612.110
Dekret über die Rechnungslegung und Vermögensverwaltung
Vom 11.01.2005 (Stand 01.01.2013)
Der Grosse Rat des Kantons Aargau,
gestützt auf §§ 18 Abs. 4, 28 Abs. 3, 29 Abs. 2 und 37 des Gesetzes über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF) vom 11. Januar 2005
beschliesst:
1. Die Bestandesrechnung sowie die Verwaltung von Vermögen und Schulden
Art. 1 Inhalt
Die Bestandesrechnung setzt sich aus der Bilanz und der Rechnung der Bestandesveränderungen zusammen.
Die Rechnung der Bestandesveränderungen enthält die Zu- und Abgänge sowie die buchmässigen Bewertungskorrekturen beim Verwaltungsvermögen gemäss § 4 Abs. 1bis.
Art. 2 Gliederung der Aktiven
Die Aktiven setzen sich aus dem Finanz- und dem Verwaltungsvermögen, den Vorschüssen an Spezialfinanzierungen sowie einem allfälligen Bilanzfehlbetrag zusammen.
Das Finanzvermögen besteht aus den flüssigen Mitteln, Guthaben, transitorischen Aktiven, Darlehen, Finanzanlagen sowie den nicht zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe bestimmten Liegenschaften.
Die Beteiligungen des Kantons im Verwaltungsvermögen werden in einem Beteiligungsspiegel nach Art, Anteil und ihrer Veränderung im Anhang zum Jahresbericht des Regierungsrats dargestellt.
Art. 3 Gliederung der Passiven
Die Passiven setzen sich aus dem Fremdkapital, den Verpflichtungen für Spezialfinanzierungen sowie dem allfälligen Eigenkapital zusammen.
Art. 4 Aktivierungen
In der Bilanz werden aktiviert:
Sämtliche Werte des Finanzvermögens;
Darlehen und Beteiligungen des Verwaltungsvermögens;
Investitionsaufwendungen für Bauten, die durch Beschluss des Grossen Rates über die Finanzierungsgesellschaft Campus abgewickelt werden.
Über die Rechnung der Bestandesveränderungen werden Grundstücke, Bauten, Informatikmittel, Mobilien und weitere Sachgüter des Verwaltungsvermögens aktiviert, sofern ihr Wert 5 Millionen Franken übersteigt.
Investitionen von Spezialfinanzierungen werden nicht aktiviert.
Art. 5 Bewertung des Finanzvermögens
Die Bewertung erfolgt nach anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen. Wo kein Kurswert vorliegt, kommt der Verkehrswert zur Anwendung.
Die verwendeten Bewertungsgrundsätze werden im Anhang zum Jahresbericht des Regierungsrats aufgeführt.
Art. 6 Bewertung des Verwaltungsvermögens
Sachgüter werden zum Anschaffungswert beziehungsweise zu den Herstellungskosten abzüglich der Abschreibungen bewertet.
Darlehen und Beteiligungen werden zum Nominalwert abzüglich der Abschreibung bewertet.
Art. 7 Abschreibung des Verwaltungsvermögens
Die jährlichen Abschreibungen bemessen sich wie folgt:
bei Bauten: 10 % linear;
bei den übrigen Sachgütern: 20 % des Buchwertes;
Darlehen und Beteiligungen: Nach anerkannten kaufmännischen Grundsätzen
Unüberbaute Grundstücke und Wald werden nicht abgeschrieben.
Art. 8 Übertragungen ins Finanzvermögen
Vermögensbestandteile, die für öffentliche Aufgaben nicht mehr benötigt werden, fallen ins Finanzvermögen.
Sie werden über die Rechnung der Bestandesveränderungen aus dem Verwaltungsvermögen entlassen. Im Finanzvermögen sind sie zum Verkehrswert zu bewerten. Dieser Wert ist der Verwaltungsrechnung gutzuschreiben.
