612.115
Verordnung über die Verwaltung des Vermögens
Vom 29.06.2005 (Stand 01.01.2013)
Der Regierungsrat des Kantons Aargau,
gestützt auf § 50 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007, § 21 Abs. 5 des Gesetzes über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF) vom 11. Januar 2005, §§ 11 Abs. 5 und 17 Abs. 3 des Dekrets über die Rechnungslegung und Vermögensverwaltung (DRV) vom 11. Januar 2005 sowie §§ 13 und 27 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Organisationsgesetz) vom 26. März 1985,
beschliesst:
1. Finanz- und Verwaltungsvermögen
Art. 1 Verwaltung des Finanzvermögens
Das Departement Finanzen und Ressourcen verwaltet das Finanzvermögen sowie die Schulden.
Es entscheidet über Anlagen im Rahmen der vom Regierungsrat beschlossenen Richtlinien für die Tresorerie.
Es unterbreitet dem Regierungsrat zu Beginn jeden Jahres ein Konzept über die Aufnahme fremder Gelder zur Genehmigung. Gestützt darauf sowie aufgrund der Richtlinien für die Tresorerie entscheidet es über die Aufnahme fremder Gelder.
Art. 2 Wertschriften, Depositen, Darlehen und Beteiligungen
Das Büro des Grossen Rats, die Justizleitung, die Finanzkontrolle, die Departemente und die Staatskanzlei sowie die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz sorgen dafür, dass die ihnen treuhänderisch anvertrauten Wertschriften, Depositen, Darlehen und Beteiligungen entsprechend den damit verbundenen Auflagen verwaltet werden. Der Regierungsrat erlässt ergänzende Weisungen.
Die Wertpapiere und Darlehensverträge werden dem Departement Finanzen und Ressourcen zur Aufbewahrung übergeben.
Das Departement Finanzen und Ressourcen besorgt die Bilanzierung. Ihm sind alle dafür erforderlichen Unterlagen zuzustellen.
Art. 3 Guthaben
Das Büro des Grossen Rats, die Justizleitung, die Finanzkontrolle, die Departemente und die Staatskanzlei sowie die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz stellen die Überwachung der in Rechnung gestellten Forderungen sicher.
Zur gemeinsamen Erfüllung dieser Aufgaben können Kompetenzzentren gebildet werden.
Forderungen sind bei Überschreitung der geltenden Zahlungsfristen gestützt auf § 6 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 in der Regel zu verzinsen. Ab der zweiten Mahnung wird jeweils eine Mahngebühr von Fr. 35.– erhoben.
Ein Zahlungsaufschub darf nur gewährt werden, wenn er die Erfüllung der Forderung nicht zusätzlich gefährdet.
Ein Erlass ist zulässig, wenn feststeht, dass die Betreibung erfolglos sein wird oder die Kosten in einem offensichtlichen Missverhältnis zum ausstehenden Betrag stehen. Der Erlass von Forderungen aus anderen Gründen bedarf der Zustimmung des Departements Finanzen und Ressourcen, sofern er nicht auf einem richterlichen Entscheid oder auf einem entsprechenden Gebührenerlass beruht.
Art. 4 Prozesse und Vergleiche bei strittigen Vermögensinteressen
Das Büro des Grossen Rats, die Justizleitung, die Finanzkontrolle, die Departemente und die Staatskanzlei sowie die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz dürfen bis zu einem Streitwert von Fr. 100'000.– Prozesse führen und im Rahmen der bewilligten finanziellen Mittel Vergleiche abschliessen; sie können diese Kompetenz delegieren.
In allen übrigen Fällen entscheidet der Regierungsrat.
Art. 5 …
Art. 6 …
Art. 7 …
Art. 8 …
Art. 9 …
Art. 10 Vergabe- und Ausgabenkompetenzen
Das Büro des Grossen Rats, die Justizleitung, die Finanzkontrolle, die Departemente und die Staatskanzlei sowie die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz regeln die Vergabe- und Ausgabenkompetenz innerhalb ihrer Steuerungsbereiche; sie informieren darüber den Regierungsrat.
Art. 11 Sachmittel
Die Staatskanzlei koordiniert die Beschaffung des Büromaterials und der Kopiergeräte.
2. Spezialfinanzierungen, Fonds und Zuwendungen
Art. 12 Grundsätze
Die geldmässigen Bestandteile von Spezialfinanzierungen gemäss § 34 GAF sowie die Fonds bilden einen nicht ausgeschiedenen Teil des Finanzvermögens.
Die Verwaltung richtet sich nach den Vorschriften über das Finanzvermögen. Vorbehalten bleiben Entscheide des Regierungsrates über Anlagen und Darlehen aus Mitteln des Lotteriefonds und des Sport-Toto-Fonds.
Bei Spezialfinanzierungen werden Vergaben im Sinne des Submissionsrechts über 5 Mio. Franken dem Regierungsrat vorgelegt.
