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Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden und der Gemeindeverbände

617.111 · Aargau Gesetzessammlung

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617.111

Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden und der Gemeindeverbände

Vom 09.07.1984 (Stand 01.09.2011)

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf § 118 des Gemeindegesetzes vom 19. Dezember 1978, § 19 des Gesetzes über die Ortsbürgergemeinden vom 19. Dezember 1978, das Finanzdekret vom 17. März 1981, das Finanzausgleichsgesetz vom 29. Juni 1983 sowie das Dekret über den Finanzausgleich vom 29. Mai 1984,

beschliesst:

Art. 1 Geldanlagen

Soweit Gemeindegelder nicht für die Finanzierung eigener Vorhaben eingesetzt werden können, sind sie Ertrag bringend und sicher anzulegen. Über die Anlage entscheidet der Gemeinderat im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen.

Die Gemeindegelder sind so anzulegen, dass sie in der Regel einen Ertrag abwerfen, der mindestens dem landesüblichen Zins von Sparheftguthaben entspricht. Davon ausgenommen sind die Anlagen in Grundstücken.

Als sichere Anlage gelten:

  1. festverzinsliche Wertpapiere wie Depositen-, Spar- und Anlagehefte sowie Festgeldanlagen und Kassaobligationen von Geldinstituten, die dem eidgenössischen Bankengesetz unterstehen und öffentlich Rechnung ablegen;

  2. Obligationen des Bundes, der Kantone und Gemeinden, von Kraftwerkunternehmungen in der Schweiz sowie Anleihensobligationen der Emissionszentralen der Schweizer Städte und Gemeinden;

  3. Darlehen an andere Gemeinden des Kantons Aargau, an den Kanton Aargau oder an eigene Anstalten mit einer Laufzeit bis zu zehn Jahren;

  4. Grundpfanddarlehen auf Wohnbauten in der eigenen Gemeinde bis zu zwei Drittel des Realwertes;

  5. Grundstücke in aargauischen Gemeinden.

Weitere Anlagen sind im Einvernehmen mit dem Departement Volkswirtschaft und Inneres gestattet. Für solche Anlagen übernimmt der Kanton keine Verpflichtungen.

Art. 2 Abschreibungsmethode

Die Einwohner- und Ortsbürgergemeinden schreiben vom massgebenden Restbuchwert des Verwaltungsvermögens ab.

Der massgebende Restbuchwert des Verwaltungsvermögens errechnet sich wie folgt: Verwaltungsvermögen zu Beginn des Rechnungsjahres zuzüglich Investitionsausgaben abzüglich Investitionseinnahmen des Rechnungsjahres vermindert um das Eigenkapital, die passivierten Abschreibungen und die von der Gemeinde beschlossenen Einlagen in Spezialfonds. Darlehen und Beteiligungen im Rahmen der öffentlichen Aufgabenerfüllung werden in der Regel nicht abgeschrieben.

Sind über die vorgeschriebene Abschreibung hinaus noch Mittel verfügbar, sind diese vorab zu zusätzlichen Abschreibungen auf dem Bilanzfehlbetrag zu verwenden. Sind weitere Mittel verfügbar, sind zusätzliche Abschreibungen mindestens im Ausmass des budgetierten Betrages vorzunehmen. Darüber hinaus können Reserven als Eigenkapital gebildet werden.

Die Eigenwirtschaftsbetriebe schreiben von den jährlichen Nettoinvestitionsquoten oder vom Restbuchwert ab. Die Abschreibungsmethode wird für alle kommunalen Betriebe einheitlich vom Gemeinderat bestimmt. Die Änderung der Abschreibungsmethode bedarf der Zustimmung des Departements Volkswirtschaft und Inneres.

Art. 3 Abschreibungssätze, Kapitaldienst

Die vorgeschriebenen Abschreibungen betragen 10 % vom massgebenden Restbuchwert des Verwaltungsvermögens Ende Jahr und 20 % des Bilanzfehlbetrages anfangs Jahr.

Als angemessene Amortisation der Schulden gemäss § 87 Abs. 2 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz) vom 19. Dezember 1978 gelten für eine erforderliche Selbstfinanzierung die vorgeschriebenen Abschreibungen. Als Verzinsung gelten die Nettozinsen.

…

Art. 4 …

Art. 5 Bestandesrechnung

Die Bestandesrechnung gliedert sich in Kontenklassen, Bilanzabteilungen, Kontengruppen, Sammelkonten und Einzelkonten.

Die Bestandesrechnung gliedert sich wie folgt:

  • a) Bilanzabteilungen der Kontenklasse AKTIVEN:

  • 1. Finanzvermögen

  • 2. Verwaltungsvermögen

  • 3. Spezialfinanzierungen (Vorschüsse)

  • 4. Bilanzfehlbetrag

  • b) Bilanzabteilungen der Kontenklasse PASSIVEN:

  • 1. Fremdkapital

  • 2. Spezialfinanzierungen (Verpflichtungen)

  • 3. Eigenkapital

Die Kontengruppen, Sammelkonten und Einzelkonten werden vom Departement Volkswirtschaft und Inneres im Detail-Kontenplan bestimmt.