Darlehen und Beteiligungen sind zum Buchwert zu übertragen und neu zu bewerten. Differenzen aus der Neubewertung sind der Verwaltungsrechnung gutzuschreiben beziehungsweise zu belasten.
Buchmässige Differenzen sind in den gleichen Steuerungsbereichen respektive Spezialfinanzierungen zu verbuchen wie Differenzen bei der Realisierung.
Art. 9 Bewertung des Fremdkapitals
Das Fremdkapital wird zum Nominalwert bewertet.
Art. 10 Eventualverpflichtungen und -guthaben
Eventualverpflichtungen und -guthaben werden im Anhang zum Jahresbericht des Regierungsrats ausgewiesen und soweit möglich bewertet.
Art. 11 Grundsätze
Das Finanzvermögen und die Schulden werden zentral verwaltet. Die für die Verwaltung zuständige Instanz kann ausnahmsweise eine dezentrale Verwaltung der flüssigen Mittel bewilligen.
Die Vermögenswerte des Finanzvermögens sind zu marktgerechten Bedingungen unter Berücksichtigung der Sicherheit anzulegen beziehungsweise ertragsorientiert zu bewirtschaften.
Im Rahmen der mit dem Globalbudget beziehungsweise der Jahrestranche von Globalkrediten zugewiesenen Mittel steht die Verwendung von Finanzvermögen grundsätzlich frei; Ausgaben von mehr als 1 Million Franken bewilligt der Regierungsrat.
Die Vermögenswerte des Verwaltungsvermögens werden grundsätzlich durch die Steuerungsinstanzen verwaltet, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben effektiv benutzen; ausgenommen sind die zentral zu verwaltenden Liegenschaften.
Der Regierungsrat erlässt in einer Verordnung Bestimmungen über die Zuständigkeiten sowie in einer Weisung Bestimmungen zur Art der Verwaltung der flüssigen Mittel, Guthaben und Anlagen; er kann in der Verordnung beim Verwaltungsvermögen Ausnahmen von den Grundsätzen in Absatz 4 vorsehen.
Art. 12 Geltendmachung von Guthaben
Die Steuerungsinstanzen stellen die dem Staat zustehenden Forderungen aus erbrachten Leistungen, Gebühren und Entgelten vollständig und in der Regel spätestens 30 Tage nach Erbringung der Leistung beziehungsweise Rechtskraft des Entscheides oder der Verfügung in Rechnung.
Art. 13 Veräusserung von Vermögenswerten
Der Verkauf beziehungsweise die dingliche Belastung von Vermögenswerten erfolgt zum Verkehrswert.
Zuständig für die Veräusserung ist grundsätzlich diejenige Steuerungsinstanz, welche den Vermögenswert überwiegend benutzt; ausnahmsweise ist diejenige Instanz zuständig, welche den Vermögenswert zentral verwaltet.
Erforderte der Erwerb oder die Schaffung des Vermögenswerts einen Globalkredit im Sinne der §§ 18 ff. GAF, ist die Veräusserung derjenigen Instanz zur Bewilligung zu unterbreiten, welche den Globalkredit bewilligt hat. Wird nur ein Teil des Vermögenswerts veräussert, ist die Bewilligung derjenigen Instanz einzuholen, die zuständig gewesen wäre, wenn nur dieser Teil beschafft worden wäre.
Art. 14 Versicherung von Vermögenswerten und Risiken
Die Instanz, die einen Vermögenswert verwaltet, sorgt für eine den bestehenden Risiken angemessene Versicherung. Der Regierungsrat erlässt in einer Weisung Bestimmungen über die risikogerechte Versicherung von Vermögenswerten.
Art. 15 Inventarführung
Zuständig für die Inventarführung ist diejenige Steuerungsinstanz, welche den Vermögenswert benutzt oder der er zur Verwaltung zugewiesen ist.
