615.100
Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich
Vom 29.06.1983 (Stand 01.01.2014)
Der Grosse Rat des Kantons Aargau,
gestützt auf §§ 117 und 120 der Kantonsverfassung,
beschliesst:
1. Allgemeines
Art. 1 Zweck
Der Finanzausgleich soll die Unterschiede in Mittelausstattung und Lasten der Gemeinden reduzieren. Er unterstützt die effiziente Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben auf Gemeindeebene.
Art. 2 Ausgleichsberechtigung
Ausgleichsberechtigt sind Einwohnergemeinden, deren Finanzbedarf im Basisjahr grösser ist als die Ertragskraft.
…
Das Basisjahr ist das zweite dem Zahlungsjahr vorausgehende Jahr.
Art. 3 …
Art. 4 Berechnungsgrundlagen
Die Verwaltungsrechnungen der Einwohnergemeinden im Basisjahr bilden die Grundlage für die Berechnung des Finanzbedarfs aller Gemeinden und der Ertragskraft der einzelnen ausgleichsberechtigten Gemeinden.
Die Ausgleichsbeiträge und die Ausgleichsabgaben der Gemeinden werden jährlich berechnet.
2. Finanzausgleichsfonds
Art. 5 Errichtung
Für die Gewährung von Ausgleichsbeiträgen wird ein Finanzausgleichsfonds errichtet.
Art. 6 Mittelherkunft
Der Finanzausgleichsfonds wird gespiesen durch
einen jährlichen Zuschlag von 0–3 % der einfachen Kantonssteuer auf Einkommen und Vermögen gemäss Steuergesetz vom 15. Dezember 1998,
einen jährlichen Zuschlag von 5–15 % auf der einfachen Gewinn- und Kapitalsteuer gemäss Steuergesetz,
die Ausgleichsabgaben der Gemeinden.
Der Grosse Rat beschliesst über die Höhe der Zuschläge gemäss Absatz 1 lit. a und b bei der Beschlussfassung über das Budget. Er legt diese Zuschläge so fest, dass der Finanz- und Lastenausgleich die Verpflichtungen aus diesem Gesetz erfüllen kann. Der Fonds soll in der Regel einen Bestand aufweisen, welcher der Summe der Ausgleichsbeiträge der beiden vorangegangenen Zahlungsjahre entspricht.
Weist der Fonds einen Bestand auf, der die Summe der in den vier vorangehenden Zahlungsjahren ausgerichteten Beiträge übersteigt, entfällt der Zuschlag nach Absatz 1 lit. b.
Art. 7 Ausgleichsabgaben
Eine Ausgleichsabgabe ist zu entrichten, wenn im Basisjahr die Steuerkraft der Gemeinde
über dem Kantonsmittel liegt und
höher ist als der Finanzbedarf.
Die Ausgleichsabgabe ergibt sich aus der Multiplikation folgender Faktoren:
vom Grossen Rat festgelegter Anteil von maximal 1/3 der Differenz zwischen Steuerkraft und Finanzbedarf der Gemeinde;
Verhältnis der Steuerkraft pro Kopf zwischen Gemeinde und Kanton.
Die Steuerkraft ist der auf 100 % umgerechnete Gemeindesteuersollbetrag zuzüglich des Gemeindeanteils der Grund- und Gewinnsteuer von juristischen Personen.
Die Ausgleichsabgaben werden den Gemeinden im Zahlungsjahr je zur Hälfte im Mai und November belastet.
Gemeinden, die auf Grund unrichtiger Angaben zu wenig oder keine Ausgleichsabgaben abliefern, haben die vorenthaltenen Ausgleichsabgaben nachzuzahlen.
Art. 8 Verwaltung
Der Finanzausgleichsfonds wird separat verwaltet. Ihm werden weder Zinsen gutgeschrieben noch Bezugsentschädigungen und Verwaltungskosten belastet.
3. Ausgleichsbeiträge
Art. 9 Ausmass
Der Ausgleichsbeitrag entspricht dem Finanzbedarf abzüglich der Ertragskraft.