Im Anhang zur Bilanz sind aufzuführen:

  1. Eventualverpflichtungen wie Bürgschaften oder Sicherheitsleistungen und Defizitgarantien gegenüber Gemeindeverbänden, öffentlich rechtlichen Körperschaften und Dritten,

  2. nicht bilanzierte Leasingverbindlichkeiten,

  3. Eventualguthaben,

  4. Anmerkungen zur Bewertung von Aktiv- und Passivkonten

Art. 6 Liegenschaften

Liegenschaften des Finanzvermögens sind Grundstücke und darauf errichtete Bauten und Anlagen (Art. 655 ZGB), die als Kapitalanlage oder im Rahmen der Bodenpolitik der Gemeinde für einen allfälligen Wiederverkauf erworben werden (Förderung des Wohnungsbaus, Industrieansiedlung, Realersatz), sowie der vorsorgliche Landerwerb und Grundstücke, die im Baurecht für nicht öffentliche Zwecke genutzt werden.

Zum Verwaltungsvermögen gehören:

  1. Grundstücke, die mit Bauten und Anlagen für öffentliche Zwecke überbaut sind,

  2. Grundstücke in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen,

  3. Grundstücke in der Grünzone,

  4. Waldungen und dem Forstbetrieb dienende Gebäude und Anlagen.

Liegenschaften des Finanzvermögens werden zu Verwaltungsvermögen im Zeitpunkt der Erlangung der Rechtskraft eines Überbauungsbeschlusses mit Verwaltungsliegenschaften oder der Umteilung in die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen oder in die Grünzone.

Liegenschaften des Verwaltungsvermögens, die nicht mehr der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen, sind dem Finanzvermögen zuzuteilen.

Art. 7 Investitionsbegriff
a) Ausgaben

Investitionen sind Ausgaben für den Erwerb, die Erstellung und die Verbesserung dauerhafter Vermögenswerte, die zum Verwaltungsvermögen gehören, insbesondere Ausgaben für bauliche Eigeninvestitionen, Investitionsbeiträge an Dritte, die Anschaffung von Mobilien, Entschädigungen für materielle Enteignungen, die Gewährung von Darlehen und der Erwerb von Beteiligungen im Rahmen der öffentlichen Aufgabenerfüllung sowie die Übertragung von Liegenschaften des Finanzvermögens ins Verwaltungsvermögen.

Folgende Ausgaben fallen unter den Investitionsbegriff, sofern die Bruttokosten pro Einzelprojekt Fr. 10'000.– oder 1 % der budgetierten Gemeindesteuererträge bzw. Fr. 100'000.– übersteigen:

  1. Bauliche Eigeninvestitionen;

  2. Anschaffung von Mobilien;

  3. Kosten für Planprojekte;

  4. Instandstellungs- und Unterhaltskosten an Sachgütern.

Investitions- und andere Beiträge werden der Investitionsrechnung belastet, sofern sie zusammen die Investitionslimite des beitragsempfangenden Dritten übersteigen.

Die Anschaffung von Messgeräten in den kommunalen Versorgungsbetrieben fällt unter den Investitionsbegriff, wenn die Ausgaben im Jahr mehr als 5 % der Verbrauchsgebühren betragen.

Liegen die Ausgaben unter den vorstehenden Limiten, sind sie als Aufwand zu verbuchen.

Die Höchst- und Mindestlimiten gemäss Absatz 2 entsprechen dem Landesindex für Konsumentenpreise von 100 Punkten im Dezember 1982. Der Indexstand vom Monat Mai gilt für die Festsetzung der Limiten des kommenden Jahres. Sie sind auf die nächsten 1'000 Franken aufzurunden.

Art. 8 b) Einnahmen

Unter den Investitionsbegriff fallen folgende Einnahmen:

  1. Nutzungsabgaben und Vorteilsentgelte wie Anschlussgebühren, Klär-, Bau-, Perimeter- und andere Grundeigentümerbeiträge;

  2. Rückerstattungen für Hoch- und Tiefbauten;

  3. Rückzahlung früher geleisteter Investitionsbeiträge;

  4. Bundes-, Kantons- und andere Beiträge an Investitionen sowie freiwillige Zuwendungen, sofern sie die in § 7 Abs. 2 genannten Limiten übersteigen;

  5. Übertragungen von Liegenschaften des Verwaltungsvermögens ins Finanzvermögen.