Der Regierungsrat erlässt in einer Weisung Bestimmungen über den Inhalt der Inventare, Art und Zeitpunkt der Erfassung der Vermögenswerte sowie deren Bewertung.
Art. 16 Spezialfinanzierungen
Die Verwaltung der gesetzlich zweckgebundenen Vermögenswerte richtet sich nach den Bestimmungen dieses Dekrets und den dazugehörigen Ausführungserlassen; Aufwand und Ertrag sind in der Verwaltungsrechnung saldoneutral auszuweisen.
Art. 17 Fonds, Legate, Stiftungen
Fonds, Legate und Stiftungen sind in der Bilanz auszuweisen.
Der Regierungsrat beschliesst über die Verwendung der Mittel des Lotteriefonds und des Sport-Toto-Fonds. Er legt darüber in seinem Jahresbericht Rechenschaft ab.
Für Fonds, Legate und Stiftungen aus privaten Mitteln regelt der Regierungsrat die Verfügungskompetenz nach dem Willen der Donatorinnen und Donatoren.
2. Die Verwaltungsrechnung
Art. 18 Grund-Gliederung
Die Verwaltungsrechnung gliedert sich nach der Aufbauorganisation, nach Arten und nach Aufgaben.
Die Artengliederung wird durch den vom Regierungsrat in einer Verordnung festzulegenden Kontenrahmen bestimmt. Hierbei gilt der Schweizerische Kontenrahmen der öffentlichen Haushalte als Richtlinie.
Art. 19 Gliederung nach Steuerungsbereichen
Pro Aufgabenbereich werden die Globalbudgets, die Jahrestranchen der Globalkredite und die leistungsunabhängigen Aufwendungen und Erträge dargestellt.
Wo betrieblich sinnvoll, kann der Regierungsrat die Darstellung pro Produktegruppe oder Produkt vorsehen.
Art. 20 Investitionsrechnung
Darlehen und Beteiligungen, welche zum Nominalwert bilanziert werden, gelten nicht als Investition. Für ihre Bewilligung gelten die §§ 19 Abs. 2–4 und 20 Abs. 1 GAF sinngemäss.
Art. 21 Allgemeine Rechnungslegungsgrundsätze
Defizite der Verwaltungsrechnung sind in der Bilanz unter den Aktiven auszuweisen. Ertragsüberschüsse sind zum Abbau der Bilanzfehlbeträge zu verwenden und danach dem Eigenkapital gutzuschreiben.
Aufwendungen und Erträge dürfen nicht miteinander verrechnet werden.
Die Verbuchung der Aufwendungen und Erträge erfolgt im Zeitpunkt, in dem sie anfallen.
Die Aufwendungen und Erträge sind periodengerecht abzugrenzen.
Art. 22 Interne Verrechnungen
Interne Verrechnungen sind in der Verwaltungsrechnung vorzunehmen:
wenn eine Leistung nicht obligatorisch vom Grossen Rat, der kantonalen Verwaltung oder den Gerichten zu beziehen ist;
wenn die Leistung eine Spezialfinanzierung betrifft;
wenn die Leistung beziehungsweise Aufwendung gegenüber Dritten in Rechnung gestellt oder ausgewiesen werden muss.
Der Regierungsrat legt in einer Verordnung fest, welche Leistungen intern zu verrechnen und wie sie zu bewerten sind.
Verrechnungen zwischen dem Grossen Rat, den Stellen der kantonalen Verwaltung und den Gerichten werden jährlich von den zuständigen Steuerungsinstanzen der betroffenen Steuerungsbereiche festgelegt. Bei Differenzen innerhalb der kantonalen Verwaltung entscheidet der Regierungsrat im Rahmen der Budgetierung beziehungsweise im Rahmen der Vorbereitung des Jahresberichts. Differenzen zwischen den Gerichten einerseits und der kantonalen Verwaltung andererseits entscheidet der Grosse Rat.