Art. 10 Finanzbedarf
Zur Ermittlung des Finanzbedarfs werden die laufenden Aufwendungen (einschliesslich der vorgeschriebenen Abschreibungen) aller Gemeinden im Basisjahr zusammengezählt. Von dieser Summe werden sodann die laufenden Erträge, ohne Steuern und Finanzausgleichsbeiträge, abgezählt. Daraus ergibt sich der Finanzbedarf aller Gemeinden.
Vom Finanzbedarf aller Gemeinden wird vorab ein Grundbedarf von höchstens 5 % abgezogen. Dieser Grundbedarf wird allen Gemeinden gleichmässig angerechnet.
Der Grosse Rat kann laufende, von den Gemeinden nicht beeinflussbare Aufwendungen als zusätzliche Finanzbedarfsgrössen bestimmen.
Der Finanzbedarf aller Gemeinden, abzüglich des Grundbedarfs und der zusätzlichen Finanzbedarfsgrössen, wird auf die folgenden Finanzbedarfsgrössen aufgeteilt:
Bevölkerungsstand;
Bestand an Arbeitsplätzen;
Zahl der in der Gemeinde wohnhaften Volksschülerinnen und Volksschüler;
Fläche des Gemeindegebietes.
Die einzelnen Beträge der Finanzbedarfsgrössen werden durch die Zahl der jeweiligen Einheiten in allen Gemeinden geteilt. Daraus ergibt sich der Betrag je Finanzbedarfseinheit.
Der Finanzbedarf einer Gemeinde ist die Summe der Multiplikationen des Betrags je Finanzbedarfseinheit mit der Zahl der jeweiligen Einheit der Gemeinde zuzüglich ihres Grundbedarfs und ihres zusätzlichen Finanzbedarfs.
Der Grosse Rat bestimmt den Anteil des Grundbedarfs und regelt die prozentuale Gewichtung der Finanzbedarfsgrössen.
Art. 11 Ertragskraft
Die Ertragskraft berechnet sich aus dem Sollsteuerbetrag, der auf einen vom Grossen Rat festgelegten Steuerfuss umgerechnet wird, zuzüglich des Gemeindeanteils der Grund- und Gewinnsteuer von juristischen Personen.
Art. 12 Berechnung
Das zuständige Departement berechnet die Ausgleichsbeiträge.
Art. 13 Zusätzliche Beiträge
Der Regierungsrat kann Gemeinden, bei denen die Finanzierung dringlicher gesetzlicher Aufgaben zu einer Überschuldung führt, zusätzliche Beiträge aus dem Finanzausgleichsfonds zusprechen.
Der Grosse Rat bestimmt die Voraussetzungen zur Gewährung zusätzlicher Beiträge.
Art. 13a Regelung bei Gemeindezusammenschlüssen
Die Beiträge gemäss § 8a Abs. 1 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz) vom 19. Dezember 1978 werden dem Finanzausgleichsfonds entnommen.
Der Regierungsrat entrichtet sich zusammenschliessenden Gemeinden eine Zusammenschlusspauschale und bei unterdurchschnittlicher Steuerkraft einen Zusammenschlussbeitrag. Dieser Beitrag berechnet sich nach der Steuerkraft und der Bevölkerungszahl der Gemeinden. Der Grosse Rat regelt die Höhe der Zusammenschlusspauschale und die Berechnung des Zusammenschlussbeitrags durch Dekret.
Haben sich Gemeinden zusammengeschlossen, werden die auf Grund der Basisjahre vor dem Zusammenschluss berechneten Ausgleichsbeiträge und Ausgleichsabgaben ausbezahlt beziehungsweise eingefordert.
In den ersten acht Jahren nach einem Gemeindezusammenschluss wird ein jährlicher Ausgleichsbeitrag garantiert, der dem Durchschnitt der in den drei Jahren vor dem Zusammenschluss ausbezahlten Ausgleichsbeiträge entspricht.
Kommt es innert vier Jahren zum Zusammenschluss mit einer weiteren Gemeinde, erhält nur diese eine Zusammenschlusspauschale und einen Zusammenschlussbeitrag gemäss Absatz 2.
