig erscheinen, können die zu treffenden Massnahmen angemessen erweitert oder reduziert werden.

Art. 7 Persönliche Verantwortlichkeit

Die Vorschriften über den baulichen und betrieblichen Brandschutz richten sich an Eigentümer, Besitzer, Benützer und überdies an alle Personen, die bei Bau, Betrieb oder Unterhalt eines Gebäudes oder einer Anlage tätig sind.

Für die Einhaltung baulicher Brandschutzauflagen ist der Eigentümer des Gebäudes oder der Anlage, für die Einhaltung betrieblicher Auflagen der Betriebsinhaber verantwortlich. Die Auflagen binden auch die Rechtsnachfolger.

Art. 8 Bewilligungspflicht

Bauten werden im Baubewilligungsverfahren auf die Einhaltung der Brandschutzvorschriften überprüft.

Bauten, Anlagen und Einrichtungen, bei denen wegen ihrer Beschaffenheit, Zweckbestimmung oder sonstigen Verhältnisse im Brandfall Personen, Tiere oder Sachen besonders gefährdet sind, werden vom Regierungsrat einer kantonalen feuerpolizeilichen Bewilligungspflicht unterstellt.

Art. 9 Zulassung neuer Baumaterialien und Einrichtungen

Die Zulassung neuer Baustoffe, Bauelemente, Bauteile, Feuerungsaggregate und technischer Einrichtungen auf dem Gebiet des Brandschutzes ist von einer Prüfung der brandschutztechnischen Qualität durch eine anerkannte Prüfstelle abhängig.

Das Aargauische Versicherungsamt kann Ausnahmen zulassen.

Art. 10 Detailhandel mit pyrotechnischen Gegenständen

Der Regierungsrat kann den Detailhandel mit pyrotechnischen Gegenständen, die Vergnügungszwecken dienen, zeitlich auf bestimmte Anlässe beschränken, an weitere Bedingungen knüpfen und den Verkauf bestimmter Feuerwerkskörper verbieten.

2. Organisation

Art. 11 Aufsicht

Der Brandschutz steht unter der Aufsicht des Regierungsrates.

Art. 12 Gemeinderat

Der Gemeinderat führt die Aufsicht über den Brandschutz im Gemeindegebiet, soweit dieser nicht Gegenstand kantonaler Verfügungen und Kontrollen ist, und sorgt in diesem Rahmen für die Behebung von Brandschutzmängeln.

Ihm obliegen namentlich

  1. die Verfügung der Brandschutzmassnahmen für in seine feuerpolizeiliche Zuständigkeit fallende Bauten im Baubewilligungsverfahren;

  2. die Durchführung der Feuerschau zur Feststellung von Brandschutzmängeln periodisch oder von Fall zu Fall.

Der Gemeinderat kann zur Erfüllung seiner Aufgaben im Bereich des Brandschutzes Sachverständige (Kaminfeger, Baufachleute usw.) beiziehen.

Der Gemeinderat unterstützt die kantonale Brandschutzbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere durch die Meldung von Bauten, Anlagen und Einrichtungen, die einer kantonalen Brandschutzbewilligung bedürfen.

Art. 13 Aargauische Gebäudeversicherung

Die Aargauische Gebäudeversicherung sorgt für die Sicherstellung des Brandschutzes im Kantonsgebiet, namentlich durch

  1. Überwachung des Vollzugs der Brandschutzvorschriften und Erlass der erforderlichen Weisungen,

  2. Erteilung der in ihre Zuständigkeit fallenden Brandschutzbewilligungen und Durchführung der Abnahmekontrollen,

  3. periodische Kontrollen der in ihre Bewilligungspflicht fallenden Gebäude, Anlagen und Einrichtungen; in begründeten Fällen können Sachverständige beigezogen oder Kontrollen den Gemeinden übertragen werden,

  4. Durchführung von Instruktions- und Weiterbildungskursen für die kantonalen und kommunalen Brandschutzbehörden sowie die Kaminfeger,

  5. Beratung von Behörden und Privaten in Brandschutzfragen sowie Aufklärung der Öffentlichkeit über die Brandverhütung.

Die Verwaltungskosten trägt die Aargauische Gebäudeversicherung, der die gestützt auf § 24 Abs. 2 eingehenden Gebühren zufallen.