Art. 23 Aufwendungen
Als Aufwendungen werden verbucht:
Barausgaben;
Beiträge im Zeitpunkt der Zahlungsankündigung;
eingegangene Rechnungen;
interne Verrechnungen;
Einlagen bei Spezialfinanzierungen;
Bildung von Rückstellungen;
Marchzinsen;
Bewertungsverluste;
Debitorenverluste;
Rechnungsabgrenzungen;
Bestandesveränderungen bei Vorräten.
Für nicht erfüllte Verpflichtungen, welche mit hoher Wahrscheinlichkeit im laufenden Rechnungsjahr entstanden sind und deren Höhe bestimmbar ist, sind Rückstellungen zu bilden.
Der Regierungsrat weist die Rückstellungen sowie die zugesicherten Investitionsbeiträge im Anhang seines Jahresberichts aus. Der Rückstellungsspiegel im jeweiligen Aufgabenbereich wird vom Regierungsrat, dem Büro des Grossen Rats beziehungsweise der Justizleitung genehmigt.
Art. 24 Erträge
Als Erträge werden verbucht:
Bareinnahmen;
Beiträge im Zeitpunkt der Auszahlungsankündigung;
versandte Rechnungen;
interne Verrechnungen;
Entnahmen aus Spezialfinanzierungen;
Auflösungen von Rückstellungen;
Marchzinsen;
Bewertungsgewinne;
Rechnungsabgrenzungen;
…
3. Die Globalkredite
Art. 25 Inhalt der Kreditvorlage
Die Antragsstellung für einen Globalkredit muss folgende Angaben über das Vorhaben enthalten:
Gegenstand, inklusive Aussagen zur durchgeführten Evaluation;
massgebliche Rechtsgrundlagen;
finanzielle Aufwendungen, inklusive sämtliche Aufwendungen für die Planung und Realisierung;
allfällige finanzielle Erträge;
Angaben zu den Folgekosten;
Aussagen über den Kosten-Nutzen-Vergleich.
Wird für ein Vorhaben eine Liegenschaft aus dem Finanzvermögen beansprucht, ist ihr Verkehrswert in den Globalkredit miteinzubeziehen.
Art. 26 Form und Zeitpunkt der Kreditvorlagen an den Grossen Rat
Anträge auf Bewilligungen von Kleinkrediten sind dem Grossen Rat in der Regel im Frühsommer, im Herbst und zusammen mit dem Budget als Sammelvorlage zu unterbreiten.
Grosskreditbegehren können dem Grossen Rat jederzeit als Einzelvorlage unterbreitet werden.
Für Zusatztranchen und Zusatzglobalkredite gelten diese Regeln sinngemäss; Zusatzfinanzierungen sind möglichst zu vermeiden.
Art. 27 Kreditkontrolle und -abrechnung
Die mit dem Vorhaben beauftragte Instanz überwacht die Verwendung der Globalkredite selbständig und rechnet sie ab.
Art. 28 Teuerungsanpassung
Für teuerungsbedingte Mehrkosten eines Vorhabens ist kein Zusatzglobalkredit erforderlich, wenn der Kreditbeschluss eine Preisstandsklausel enthält. Bei einem Rückgang des massgeblichen Indexes reduziert sich die bewilligte Kreditsumme entsprechend.
Der Regierungsrat legt in einer Verordnung die Arten der Teuerungsanpassung fest.
Art. 29 Übertragung von Jahrestranchen
Die mit dem Vorhaben beauftragte Instanz kann einen nicht verwendeten Teil der Jahrestranche auf das nächste Budgetjahr übertragen; die Finanzverwaltung ist vorgängig zu informieren.
Sämtliche Übertragungen von Jahrestranchen sind im Anhang zum Jahresbericht des Regierungsrats auszuweisen. Im Budget des jeweiligen Steuerungsbereichs werden die mutmasslich übertragenen Mittel aus bereits bewilligten Jahrestranchen zur Information ausgewiesen.