Art. 14 Ausrichtung
Aus dem Finanzausgleichsfonds sind nach folgender Prioritätenordnung auszurichten:
Ausgleichsbeiträge gemäss den §§ 9 ff.,
zusätzliche Beiträge gemäss § 13,
Ausgleichsbeiträge gemäss § 13a Abs. 4,
Projektkostenbeiträge gemäss § 8a Abs. 1 lit. a des Gemeindegesetzes,
Zusammenschlusspauschalen gemäss § 8a Abs. 1 lit. b des Gemeindegesetzes und § 13a Abs. 2,
Zusammenschlussbeiträge gemäss § 8a Abs. 1 lit. c des Gemeindegesetzes und § 13a Abs. 2.
Übersteigen die auszurichtenden Ausgleichsbeiträge gemäss Absatz 1 Ziff. 1 die Mittel des Fonds, werden sie anteilsmässig gekürzt.
Der Ausgleichsbeitrag wird um die Hälfte der Reservebildung gekürzt.
Die Ausgleichsbeiträge gemäss Absatz 1 Ziff. 1 und 3 werden den Gemeinden im Zahlungsjahr je zur Hälfte im Mai und November gutgeschrieben.
Übersteigen die Beiträge gemäss Absatz 1 Ziff. 2–6 die Mittel des Fonds, werden sie unverzinst ausgerichtet, wenn dieser wieder über genügend Mittel verfügt. Die Auszahlungen erfolgen nach der Prioritätenordnung gemäss Absatz 1 und anschliessend in der Reihenfolge der Entstehung der Anspruchsberechtigung.
Art. 15 Rückzahlung
Gemeinden, die auf Grund unrichtiger Angaben Ausgleichsbeiträge beziehen, haben diese zurückzuerstatten.
4. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 16 Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:
Gesetz über die direkten Staats- und Gemeindesteuern und über den direkten Finanzausgleich unter den Einwohnergemeinden vom 17. Mai 1966:
Gesetz über die Besteuerung der Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung) und der Genossenschaften vom 5. Oktober 1971: Text im betreffenden Erlass eingefügt.
Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (Verkehrsgesetz) vom 2. September 1975: Text im betreffenden Erlass eingefügt.
Art. 17 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Dekret über den direkten Finanzausgleich vom 25. November 1975 ist aufgehoben.
Art. 18 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1984 in Kraft und ist in der Gesetzessammlung zu publizieren.
§ 16 lit. b des Gesetzes tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.
Art. 19 Übergangsbestimmungen
Der Gemeindeunterstützungsfonds wird mit dem Bestand im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in den Finanzausgleichsfonds übernommen. Die vom Regierungsrat zugesicherten Beiträge aus dem Gemeindeunterstützungsfonds werden nach altem Recht ausgerichtet.
Die Ausgleichsbeiträge für das Jahr 1984 werden nach altem Recht, jene für 1985 nach den Bestimmungen dieses Gesetzes berechnet und ausgerichtet.
Erstes Basisjahr ist das Jahr 1982 und erstes Zahlungsjahr das Jahr 1985.
Art. 20 Übergangsbestimmung der Änderung vom 22. Februar 2005
Die Ausgleichsbeiträge und Ausgleichsabgaben für die ersten zwei Zahlungsjahre nach Inkrafttreten werden nach altem Recht berechnet und ausgerichtet beziehungsweise eingefordert.
Art. 21 Übergangsbestimmung der Änderung vom 8. November 2011
Zusammenschlusspauschalen und Zusammenschlussbeiträge gemäss § 13a Abs. 2 sowie Ausgleichsbeiträge gemäss § 13a Abs. 4 werden bei Gemeindezusammenschlüssen gewährt, die am 1. Januar 2012 oder später in Kraft treten.
Für Gemeindezusammenschlüsse, die vor dem 1. Januar 2012 in Kraft traten, gilt der bisherige § 13a Abs. 4.
Aarau, den 29. Juni 1983
Präsident des Grossen Rates Hüssy Staatsschreiber i.V. Salm
Angenommen in der Volksabstimmung vom 4. Dezember 1983.
Bd. 11 S. 81