Anweisungen im Sinne von § 11 Abs. 3 DRV für Ausgaben aus einer Spezialfinanzierung sind der Leitung desjenigen Departements übertragen, das mit dem Vollzug der betroffenen Spezialfinanzierung beauftragt ist.
Art. 13 Erträge und Verwaltungskosten
Spezialfinanzierungen sowie der Lotterie- und der Sport-Toto-Fonds werden weder verzinst noch mit Verwaltungskosten belastet. Besondere Regelungen bleiben vorbehalten.
Erträge, die aus speziellen Anlagen von Fonds, Legaten und Stiftungen aus privaten Mitteln stammen, sind diesen gutzuschreiben. Sind die Fonds, Legate und Stiftungen aus privaten Mitteln nicht speziell angelegt, ist ihnen der Ertrag aufgrund eines durch das Departement Finanzen und Ressourcen festgelegten Zinssatzes gutzuschreiben. In beiden Fällen sind die üblichen Verwaltungskosten zu belasten.
Art. 14 Annahme von Zuwendungen
Über die Annahme von Zuwendungen Dritter entscheidet der Regierungsrat, wenn
der Kanton Verpflichtungen eingehen muss;
der Verwendungszweck und die Verfügungsberechtigung noch zu bestimmen oder zu präzisieren sind;
der Wert der Zuwendung Fr. 100'000.– übersteigt.
In allen übrigen Fällen entscheidet das zuständige Departement oder die Staatskanzlei.
Art. 15 Verwaltung und Verfügungskompetenzen von Fonds
Über die Mittel der im Anhang aufgeführten Fonds verfügen die dort genannten Stellen verwaltungsintern endgültig. Ausgaben, die für denselben Zweck bestimmt sind, dürfen nicht in Teilbeträge aufgeteilt werden.
Neben den Zinserträgen kann auch der Fondsbestand für den im Anhang umschriebenen Fondszweck verwendet werden. Die Fonds dürfen ihrem Zweck nicht entfremdet werden. Ein Rechtsanspruch auf Ausrichtung eines Beitrags besteht nicht.
Die verfügungsberechtigten Stellen können Massnahmen auch nur mit Teilbeiträgen unterstützen.
Das Departement Finanzen und Ressourcen verwaltet das Fondsvermögen als Sonderrechnung und erstellt für jeden Fonds jährlich eine Abrechnung einschliesslich Zinsabrechnung.
3. Staatsbeiträge
Art. 16 Zusicherung
Staatsbeiträge (Investitions- und Betriebsbeiträge) werden grundsätzlich aufgrund von speziellen rechtlichen Bestimmungen und unter Vorbehalt des Budgetbeschlusses des Grossen Rats zugesichert.
Staatsbeiträge, die nicht aufgrund einer speziellen Bestimmung zugesprochen werden, sind durch den Regierungsrat zuzusichern.
Nicht als Staatsbeiträge im Sinne dieser Bestimmung gelten geringfügige Beteiligungen oder Mitgliederbeiträge an Institutionen und Organisationen.
Art. 17 Verhältnis zum Finanzausgleich der Gemeinden
Bei Investitionsbeiträgen an Gemeinden, welche die Voraussetzungen für Finanzausgleichsbeiträge erfüllen, ist das Departement Volkswirtschaft und Inneres zum Mitbericht einzuladen, namentlich:
vor Entscheiden des Kantons über den Umfang des Vorhabens (Projektdefinition, Raumprogrammgenehmigung usw.);
vor der Projektgenehmigung und der Zusicherung des Staatsbeitrags.
Art. 18 Prüfung der Abrechnung
Bei Staatsbeiträgen, die aufgrund von Abrechnungen ausgerichtet werden, sind diese im jeweiligen Aufgabenbereich durch das mit dem Vollzug beauftragte Departement beziehungsweise die Staatskanzlei zu prüfen.
Art. 19 Definitive Beitragsverfügung
Die definitive Beitragsverfügung erfolgt gestützt auf die Zusicherung und die Abrechnung durch das zuständige Departement beziehungsweise die Staatskanzlei; sie können diese Kompetenz delegieren.
4. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 20 Änderung bisherigen Rechts
Die Verordnung über die Verwendung der Anteile des Kantons Aargau am Reingewinn der Sport-Toto-Gesellschaft (Sport-Toto-Verordnung) vom 7. Juli 1993 wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.
Die Richtlinie über die Verwendung der dem Lotteriefonds zufliessenden Erträge (Lotteriefondsrichtlinie) vom 13. September 1999 wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.
Die Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrates vom 8. November 1982 wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.
Art. 21 Publikation, Inkrafttreten
Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. September 2005 in Kraft.
Art. 22 …
Aarau, 29. Juni 2005
Regierungsrat Aargau Landammann Huber Staatsschreiber Dr. Grünenfelder
2005 S. 339