Art. 30 Genehmigung der Schlussabrechnung
Die Schlussabrechnungen von Kleinkrediten sind im jeweiligen Aufgabenbereich dem mit dem Vollzug beauftragten Departement, der Staatskanzlei, der Justizleitung beziehungsweise dem Büro des Grossen Rats zur Genehmigung zu unterbreiten. Der Finanzkontrolle ist die Genehmigung der Abrechnung anzuzeigen. Sämtliche Unterlagen sind für eine nachträgliche Kontrolle ein Jahr lang zur Verfügung zu halten.
Schlussabrechnungen von Grosskrediten sind im jeweiligen Aufgabenbereich vom Regierungsrat, vom Büro des Grossen Rats beziehungsweise von der Justizleitung zu genehmigen und werden von der Finanzkontrolle vorgängig geprüft.
Die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz genehmigt die Schlussabrechnungen der Globalkredite des Aufgabenbereichs «Öffentlichkeit und Datenschutz», die Leiterin oder der Leiter der Finanzkontrolle diejenigen des Aufgabenbereichs «Finanzaufsicht». Absatz 1 und 2 gelten sinngemäss. Im Aufgabenbereich «Finanzaufsicht» prüft die externe Revisionsstelle gemäss § 5 des Gesetzes über die Finanzkontrolle (GFK) vom 11. Januar 2005 die Schlussabrechnungen.
4. Leistungsunabhängige Aufwendungen und Erträge
Art. 31 Leistungsunabhängige Aufwendungen und Erträge
Für leistungsunabhängige Aufwendungen und Erträge, die im Budget noch nicht vorgesehen waren, sind keine Anträge auf Zusatzfinanzierung oder Zielanpassung zu stellen.
Der Grosse Rat wird mit den Sammelvorlagen gemäss § 26 Abs. 1 dieses Dekrets über Abweichungen informiert.
5. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 32 Aufhebung bisherigen Rechts
Es sind aufgehoben:
das Dekret über den Finanzhaushalt des Kantons Aargau (Finanzhaushaltsdekret, FHD) vom 19. März 1991;
der Grossratsbeschluss über die Ausrichtung von Beiträgen an die Bekämpfung der Rinderseuche IBR/IPV (Infektiöse Bovine Rhinotracheitis/Infektiöse Pustulöse Vulvovaginitis) vom 2. September 1980;
§ 2 Abs. 2 des Dekrets über die Organisation des Kantonalen Laboratoriums vom 26. Mai 1909;
§ 11 Abs. 2 des Dekrets zum Schutze der Hallwilerseelandschaft (Hallwilerseeschutzdekret) vom 13. Mai 1986.
Art. 33 Änderungen bisherigen Rechts
Das Dekret zum Schutz des Landschaftsbildes der Lägern und des Geissberges (Lägernschutzdekret) vom 13. Dezember 1977 wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.
Das Dekret über die Errichtung und Organisation der Fachhochschule Aargau Nordwestschweiz (Fachhochschuldekret, AFHD) vom 18. Dezember 2001 wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.
Das Submissionsdekret (SubmD) vom 26. November 1996 wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.
Das Dekret über die Löhne des kantonalen Personals (Lohndekret) vom 30. November 1999 wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.
Art. 34 Publikation und Inkraftsetzung
Dieses Dekret ist in der Gesetzessammlung zu publizieren.
Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt seines Inkrafttretens.
Art. 35 Übergangsrecht
Das im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Dekrets noch nicht abgeschlossene Rechnungsjahr wird nach den Regeln des bisherigen Finanzhaushaltsrechts abschlossen.
Die Zuständigkeit zur Veräusserung von Vermögenswerten, die der Kanton vor Inkrafttreten dieses Dekrets erworben hat, richtet sich nach bisherigem Recht.
Aarau, 11. Januar 2005
Präsident des Grossen Rats Lüpold Staatsschreiber i.V. Meier
Inkrafttreten: 1. August 2005
2005 S. 233