Art. 9 Ausnahmen vom Investitionsbegriff

Liegenschaftskäufe des Finanzvermögens und Erschliessungsausgaben auf solchen Grundstücken sind in der Bestandesrechnung zu verbuchen.

Zahlungen der Einwohnergemeinden an öffentlich-rechtliche Pensionsversicherungen zur Ausfinanzierung von Unterdeckungen sowie zur Finanzierung von Besitzstandansprüchen ihrer Versicherten beim Wechsel vom Leistungs- zum Beitragsprimat sind in der Investitionsrechnung zu verbuchen.

Art. 10 Getrennte Verbuchung

Die laufenden Ausgaben und Einnahmen (Aufwand und Ertrag) sind von den Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen getrennt zu verbuchen.

Art. 11 Voranschlagskredite

Ausgaben für die Erfüllung von bestehenden Aufgaben dürfen mit dem Voranschlag bewilligt werden, wenn sie im gleichen Rechnungsjahr abgerechnet werden können und 2 % der budgetierten Gemeindesteuererträge nicht übersteigen.

Andere Ausgaben dürfen mit dem Voranschlag nur bewilligt werden, wenn sie Fr. 1'000.– oder 0,2 % der budgetierten Gemeindesteuererträge nicht übersteigen.

Voranschlagskredite verfallen Ende Rechnungsjahr.

Beträge, die diese Limiten übersteigen, bedürfen eines Verpflichtungskredites.

Art. 12 Abstimmung über Voranschlag und Rechnung

Das zuständige Organ berät und beschliesst über den Voranschlag der Verwaltungsrechnung und bewilligt die Zahlungskredite der laufenden und investiven Ausgaben.

Das zuständige Organ genehmigt die Verwaltungsrechnung und die Bestandesrechnung.

Art. 13 Zahlungskredite

Zahlungskredite sind die im Voranschlag bewilligten Jahreskredite für laufende und investive Ausgaben.

Zahlungskredite dürfen nur so weit in Anspruch genommen werden, als es für die öffentliche Aufgabenerfüllung unbedingt erforderlich ist.

Der Gemeinderat ist ermächtigt, Zahlungskredite für Investitionsausgaben im Rahmen des Verpflichtungskredites zu erhöhen.

Art. 14 Kreditabrechnungen

Kreditabrechnungen sind für jene Ausgaben zu erstellen, deren Rechnungsverkehr sich über mehrere Jahre erstreckt und die unter den Investitionsbegriff fallen.

Art. 14a Übermittlung der Statistikdaten

Die Datensätze zum Budget sind bis zum 31. Dezember des Vorjahres an das Departement Volkswirtschaft und Inneres zu übermitteln.

Die Datensätze zum Rechnungsabschluss sind bis zum 20. März des Folgejahres dem Departement Volkswirtschaft und Inneres zu übermitteln.

Art. 14b Externe Bilanzprüfung

Die jährliche externe Bilanzprüfung umfasst folgende Elemente:

  1. korrekte Zuweisung der Aktiven und Passiven gemäss geltendem Kontenplan,

  2. korrekte Übertragung der Schlussbilanz des Vorjahres in die Eingangsbilanz des Rechnungsjahres,

  3. formelle Prüfung der Saldonachweise der Bilanzkonti,

  4. Prüfung der Werthaltigkeit der bilanzierten Aktiven sowie Angemessenheit und Höhe der bilanzierten Passiven,

  5. Prüfung der Rechtmässigkeit allfälliger Kapitalanlagen gemäss den Bestimmungen dieser Verordnung.

Die externe Revisionsstelle (natürliche Personen und Revisionsunternehmen), welche die externe Bilanzprüfung vornimmt, muss über die entsprechende eidgenössische Zulassung gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG) vom 16. Dezember 2005 verfügen.

Für die externe Revisionsstelle ist § 6 Abs. 1 des Unvereinbarkeitsgesetzes vom 29. November 1983 sinngemäss anwendbar.

Die externe Bilanzprüfung ist zeitlich so vorzunehmen, dass die schriftliche Berichterstattung über die Prüfungspunkte gemäss Absatz 1 im Schlussbericht der Finanzkommission zuhanden der Gemeindeversammlung beziehungsweise des Einwohnerrats berücksichtigt werden kann.

Der mit der Bilanzprüfung beauftragten externen Revisionsstelle ist das uneingeschränkte Einsichtsrecht in die Unterlagen der Rechnungslegung zu gewähren.

Art. 15 Schlussbestimmungen

Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Juli 1984 in Kraft.

Die Vorschriften über den Investitionsbegriff sind ab Rechnungsjahr 1985 anzuwenden.

Die Verordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden und der Gemeindeverbände (Finanzverordnung) vom 6. Juli 1981 ist aufgehoben.

Aarau, den 9. Juli 1984

Regierungsrat Aargau Landammann Lareida Staatsschreiber Sieber

Bd. 11 S. 337