Art. 14 Übertragung von Aufgaben an Dritte

Der Regierungsrat kann bestimmte Brandschutzaufgaben anerkannten Fachorganisationen oder geeigneten privaten Unternehmungen übertragen, wenn die Natur der Aufgabe dies erlaubt und wesentliche sachliche oder organisatorische Vorteile zu erwarten sind. Der Regierungsrat stellt den Rechtsschutz sicher.

3. Brandschutzkontrollen

Art. 15 Durchführung der Kontrollen

Die Kontrollen sind soweit möglich im Beisein des Eigentümers oder Besitzers des Gebäudes oder der Anlage durchzuführen.

Den Kontrollorganen ist Zutritt zu gewähren, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die notwendigen Auskünfte sind ihnen wahrheitsgetreu zu erteilen.

Wahrnehmungen anlässlich der Kontrollen unterstehen dem Amtsgeheimnis.

Art. 16 Mängelbehebung

Für die Behebung von Brandschutzmängeln ist eine angemessene Frist einzuräumen.

Bei akuter Brand- oder Explosionsgefahr sind die nötigen Sofortmassnahmen anzuordnen.

Ergibt die Nachkontrolle, dass die Mängel nicht behoben wurden, sind die erforderlichen Vollstreckungsmassnahmen nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege zu treffen.

4. Kaminfegerdienst

Art. 17 Zweck

Der Kaminfegerdienst bezweckt

  1. die fachmännische und vorschriftsgemässe Reinigung der Feuerungseinrichtungen im Interesse eines umweltfreundlichen und wirtschaftlichen Betriebes und zum Unterhalt der Anlagen;

  2. die Verhütung von Brandschäden;

  3. die Beratung im Zusammenhang mit Feuerungsanlagen.

Der Regierungsrat erlässt die näheren Vorschriften über den Kaminfegerdienst.

Art. 18 Aufsicht

Der Gemeinderat sorgt für die gesetzmässige Durchführung des Kaminfegerdienstes.

Art. 19 Voraussetzungen zur Berufsausübung

Die Ausübung des Kaminfegerberufes im Gemeindegebiet bedarf einer Konzession des Gemeinderates.

Die Bewerber haben sich auszuweisen über

  1. die mit Erfolg bestandene eidgenössische Meisterprüfung;

  2. einen guten Leumund;

  3. Wohnsitz im Kanton;

  4. ausreichende Kenntnisse der Brandschutzvorschriften;

  5. den Abschluss einer genügenden Berufshaftpflichtversicherung.

Art. 20 Konzession der Gemeinde

Die Konzession zur Berufsausübung wird für das ganze Gemeindegebiet einem Bewerber für die Dauer von vier Jahren erteilt. In grossen Gemeinden ist eine Aufteilung des Gemeindegebietes auf mehrere Kaminfeger zulässig.

Bei schwerer oder wiederholter Pflichtverletzung kann die Konzession mit sofortiger Wirkung entzogen werden.

Der Gemeinderat kann die Erteilung der Konzession abhängig machen von der Bereitschaft, Kontrollaufgaben gemäss der Brandschutz- und der Umweltschutzgesetzgebung zu übernehmen, besonders im Bereich des baulichen Brandschutzes, der Feuerschau und der Rauchgaskontrolle.

Dem Kaminfeger ist im Übrigen jede weitere Erwerbstätigkeit im Zusammenhang mit der Herstellung, dem Vertrieb oder dem Unterhalt von Feuerungs- und Tankanlagen untersagt.

Art. 21 Kontrollpflicht

Bei der Reinigung hat sich der Kaminfeger zu vergewissern, dass die Feuerungsanlagen und Kamine den Brandschutzvorschriften entsprechen.

Festgestellte Brandschutzmängel sind dem Eigentümer der Anlage und der Brandschutzbehörde schriftlich zu melden. Dieser trifft die erforderlichen Massnahmen zur Behebung.

Art. 22 Angestellte des Kaminfegers

Der Kaminfeger kann Angestellten Arbeiten übertragen, für deren Erledigung seine persönliche Anwesenheit oder Mitwirkung nicht erforderlich ist.

Art. 23 Kaminfegertarif

Der Gemeinderat legt den Tarif fest, nach dem der Kaminfeger für die ihm übertragenen Reinigungsarbeiten einschliesslich der Kontrollen der Feuerungs- und Rauchabzugsanlagen Rechnung stellen darf.

Der Regierungsrat bestimmt den Höchsttarif, dessen Struktur für die Gemeindetarife verbindlich ist.

5. Gebühren

Art. 24 Gebührenpflicht

Für die Behandlung von Gesuchen um Erteilung von Bewilligungen und die Ausübung von Kontroll- und Vollstreckungsfunktionen im Sinne dieses Gesetzes kann die Gemeinde Gebühren erheben.

Für kantonale Gebühren erlässt der Regierungsrat einen entsprechenden Tarif im Rahmen des Dekretes über die durch den Staat zu beziehenden Gebühren.

6. Rechtsschutz

Art. 25 Beschwerderecht

Gegen Verfügungen des Gemeinderates auf dem Gebiet des Brandschutzes kann innert 30 Tagen seit Zustellung bei der Aargauischen Gebäudeversicherung Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde gegen feuerpolizeiliche Verfügungen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens richtet sich nach dem Baugesetz.

Verfügungen und Entscheide der Aargauischen Gebäudeversicherung können innert der gleichen Frist beim Regierungsrat angefochten werden.

Im übrigen richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege.

7. Strafbestimmungen

Art. 26 Strafen, Verfahren

Wer vorsätzlich oder fahrlässig diesem Gesetz oder den gestützt darauf ergangenen Ausführungsbestimmungen, Verfügungen und Entscheiden zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft, soweit nicht eidgenössische Strafbestimmungen zur Anwendung gelangen.

Die Abwandlung erfolgt durch die für Übertretungen zuständigen ordentlichen Strafbehörden in dem hierfür geltenden Verfahren.

Im Übrigen gelten die Vorschriften des Schweizerischen Strafgesetzbuches betreffend Übertretungen.

8. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 27 Übergangsbestimmungen

Bestehende Bauten, Anlagen und Einrichtungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes den neuen Vorschriften nicht genügen, sind in ihrem bisherigen Zustand zu dulden, wenn sie für Personen, Tiere und Sachen keine unmittelbare Gefahr bilden.

Werden bestehende Bauten, Anlagen oder Einrichtungen wesentlich geändert oder einem anderen Zweck zugeführt, sind sie den neuen Vorschriften anzupassen.

Art. 28 Aufhebung bisherigen Rechts

Durch dieses Gesetz sind die §§ 61–64 des Gesetzes über die Gebäude- und Fahrnisversicherung vom 15. Januar 1934 aufgehoben.

Art. 29 Inkraftsetzung, Publikation

Dieses Gesetz wird nach der Annahme durch das Volk vom Regierungsrat in Kraft gesetzt. Es ist in der Gesetzessammlung zu publizieren.

Aarau, den 21. Februar 1989

Präsidentin des Grossen Rates Bärtschi Staatsschreiber Sieber

Angenommen in der Volksabstimmung vom 4. Juni 1989. Inkrafttreten: 1. Januar 1992

Bd. 13 S. 429